VwGH vom 18.12.2006, 2006/16/0147
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der S GmbH in G, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OEG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom , Zl. Jv 2368- 33/06, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am beantragte die Beschwerdeführerin als betreibende Partei, vertreten durch ihre nunmehrige Beschwerdevertreterin, beim Bezirksgericht Neusiedl am See im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs den neuerlichen Vollzug einer bewilligten Fahrnisexekution. In der Eingabe war die Vertreterin mit Namen und Anschrift und unter Nennung eines Einziehungskontos (Nummer und Bankleitzahl) ausgewiesen.
Der Versuch der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes, die Vollzugsgebühr nach TP 4 GGG einzuziehen, blieb erfolglos, weil die Vertreterin der Beschwerdeführerin - bereits seit Oktober 2005 - die angegebene Kontoverbindung nicht mehr unterhielt. Mit Erledigung vom verständigte die Buchhaltungsagentur des Bundes das Bezirksgericht von der Undurchführbarkeit des Einziehungsauftrages unter Anschluss eines Lastschriftbeleges der Österreichischen Postsparkasse, der eine "Rückrechnung" von EUR 6,-- sowie eine "Rückprovision" von EUR 5,22 nennt und eine Belastung des Kontos des Oberlandesgerichtes Wien mit dem Betrag von - EUR 6,-- ausweist.
Mit Zahlungsauftrag vom schrieb hierauf die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Vertreterin die Vollzugsgebühr nach TP 4 GGG sowie die Einhebungsgebühr nach § 6 GEG im Betrag von 7,- EUR zur Zahlung vor, wogegen die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag einbrachte: Ihre Vertreter hätten mit Schreiben vom die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien ordnungsgemäß davon in Kenntnis gesetzt, dass ab für sämtliche Gebühreneinzüge eine neue Bankverbindung existiere. Wenn der Gebühreneinzug vom obsoleten Gebühreneinzugskonto ihrer Vertreter erfolglos geblieben sei, liege dieser Umstand nicht in deren Verantwortung, sondern ausschließlich in jener der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes Wien.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht Folge und berichtigte aus Anlass dessen den Zahlungsauftrag dahingehend, "dass auch die Rückprovision von EUR 5,22 zur Vorschreibung gelangt und sich der vorzuschreibende Gesamtbetrag daher auf EUR 18,22 erhöht. Da von derBeschwerdeführerin mittlerweile EUR 6,-- einbezahlt worden sind, sind noch EUR 12,22 offen".
Begründend führte die belangte Behörde unter Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Hinweis auf § 4 Abs. 4 GGG sowie auf die Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung - AEV fallbezogen aus, Erhebungen im Bundesrechenzentrum Wien hätten ergeben, dass die Einziehung und Abbuchung im vorliegenden Fall deshalb nicht habe durchgeführt werden können, weil der Berichtigungswerber eine Kontoänderung vorgenommen, den Anschriftcode aber nicht angepasst habe, sodass die sich entschlüsselnde Kontonummer nicht mehr den Tatsachen entsprochen habe. Deshalb sei das Oberlandesgericht Wien von der Frustration verständigt worden. Die Kostenbeamtin habe sich an das auf dem Exekutionsantrag vermerkte Einziehungskonto gehalten. Die Beschwerdeführerin irre, wenn sie meine, dass die Einbringungsstelle Wien die zuständige Stelle zur Entgegennahme bzw. Änderung einer neuen Bankverbindung sei. Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sei für den Einbringer eine Zeichenfolge zu erstellen, unter der dessen Name und Anschrift sowie eine Kennung, dass und in welcher Art er am elektronischen Rechtsverkehr teilnehme, in der Bundesrechenzentrum GmbH gespeichert würden. Der Anschriftcode könne auch Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren (AEV Konto) und zur Einzahlung von Geldbeträgen an Antragsteller und deren Vertreter (Einzahlungskonto) sowie zusätzliche Angaben betreffend Einbringer (etwa die nach § 21 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes 2000) enthalten. Der Anschriftcode sei für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgemeinschaften von den zuständigen Rechtsanwaltskammern (und nicht von der Einbringungsstelle), für Notare von den zuständigen Notariatskammern, für Wirtschaftstreuhänder im Sinn des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und für sonstige Antragsteller vom Bundesminister für Justiz auf Antrag oder von Amts wegen zu erstellen. Schon bestehende Anschriftcodes dürften weiter verwendet werden, wenn sie die Angaben des § 7 Abs. 1 AEV enthielten. Elektronisch angebrachte Eingaben hätten den jeweiligen Anschriftcode des Einbringers zu enthalten; bei elektronischen Erledigungen diene der Anschriftcode zur Bezeichnung des Empfängers.
