VwGH vom 19.02.2009, 2009/01/0001
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der M M in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(Stb)-430871/2-2008- Dor, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge reiste die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern im März 2000 nach Österreich ein und stellte - vertreten durch ihre Eltern - am einen ersten Asyl(erstreckungs)antrag, der rechtskräftig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom abgewiesen wurde.
Am stellte die Beschwerdeführerin - vertreten durch ihre Eltern - einen zweiten Asyl(erstreckungs)antrag, das Verfahren endete durch Zurückziehung der Berufung am .
Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin - wiederum vertreten durch ihre Eltern - einen dritten Asyl(erstreckungs)antrag, der rechtskräftig mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom abgewiesen wurde. Mit hg. Beschluss vom , Zl. AW 2005/20/0522, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG mit der Wirkung stattgegeben, dass der Beschwerdeführerin wieder die Rechtsstellung als Asylwerberin zukommt. Mit hg. Beschluss vom , Zlen. 2005/20/0606 bis 0608, wurde (unter anderem) die Behandlung der Beschwerde gegen den zuletzt genannten Bescheid abgelehnt.
Ein Einwanderungsantrag der Beschwerdeführerin in die USA blieb ihrem Vorbringen zufolge - im Gegensatz zu jenem ihrer Eltern - erfolglos.
Am (also noch während des oben angeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen, nunmehr vierten Asylantrag, auf Grund dessen ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. (so die belangte Behörde) bzw. 8. (so die Beschwerde) April 2008 Asyl gewährt wurde.
Am stellte die Beschwerdeführerin sodann den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurde dieses Ansuchen der Beschwerdeführerin um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß "§ 10, 11, 11a, 12, 13 und 14" des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 BGBl. Nr. 311 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (StbG 1985), abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei nunmehr anerkannter Konventionsflüchtling. Sie sei vom bis (gemeint: während des ersten Asylverfahrens) sowie vom bis (gemeint: während des zweiten und des daran nahtlos anknüpfenden dritten Asylverfahrens) rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen bzw. seit (gemeint: seit ihrem vierten Asylantrag) ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhältig. In Anbetracht des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthaltes seit sei eine Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 11a StbG 1985 nicht möglich, da diese Bestimmung in Zusammenhalt mit § 10 Abs. 1 Z 1 StbG einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet verlange.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens 10 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.
Gemäß § 11a Abs. 4 Z 1 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 leg. cit. die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesasylamt auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.
2. Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest seit dem , dem Zeitpunkt ihrer dritten Asyl(erstreckungs)antragsstellung, durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführerin sei nämlich auf Grund dieses Asyl(erstreckungs)antrages die vorläufige Aufenthaltsberechtigung in Österreich zugekommen. Auf Grund der Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom sei diese zumindest bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sohin bis zum , "gültig" gewesen. Bereits während dieses laufenden "Asylverfahrens" habe die Beschwerdeführerin am einen eigenen (den vierten) Asylantrag gestellt, der zum Erfolg geführt habe.
3. Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen") ist Verleihungsvoraussetzung, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden (eben "ununterbrochenen") legalen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/01/0316).
Gleiches trifft auch für die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 11a Abs. 4 Z 1 StbG zu, die ebenso einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt (hier) von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet verlangt.
4. Im Beschwerdefall beruft sich die Beschwerde auf den zitierten hg. Beschluss vom und leitet daraus einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ab.
5. Zunächst trifft zu, dass sich nach der im angesprochenen Zeitraum maßgeblichen Rechtslage des § 31 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 (FrG) Fremde dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, solange ihnen eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) zugekommen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/21/0056).
Die Beschwerde verkennt jedoch, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ex nunc wirkt und damit erst mit der Zustellung des Aufschiebungsbeschlusses zum Tragen kommt (vgl. die bei Mayer, Bundes-Verfassungsrecht4 (2007), 812, wiedergegebene hg. Rechtsprechung und aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/10/0290).
Wurde daher einer Beschwerde gegen einen negativen Asylbescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so kam das vorläufige Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG erst wieder mit Zustellung des Zuerkennungsbeschlusses zum Tragen (vgl. hiezu - im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltsverbotes - das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/21/0090), wirkte jedoch nicht auf den Zeitraum zwischen der Erlassung des (seinerzeit) angefochtenen Bescheides bis zur Zustellung des Zuerkennungsbeschlusses zurück.
Somit wurde der rechtmäßige Aufenthalt entgegen der Beschwerdeannahme in diesem Zeitraum unterbrochen und kann nicht von einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach § 11a Abs. 4 Z 1 StbG seit dem ausgegangen werden. Ausgehend von dem im Beschwerdefall frühestens in Betracht kommenden Zeitpunkt (der Zustellung des zitierten hg. Beschlusses vom ) kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass der für eine Verleihung gemäß § 11a StbG 1985 notwendige ununterbrochene und rechtmäßige Aufenthalt in der Dauer von sechs Jahren nicht vorliegt. Dass die belangte Behörde den obzitierten hg. Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in ihrer Berechnung des Zeitraumes eines ununterbrochenen und legalen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigte, änderte an diesem Ergebnis nichts.
6. Die in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensfehler (nicht ausreichende Sachverhaltsfeststellungen bzw. keine Wahrung des Parteiengehörs) erweisen sich vor diesem Hintergrund als nicht relevant.
7. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
RAAAE-86060