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VwGH vom 20.09.2011, 2009/01/0023

VwGH vom 20.09.2011, 2009/01/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der B C in H (USA), vertreten durch Dr. Rüdiger Hanifle, Rechtsanwalt in 5700 Zell am See, Schillerstraße 22, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 1/12-21141/8- 2009, betreffend Beibehaltung der Staatsbürgerschaft,

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Der Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom stattgeben, wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am beim Generalkonsulat der Republik Österreich in Los Angeles (USA) einen an die belangte Behörde gerichteten Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Diesen begründete sie wie folgt:

"… 2. Angaben über bereits erbrachte und noch zu erwartende Leistungen oder einen oder mehrere besonders berücksichtigungswürdige Gründe, auf Grund welcher die Beibehaltung im Interesse der Rebublik liegt.

Ich habe sowohl in Österreich als auch in den USA studiert. Nach meinem MBA (Master of Business Administration) bin ich in Los Angeles in die Filmbranche eingestiegen. Ich bin für den internationalen Verkauf von Filmen sowie internationale Koproduktionen verantwortlich. … Ich fliege einige Male im Jahr nach Europa zu Film und TV Messen, wie zum Beispiel das Cannes Film Festival oder die Berlinale. Ebenfalls arbeite ich mit wichtigen Deutschen und Österreichischen Filmfirmen und TV Stationen zusammen und die von mir/meinem Arbeitgeber vertriebenen Filme werden im deutschsprachigen Markt gezeigt und vertrieben. …

Für ein beruflich erfolgreiches Weiterkommen in der amerikanischen Filmindustrie ist die amerikanische Staatsbürgerschaft von Vorteil. Ausserdem würde die amerikanische Staatsbürgerschaft meine amerikanische Pensionsvorsorge sicher stellen helfen und mir zudem das Wahlrecht hier in den USA zugestehen.

Langfristig beabsichtige ich aber wieder nach Österreich zurückzukehren, um dort mein erworbenes Wissen an österreichische Produktionsfirmen, TV Stationen/Sender, bzw. an die Österreichische Marketing-Industrie weiterzugeben. Hierfür benötige ich wiederum die österreichische Staatsbürgerschaft.

3. Angaben über einen oder mehrere Gründe, die im Privat- und Familienleben liegen und für die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft besonders berücksichtigungswürdig sind:

Mein Mann ist gebürtiger Amerikaner und wir sind seit 8 Jahren verheiratet. Mit Ausnahme meines Ehemannes verweilen alle meine Familienmitglieder samt Familienbesitz in Österreich. Des weiteren hoffe ich eine Familie zu gründen und mein Mann und ich haben vor in einigen Jahren wieder nach Österreich zu ziehen und dort ein Leben aufzubauen. Da die Familie meines Mannes alle Amerikaner sind, ist es wichtig, dass wir auch immer wieder auf Besuch in die Staaten zurück kehren können. Ein längerer Aufenthalt ausserhalb der USA koennte den Verlust meiner 'Green Card' (permanent residency) zur Folge haben.

Es ist mir wichtig, dass meine Kinder in Österreich nach österreichischer Tradition und Sicherheit aufwachsen zu lassen. Ebenfalls ist es mir ein grosses, persönliches Anliegen für die Altenpflege meiner Eltern, insbesondere meiner Mutter, die an Makularer-Degeneration (Gefahr der Erblindung) leidet, in Österreich zur Verfügung stehen zu können. …"

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 28 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 ab. Begründend führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensganges - im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei österreichische Staatsbürgerin durch Abstammung und seit November 1999 (mit einem amerikanischen Staatsbürger) verheiratet. Sie sei in Kalifornien wohnhaft und habe seit 2001 einen Nebenwohnsitz in P.

