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VwGH vom 25.01.2007, 2006/16/0155

VwGH vom 25.01.2007, 2006/16/0155

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der K GmbH in H, vertreten durch Mag. Hans-Peter Pflügl, Rechtsanwalt in 3130 Herzogenburg, Oberndorfer Ortsstraße 56a, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom , Zl. Jv 2640-33/06, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einem Berichtigungsantrag gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Landesgerichtes St. Pölten, mit dem eine im März 2006 entstandene Eintragungsgebühr gemäß TP 10/I lit c und d GGG im Betrag von EUR 257,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 7,-- vorgeschrieben wurde, keine Folge. Die belangte Behörde versagte die begehrte Gerichtsgebührenbefreiung nach § 1 Z 3 NEUFÖG mit der Begründung, es liege keine Neugründung vor, weil "sich der Geschäftsführer ... innerhalb der letzten 15 Jahre unter anderem als Geschäftsführer der ...gesellschaft m.b.H., als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt" habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gebührenbefreiung im Sinne des NEUFÖG verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Art. XV § 1 Z 3 des Steuerreformgesetzes 2000 (Neugründungs-Förderungsgesetz -NEUFÖG) werden zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 nicht erhoben: Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch (Tarifpost 10 Z I des Gerichtsgebührengesetzes) unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes.

Die Neugründung eines Betriebes liegt gemäß § 2 leg. cit. unter folgenden Voraussetzungen vor:

1. Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient.

2. Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.

3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.

4. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor.

5. Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden 11 Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung und bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.

§ 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz und des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheit zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird, in der Fassung BGBl. II Nr. 278/1999, lautet wie folgt:

(2) Betriebsinhaber ist die die Betriebsführung beherrschende natürliche oder juristische Person. Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Z 2 NEUFÖG sind ungeachtet allfälliger gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Einzelunternehmer,
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persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften,
-
nicht persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind,
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Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind.

(3) Keine Neugründung liegt vor, wenn sich der Betriebsinhaber (Abs. 2) innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung als Betriebsinhaber (Abs. 2) eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt hat. Vergleichbare Betriebe sind solche der selben Klasse im Sinne der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten, ÖNACE 1995 (herausgegeben vom Österreichischen Statistischen Zentralamt)."

Die belangte Behörde stützte die Versagung der Gerichtsgebührenbefreiung nach § 1 Z 3 NEUFÖG allein auf das Argument, der "Geschäftsführer" habe sich innerhalb der letzten 15 Jahre u.a. als "Geschäftsführer" einer näher bezeichneten GmbH und somit als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt.

"Betriebsinhaber" nach den Bestimmungen des NEUFÖG ist ein Geschäftsführer nur dann, wenn er auch am Vermögen dieser Gesellschaft zu mehr als 25 % beteiligt ist. Ein Geschäftsführer ohne eine solche Beteiligung ist kein "Betriebsinhaber" nach den Bestimmungen des NEUFÖG.

Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ganz offenbar davon ausging, dass auch ein nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligter Geschäftsführer "Betriebsinhaber" nach dem NEUFÖG sei, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am