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VwGH vom 28.03.2012, 2011/08/0069

VwGH vom 28.03.2012, 2011/08/0069

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der M G in E, vertreten durch die Puttinger, Vogl Partner Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried/Innkreis, Claudistraße 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ges-180289/2-2011-KI/Ws, betreffend Nachentrichtung verjährter Beiträge gemäß § 39a BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 4010 Linz, Blumauerstraße 47), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit dieser vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 39a BSVG für den Zeitraum November 1980 bis Mai 1982 beantragt hat; sie sei in diesem Zeitraum im Betrieb ihrer Eltern beschäftigt gewesen.

Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, die Beschwerdeführerin sei vom bis zum nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert (Spruchpunkt 1), und wies den Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung ab (Spruchpunkt 2).

Die belangte Behörde gab dem dagegen erhobenen Einspruch der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom keine Folge.

Gegen diesen Bescheid, soweit mit ihm der Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge abgewiesen wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid (gemeint - wie sich aus dem Beschwerdepunkt ergibt -: im genannten Umfang) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erklärt, derzeit weder eine Gegenschrift erstatten noch die Verwaltungsakten vorlegen zu können, weil sich diese beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz befänden. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 39a Abs. 1 BSVG können - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 39 bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat.

In den Beschwerdegründen wendet sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen die behördliche Beurteilung, dass eine Pflichtversicherung nicht bestanden habe. Bei der Entscheidung über die Beitragspflicht ist der Landeshauptmann aber, wenn er vorfrageweise auch die Pflichtversicherung zu beurteilen hat, nach ständiger Rechtsprechung wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Pflichtversicherung (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0332, VwSlg 13.399 A/1991; aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0259). Der negative Abspruch über die Zulässigkeit der Beitragsnachentrichtung kann daher bei diesem Stand des Verfahrens nicht allein mit dem Argument angegriffen werden, es habe - entgegen der zugleich erfolgten, aber noch nicht rechtskräftigen Feststellung durch die belangte Behörde - eine Pflichtversicherung bestanden (vgl. in diesem Sinn auch das Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0246).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am