Als bereits erbrachte oder noch zu erwartende Leistungen bzw. besonders berücksichtigungswürdige Gründe, warum die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft im Interesse der Republik Österreich liege, habe die Beschwerdeführerin auf ihre zwölfjährige Tätigkeit im Filmgeschäft verwiesen. Sie habe dargelegt, dass für ein berufliches Weiterkommen in der amerikanischen Filmindustrie die amerikanische Staatsbürgerschaft von Vorteil sei, die amerikanische Staatsangehörigkeit ihre Pensionsvorsorge sicherstellen helfen würde und sie ihr Wahlrecht in Amerika wahrnehmen könne. Als besonders berücksichtigungswürdige Gründe aus dem Privat- und Familienbereich sei darüber hinaus geltend gemacht worden, dass sie seit acht Jahren mit einem Amerikaner verheiratet sei. Sie habe vor, nach einigen Jahren wieder nach Österreich zu ziehen und ihre eventuellen Kinder nach österreichischer Tradition zu erziehen. Es sei ihr aber trotzdem wichtig, immer wieder auf Besuch in die Vereinigten Staaten zurückkehren zu können. Ergänzend habe sie auf die bevorstehende Altenpflege der Eltern verwiesen.

In den vorgebrachten Angaben seien keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe enthalten, warum die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Interesse der Republik Österreich liegen sollte. Auch aus den Angaben zum Privat- und Familienleben seien keine extremen Beeinträchtigungen ableitbar, sollte die Beschwerdeführerin die amerikanische Staatsbürgerschaft nicht erwerben oder die österreichische Staatsbürgerschaft aufgegeben werden. Es sei der Beschwerdeführerin mehrmals Gelegenheit zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme eingeräumt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 28 StbG in der gegenständlich maßgeblichen Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), lautet auszugsweise:

"§ 28. (1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn

1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und - soweit Gegenseitigkeit besteht - der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder

2. es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.

(2) Dasselbe gilt für Staatsbürger, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 und 3 erfüllen, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.

(3) Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, dass die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird.

…"

1. Die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nach § 28 StbG ist kein Ermessensakt; vielmehr besteht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Beibehaltung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/01/0119 = VwSlgNF 13.166 A).

2. Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 StbG (die Z. 2 kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht) muss die Beibehaltung wegen der bereits erbrachten oder noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegen. Die Bewilligung kommt also zunächst dann in Betracht, wenn der Betroffene bereits "Leistungen" erbracht hat, oder wenn von ihm noch Leistungen zu erwarten sind. Die letztere Voraussetzung erfordert eine Prognoseentscheidung; eine solche Prognose ist dann möglich, wenn der Betreffende bisher zwar noch keine "Leistungen" erbracht hat (diesfalls läge ohnedies die erste Voraussetzung vor), aber aus seinem Verhalten und seinen Fähigkeiten (Ausbildung) auf künftige Leistungen geschlossen werden kann. Das Gesetz enthält im Übrigen keine Angaben darüber, welcher Art die erbrachten Leistungen sein müssen, und was überhaupt als Leistung anzusehen ist. Im Hinblick auf die Materialien zur Staatsbürgerschaftsnovelle 1973 - die gegenüber der auf "außerordentliche Leistungen" abstellenden Stammfassung eine Erleichterung bringen sollte - wird man annehmen müssen, dass es ausreicht, wenn bloß durchschnittliche "Leistungen" erbracht werden (vgl. Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Bd. II, S. 302).

Selbst wenn keine Leistungen erbracht wurden (und daher auch in Zukunft nicht zu erwarten sind), hat eine Bewilligung zu erfolgen, wenn ein "besonders berücksichtigungswürdiger" Grund vorliegt. Damit wollte der Gesetzgeber eine Art Auffangklausel für jene Fälle schaffen, die sich zwar nicht in die Fälle der bereits erbrachten oder vom Antragsteller noch zu erwartenden Leistungen einreihen lassen, bei denen es aber doch aus anderen in der Person des Antragstellers gelegenen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Interesse der Republik liegt, dass der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1505/75 = VwSlgNF 9109).

In beiden Fällen muss die Beibehaltung aber im Interesse der Republik, nicht bloß des Betroffenen selbst liegen (vgl. Thienel, aaO).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat etwa eine Beibehaltungswerberin, die sich darauf stützt, dass sie nach Abschluss eines akademischen Studiums durch einschlägige Berufstätigkeit im Ausland Erfahrungen sammeln werde, die sie dann später in Österreich nützen könne, damit noch keine Umstände dargetan, die eine Beibehaltung der Staatsbürgerschaft im Interesse der Republik gelegen erscheinen lassen (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom , unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 86/01/0031, 0032 und 0036).

