VwGH vom 30.06.2011, 2008/23/1398

VwGH vom 30.06.2011, 2008/23/1398

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des B B, geboren 1974, vertreten durch Mag. Nadja Luger, Rechtsanwältin in 6850 Dornbirn, Eisengasse 34, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 248.720-3/2E-IX/49/08, betreffend §§ 8, 10, 38 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, beantragte (erstmals) am Asyl. Dieser Antrag wurde nach der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien mit Bescheid der belangten Behörde vom im Instanzenzug gemäß § 2 Asylgesetz 1997 zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer beantragte nach erneuter Einreise am (abermals) die Gewährung von internationalem Schutz.

Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.), wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).

In Erledigung der dagegen gerichteten Berufung bestätigte die belangte Behörde mit Bescheid vom Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005, behob jedoch dessen Spruchpunkte II., III. und IV. und verwies die Angelegenheit in diesem Umfang gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Mit Bescheid vom erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer (abermals) den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt I.), wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

Die dagegen gerichtete Berufung vom - in der der Beschwerdeführer unter anderem (unter Vorlage einer Heiratsurkunde) vorgebracht hatte, seine bisherige Lebensgefährtin, eine deutsche Staatsangehörige, am geheiratet zu haben - wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom "gemäß §§ 8, 10 und 38 Abs. 1 Z 6 AsylG (2005)" ab.

Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, die Ausweisung bewirke auf Grund der Umstände des Falles keine Verletzung von Art. 8 EMRK. Gegen den Beschwerdeführer sei vor seiner neuerlichen Einreise nach Österreich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Er sei wegen Eigentumsdelikten dreimal zu mehreren Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen habe, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Er sei erst seit kurzem mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, die (angeblich) von ihm schwanger sei. Das öffentliche Interesse an einer geordneten Einreise und der Befolgung der österreichischen Gesetze sei daher höher zu bewerten als die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers im Inland.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu I.:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht (im Hinblick auf die verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers und seine Eigenschaft als Angehöriger einer Unionsbürgerin) in seinen wesentlichen Umständen jenem, der bereits mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/01/0855, entschieden wurde.

Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Da die belangte Behörde es in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat, sich mit einem aus der Richtlinie 2004/38/EG abzuleitenden Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers - unter Einbeziehung des Kapitels VI der Richtlinie (vgl. hiezu das Urteil des EuGH "Metock" Randnr. 74) - auseinanderzusetzen, war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VB und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich nicht auf die Ausweisung bezieht -keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor. Anzumerken ist, dass im Hinblick auf die Formulierung des Beschwerdepunktes, der die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Bestätigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 durch die Erstbehörde nicht erfasst, dieser Ausspruch einer inhaltlichen Behandlung nicht zugänglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/21/0009).

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.

Wien, am