Der Kostenbeamte sei auf Grund der Bestimmung des § 13 AEV verpflichtet, auf der Grundlage des von der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes Wien übermittelten Lastschriftbeleges den Fehlbetrag samt Rückprovision und die Einhebungsgebühr mittels Zahlungsauftrages vorzuschreiben. Auf Grund der Sach- und Rechtslage sei dem Berichtigungsantrag ein Erfolg zu versagen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht verletzt erachtet, dass ihr ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG und die "Rückprovision" nicht vorgeschrieben werden dürften. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 4 GGG trifft Bestimmungen über die Gebührenentrichtung. Nach seinem Abs. 4 können Gebühren auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die kontoführende Stelle (Kreditinstitut, Postsparkasse) zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind die Gebühren durch Abbuchung oder Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.
Nach § 4 Abs. 5 GGG hat der Bundesminister für Justiz nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens zu regeln, hiefür ein Justizkonto zu bestimmen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Gebühren durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können.
Gegründet auf diese Bestimmung erließ der Bundesminister für Justiz die Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung, BGBl. Nr. 599/1989 - AEV.
In § 1 AEV wird das "Justizkonto" näher bestimmt.
§ 5 AEV sieht die notwendige Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftcodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühr gespeichert ist, in Eingaben vor.
Gemäß § 8 AEV sind die Abbuchung und die Einziehung der Gerichtsgebühren im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.
Nach § 11 AEV werden die Gerichtsgebühren im Auftrag des Bundes von der Österreichischen Postsparkasse abgebucht und eingezogen.
§ 12 AEV trifft nähere Bestimmungen über den Inhalt des Einziehungsauftrages des Bundes an die Österreichische Postsparkasse.
Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht oder eingezogen werden konnten, hat gemäß § 13 Abs. 1 die Österreichische Postsparkasse hievon die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes Wien unter Rückbelastung des Justizkontos (§ 1) zu verständigen; die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes Wien hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde.
Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich des Gerichtes, etwa in einem Versehen des Kostenbeamten, so hat dieser nach § 13 Abs. 2 GGG nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat der Kostenbeamte des Gerichtes unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.
Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, wird gemäß § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 (in der Folge kurz: GEG) die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 7 Euro zu entrichten. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
Gemäß § 7 Abs. 3 GEG entscheidet über den Berichtigungsantrag der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofs im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Er ist an die gestellten Anträge nicht gebunden, sondern kann den Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen ändern. Wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit des Zahlungsauftrags handelt, kann der Kostenbeamte dem Berichtigungsantrag selbst stattgeben.
Die Beschwerdeführerin wendet sich vorerst - wie schon im Verwaltungsverfahren - gegen die Vorschreibung einer Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG, weil ihre Vertreter mit Schreiben vom das Oberlandesgericht Wien davon in Kenntnis gesetzt hätten, dass ab dem 15. d.M. für sämtliche Gebühreneinzüge eine neue Bankverbindung existierte. Bei rechtsrichtiger Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze und Beachtung der Verfahrensgrundsätze "(vgl. § 6 AVG)" wäre dieses Schreiben amtswegig an die zuständige Rechtsanwaltskammer weiterzuleiten gewesen. Wäre diese Weiterleitung an die zuständige Behörde korrekt erfolgt, so wäre die entsprechende Änderung schon im Jahr 2005 vorgenommen worden und hätte die Pauschalgebühr für den Antrag auf neuerlichen Vollzug anstandslos eingezogen werden können. Es wäre daher nicht zur Vorschreibung der Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG und der "Rückprovision" gekommen.