Die Zustimmung zur Beibehaltung durch den Staat, dessen Staatsangehörigkeit erworben wird, ist nur dann ausschlaggebend, wenn zwischen Österreich und diesem Staat in diesem Punkt Gegenseitigkeit besteht (vgl. die Erläuterungen zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, RV 1189 BlgNR 22. GP, S. 9).

Die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ist außerdem daran geknüpft, dass der Beibehaltungswerber die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 6 und 8 StbG sinngemäß erfüllt.

3. Der Tatbestand des § 28 Abs. 2 StbG wurde durch die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 geschaffen. Nach den Erläuterungen soll damit Staatsbürgern die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ermöglicht werden, wenn ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt. Damit wird es möglich, extreme Beeinträchtigungen des Privat- oder Familienlebens des Staatsbürgers zu vermeiden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsangehörigkeit oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben (vgl. RV 1283 BlgNR 20. GP, S. 10, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/01/0354).

Die Bestimmung wurde - offenkundig durch ein Redaktionsversehen - nicht an die im Zuge der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 erfolgte Neufassung des Abs. 1 angepasst. Der Verweis auf "Abs. 1 Z. 2" ist insofern verfehlt, als Minderjährige bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Z. 2 StbG - dh. allein aus dem Grund, dass es dem Kindeswohl entspricht - ohnedies unmittelbar nach dieser Bestimmung einen Anspruch auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft haben (vgl. RV 1189 BlgNR 22. GP, S. 9). Der Verweis auf die Ziffer "3" geht überhaupt ins Leere. Diese Verweise sind daher ohne Bedeutung (vgl. im Ergebnis ebenso Fessler/Keller/Pommerening-Schober/Szymanski, Staatsbürgerschaftsrecht, 7. Auflage (2006) S. 180).

Die zu erwartenden Beeinträchtigungen müssen konkret sein (vgl. Fessler/Keller/Pommerening-Schober/Szymanski, aaO). Es handelt sich bei den gegenständlich zu bewertenden Beeinträchtigungen um solche, die sich in der Zukunft ergeben können. Dabei muss es sich um konkret zu erwartende Beeinträchtigungen handeln und nicht um solche, die von ungewissen, in der Zukunft vom Beibehaltungswerber selbst zu setzenden Handlungen abhängen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind daher am bisherigen Gesamtverhalten des Beibehaltungswerbers zu messen, aus dem eine Zukunftsprognose zu erstellen ist (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind allenfalls zu überwindende Formalitäten zur Erlangung einer rechtmäßigen aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen Stellung keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 28 Abs. 2 StbG; der Wunsch, (eventuelle) Kinder "international aufzuziehen", wird durch die Staatsangehörigkeit nicht berührt (vgl. zu Beidem abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

4. Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen ergibt sich fallbezogen:

4.1. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Vorweg ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens - weil es der Beschwerdeführerin infolge Krankheit und zu kurzer Fristbemessung nicht möglich gewesen sei, eine "ergänzende Stellungnahme" an die belangte Behörde zu richten - insofern nicht nachvollziehbar ist, als der Beschwerdeführerin im Zuge des Verwaltungsverfahrens aktenkundig zweimal die Möglichkeit zur Ergänzung ihres Beibehaltungsantrages eingeräumt wurde; zuletzt wurde - auf ausdrückliches Ersuchen der Beschwerdeführerin - mit Schreiben der belangten Behörde vom die Stellungnahmefrist sogar (von ursprünglich zwei) auf vier Wochen verlängert, ohne dass letztlich eine Ergänzung der Beibehaltungsgründe durch die Beschwerdeführerin erfolgte. Dass sie durch "Krankheit" an der Abgabe einer Stellungnahme gehindert worden wäre, hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren weder behauptet noch enthalten die Verwaltungsakten einen sonstigen diesbezüglichen Hinweis.

Soweit in der Beschwerde daher erstmalig weitere Umstände des Privat- und Familienlebens, mit denen die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 StbG darzulegen versucht, vorgebracht werden, ist dem entgegen zu halten, dass die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht als ein Mittel zur Nachholung der im Verwaltungsverfahren versäumten Parteihandlungen betrachtet werden kann. Die Beschwerde nach Art. 131 B-VG dient - anders als das Verwaltungsverfahren - nicht der Konkretisierung der verwaltungsrechtlichen Ansprüche der Partei, sondern der Kontrolle des verwaltungsbehördlichen Verhaltens (vgl. Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage (1987), S. 616, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/09/0473, mwN). Die in der Beschwerde nachgereichten Beibehaltungsgründe stellen in diesem Sinne unzulässige Neuerungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dar, die gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtlich sind.

