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VwGH vom 08.10.2013, 2013/17/0161

VwGH vom 08.10.2013, 2013/17/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Schwarz als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 06/50/1507/2012-10, betreffend Übertretung des GSpG (mitbeteiligte Partei: M H in Wien, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom wurde der Mitbeteiligte als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der

B GmbH der Übertretung der "§ 2 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 (1. Fall)" des Glücksspielgesetzes (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von je EUR 200 Euro pro Glücksspielgerät (Ersatzfreiheitsstrafe von je 40 Stunden) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten Folge und behob das Straferkenntnis "wegen Unzuständigkeit der Bundespolizeidirektion Wien".

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, sie habe den dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt mit Schreiben vom der Staatsanwaltschaft Wien "wegen des Verdachtes der Tatbegehung nach § 168 StGB" zur Anzeige gebracht. Mit Schreiben vom habe die zuständige Staatsanwaltschaft die belangte Behörde von der Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung benachrichtigt. Nach Ansicht der belangten Behörde habe die Staatsanwaltschaft Wien "damit aber gleichzeitig implizit ihre und die Zuständigkeit der Bundesjustiz bejaht". Das angefochtene Straferkenntnis sei somit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Der Mitbeteiligte beantragte in seiner Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhalts - der angefochtene Bescheid enthält keine ausdrücklichen Feststellungen, ob eines der auf den konkreten, jeweils gesondert zu beurteilenden Geräten installierten Programme Spiele mit einem Einsatz von über EUR 10,--

ermöglichte, das heißt welcher mögliche Höchsteinsatz an den verfahrensgegenständlichen Geräten jeweils geleistet werden konnte (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden konnten), sodass keine abschließende Beurteilung des allfälligen Vorliegens eines gerichtlichen Straftatbestandes vorgenommen werden kann - und von der maßgeblichen Rechtslage her demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2012/17/0249, entschieden hat, weshalb auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ergibt sich aus der Einstellung wegen Verjährung nicht zwingend, dass die Staatsanwaltschaft vom Vorliegen eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes ausgegangen wäre, sodass hier - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - die belangte Behörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen haben wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/17/0533).

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am

Fundstelle(n):
EAAAE-86115