Die Beschwerdeführerin verkennt in ihrer Argumentation den Umstand, dass ihre die Gebührenpflicht nach dem GGG auslösende Eingabe, nämlich ihr Antrag auf neuerlichen Vollzug, die nach § 4 Abs. 4 GGG, § 5 AEV notwendige Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder den Anschriftcode unzutreffend nannte, was gemäß § 13 Abs. 2 AEV die Erlassung des Zahlungsauftrages vom unter Vorschreibung der Einhebungsgebühr von 7,- EUR nach sich zog. Eine allfällige Verpflichtung des Oberlandesgerichtes Wien, die dort eingebrachte Eingabe vom weiterzuleiten, vermochte die nach den zitierten Bestimmungen notwendige Angabe des Kontos nicht zu ersetzen.
Die Vorschreibung einer Einhebungsgebühr erfolgte daher zu Recht.
Weiters erblickt die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die belangte Behörde überraschend einen als Rückprovision bezeichneten Betrag von 5,22 EUR zur Zahlung aufgetragen hätte. Weder im GGG noch im GEG finde eine "Rückprovision" eine gesetzliche Stütze. Diese Position hätte daher im Einbringungsweg des GEG (Zahlungsaufforderung bzw. Zahlungsauftrag) nicht zur Zahlung auferlegt werden dürfen.
Die belangte Behörde entgegnet dem in ihrer Gegenschrift, diese Kostenbelastung der Justiz, nämlich die entstandene Rückprovision (das seien Spesen der Bank, die von dieser für einen frustrierten Abbuchungsversuch der Justiz verrechnet würden) sei durch eine falsche Vorgangsweise der Vertreter der Beschwerdeführerin entstanden. Nach § 1 GEG seien in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt worden seien, vom Gericht von Amts wegen einzubringen. Die Aufzählung der möglichen Kosten in § 1 Z. 5 GEG sei nur demonstrativ und daher seien die der Justiz entstandenen Kosten der Fehlbuchung durchaus darunter zu subsumieren. Jedenfalls seien diese Kosten dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet sei. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung des Gerichtes seien solche Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst hätten oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen worden sei. Diese Vorschrift komme immer dann zur Anwendung, wenn keine anderen gesetzlichen Vorschriften angewendet werden könnten.
Gegenstand des Zahlungsauftrages vom waren die Gerichtsgebühr nach TP 4 GGG sowie die Einhebungsgebühr nach § 6 GEG (betreffend die Einhebung der genannten Pauschalgebühr).
Nun kommt dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz im Rahmen des Berichtigungsverfahrens auch die Befugnis zu, den Zahlungsauftrag zum Nachteil des Zahlungspflichtigen abzuändern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0027, mwN), dies jedoch nur im Rahmen der Sache des Berichtigungsverfahrens, weil andernfalls der in § 7 GEG vorgesehene Instanzenzug verkürzt werden könnte, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/16/0140, sowie vom , Zl. 2005/16/0122, sowie zu allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, unter E 2 zu § 6 GEG sowie E 1 ff zu § 7 GEG zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Auf Grund des Berichtigungsantrages war die belangte Behörde daher zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zahlungsauftrag vom vorgeschriebenen Pauschalgebühr sowie der Einhebungsgebühr zuständig. Dagegen war eine erstmals von der belangten Behörde in Betracht gezogene "Rückprovision" nicht Gegenstand des genannten Zahlungsauftrages, weshalb sie zur Vorschreibung eines solchen Betrages im Rahmen des vorgegebenen Verfahrensgegenstandes des Berichtigungsverfahrens unzuständig war und der angefochtene Bescheid - mangels Trennbarkeit des Abspruchs in seiner Gesamtheit - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.
Für das weitere Verfahren sei im Hinblick auf die Gegenschrift festgehalten, dass nach § 1 Z. 5 GEG das Gericht in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, von Amts wegen einzubringen hat, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Abgesehen davon, dass den vorgelegten Verwaltungsakten eine Belastung des "Justizkontos" mit dieser "Rückprovision" nicht entnommen werden kann, ergäbe sich eine Ersatzpflicht für die in Rede stehende Rückprovision jedoch weder aus dem GGG noch aus dem GEG - fallbezogen - in Zusammenhalt mit der Exekutionsordnung.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am