4.2. Zu den Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 StbG:

Aus den bloßen Hinweisen auf die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der amerikanischen Filmbranche ist nicht erkennbar, inwiefern damit im Zusammenhang stehende, von der Beschwerdeführerin allenfalls bereits erbrachte oder zu erbringende Leistungen im Interesse der Republik Österreich gelegen sind. Ein spezifisches Interesse der Republik Österreich lässt sich auch dem - im Übrigen wenig substanziierten - Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie "langfristig beabsichtige", ihr erworbenes Wissen an österreichische Produktionsfirmen, TV-Stationen bzw. an die österreichische Marketing-Industrie weiterzugeben, nicht entnehmen; im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin hiefür - wie von ihr behauptet - überhaupt die österreichische Staatsbürgerschaft benötigt. Sonstige im Interesse Österreichs gelegene Leistungen oder berücksichtigungswürdige Gründe hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht.

Die belangte Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 des § 28 StbG daher zutreffend verneint.

4.3. Zu den Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 StbG:

a) Allenfalls zu erwartende Beeinträchtigungen aus dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft:

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie "hoffe", eine Familie zu gründen und "vorhabe", in einigen Jahren nach Österreich zu ziehen und dort ein Leben aufzubauen, lässt - abgesehen vom grundsätzlich spekulativen Charakter dieser Ausführungen - eine konkrete Darlegung vermissen, inwiefern die Verwirklichung dieser Absichten durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft extrem beeinträchtigt wäre. Der Wunsch, (eventuelle) Kinder "in Österreich nach österreichischer Tradition und Sicherheit" aufwachsen zu lassen, wird - entsprechend dem oberwähnten hg. Erkenntnis vom - durch die Staatsbürgerschaft nicht berührt.

Was die hinkünftige Altenpflege der Eltern, insbesondere der (sehbehinderten) Mutter, der Beschwerdeführerin betrifft, verneint die belangte Behörde den Anspruch auf Beibehaltung mit dem Hinweis auf ein Zitat des oberwähnten hg. Erkenntnisses vom , Zl. 1505/75, wonach die Pflege der Mutter eine jedermann treffende rechtliche oder sittliche Verpflichtung darstelle und deshalb kein Grund für die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft sei. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass diese Aussage im erwähnten Erkenntnis zur alten Rechtslage (nach § 28 Abs. 1 Z. 1 des StbG 1965) getroffen wurde und der Verwaltungsgerichtshof hiezu in seiner jüngeren Rechtsprechung (zu § 28 Abs. 2 StbG) im erwähnten Erkenntnis vom ausdrücklich klargestellt hat, dass dieses Zitat auf Grund der jetzt gültigen Normenlage nahezu keine Aussagekraft mehr besitzt. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung den Anspruch auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft der dortigen Beschwerdeführerin schließlich jedoch mit dem Hinweis verneint, dass die Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt habe, warum sie sich nicht um ihre (in Österreich lebenden) Eltern kümmern könne, falls dies "einmal notwendig" sein würde; insbesondere habe die Beschwerdeführerin keine Einreisebeschränkungen aufgezeigt, die dem Kümmern um die Eltern in extremer Weise entgegen stünden.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zwar zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger von vornherein kein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 28 Abs. 2 StbG sein könne. Es muss der Beschwerde letztlich aber auch in diesem Punkt der Erfolg versagt bleiben, weil die Beschwerdeführerin eine extreme Beeinträchtigung der Möglichkeiten, ihre Mutter zu pflegen, für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht konkret dargelegt hat, zumal - wie erwähnt - allenfalls zu überwindende Formalitäten zur Erlangung einer rechtmäßigen aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Stellung keine extremen Beeinträchtigungen im Sinne des § 28 Abs. 2 StbG darstellen (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

Auch diesbezüglich ist die belangte Behörde daher - zumindest im Ergebnis - zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 StbG nicht vorliegen.

b) Beeinträchtigungen, die sich aus der Nichtannahme der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft ergeben könnten:

Wie aus den weiter oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu § 28 Abs. 2 StbG deutlich wird, sind bei der Beurteilung des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe auch Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen, die sich aus der Nichtannahme der (fremden) Staatsangehörigkeit ergeben (vgl. dazu das schon zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Die mangelnde Möglichkeit, das Wahlrecht in den USA ausüben zu können, bewirkt keinerlei Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin. Dem Hinweis der Beschwerdeführerin, die amerikanische Staatsbürgerschaft würde ihr "helfen", ihre "Pensionsvorsorge sicherstellen" zu können, lässt sich nicht entnehmen, dass eine Pensionsvorsorge in den USA im Falle der Nichtannahme der amerikanischen Staatsbürgerschaft nicht möglich wäre bzw. allenfalls künftige - staatliche oder private - Pensionsleistungen beeinträchtigt oder gar ausgeschlossen wären. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie auch unter diesem Aspekt keine - hinreichend konkreten - Anhaltspunkte für eine extreme Beeinträchtigung des Familien- und Privatlebens der Beschwerdeführerin erblickte.

Anders verhält es sich schließlich jedoch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ein längerer Aufenthalt außerhalb der USA den Verlust der "Green Card (permanent residency)" zur Folge habe. Diese Behauptung erfährt durch ein dem gegenständlichen Beibehaltungsantrag der Beschwerdeführerin beigeschlossenes, an die belangte Behörde gerichtetes, Schreiben des Österreichischen Generalkonsulates in Los Angeles vom , folgende Konkretisierung:

"… Das Generalkonsulat darf in diesem Zusammenhang auf die Schwierigkeiten von nicht US-Bürgern mit amerikanischem Hauptwohnsitz bei Einreisen in die USA nach vorübergehenden Auslandsaufenthalten seit dem hinweisen. … Der Genannten (Beschwerdeführerin) könnten aufenthaltsrechtliche Nachteile bzw. Schwierigkeiten in den Vereinigten Staaten im Falle der vorübergehenden Rückkehr nach Österreich anfallen. Im Extremfall wäre, bei Auslandsaufenthalten von mehr als 6 Monaten, sogar der Verfall bzw. Entzug der 'Greencard' zu befürchten…"

Diese Ausführungen lassen eine extreme Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im Sinne des § 28 Abs. 2 StbG im Falle der Nichtannahme der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen, zumal die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid über einen Nebenwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde verfügt und insofern ein maßgeblicher Anhaltspunkt für häufigere bzw. längere Aufenthalte der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt, die - legt man das erwähnte Vorbringen zu Grunde - das Einreisebzw. Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin in die bzw. in den USA allenfalls erheblich beeinträchtigen könnten.

Mit diesem Aspekt hat sich die belangte Behörde jedoch in keiner Weise auseinander gesetzt.

Sie hat es insbesondere unterlassen, die erforderlichen näheren Feststellungen zu den diesbezüglich relevanten, konkreten Lebensumständen der Beschwerdeführerin (aktueller aufenthaltsrechtlicher Status der Beschwerdeführerin in den USA bzw. Häufigkeit, Dauer der Aufenthalte der Beschwerdeführerin in Österreich) sowie den Konsequenzen, die sich daraus vor dem Hintergrund der - ebenfalls festzustellenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/0633, mwN) - amerikanischen Rechtslage für den Aufenthaltsstatus/das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin in den USA ergeben können, zu treffen.

5. Insofern der angefochtene Bescheid keine Erwägungen zur Frage, ob die angesprochenen Probleme des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin in den USA im Falle der Nichterlangung der amerikanischen Staatsbürgerschaft geeignet sein können, eine extreme Beeinträchtigung das Privat- und Familienlebens zu bewirken, enthält, ist er einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich.

6. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher in diesem Punkt mit relevanten Begründungsmängeln behaftet, sodass er infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Zu II:

Gemäß § 42 Abs. 1 VwGG steht dem Verwaltungsgerichtshof - abgesehen von Säumnisbeschwerden - lediglich die Befugnis zu, entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben; reformatorisch kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Bescheidbeschwerde nicht tätig werden (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2000/07/0224, und vom , Zl. 2007/13/0139). Der auf Sachentscheidung (durch Stattgabe des Antrages der Beschwerdeführerin auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft) gerichtete Antrag war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am