VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0112
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des G K in R, vertreten durch Greiml Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./0029- I/7/2013, betreffend einheitliche Betriebsprämie und zusätzlichen Beihilfebetrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Abänderungsbescheid vom wies der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) unter Berufung auf § 19 Abs. 2 Marktordnungsgesetz (MOG) den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2007 ab.
Aus der Bescheidbegründung ergibt sich entscheidungswesentlich, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am Flächenabweichungen von über 20 % (von der ermittelten Fläche) festgestellt worden seien. Somit habe keine Beihilfe gewährt werden können.
Der in der Begründung dargestellten Flächentabelle war entnehmbar, dass die Behörde von einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche von 31,57 ha ausging, diese einer ermittelten Fläche von 25,98 ha gegenüber stellte und somit eine Differenzfläche von 5,59 ha zugrunde legte. Diese Differenz ergab sich zum Großteil aus der Annahme einer gegenüber dem Antrag wesentlich geringeren Futterfläche auf der gegenständlichen Alm.
1.2. Mit Bescheiden ebenfalls vom wurde für die Jahre 2006 bis 2008 jeweils ein zusätzlicher Beihilfebetrag festgesetzt und gleichzeitig der diesen Betrag übersteigende, im Rahmen einer Direktzahlung für das entsprechende Antragsjahr bereits ausgezahlte Betrag rückgefordert.
Begründet wurden die Rückforderungen mit der Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämien für die Jahre 2006 bis 2008; dementsprechend verringere sich auch der Modulationsbetrag betreffend diese Antragsjahre entsprechend den integrierten Berechnungstabellen.
1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen die unter 1.1. und 1.2. genannten Bescheide im Wesentlichen gleichlautende Berufungen.
1.4. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die Berufungsbehörde in Spruchpunkt 1. der Berufung gegen den Abänderungsbescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich II der AMA vom betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 insofern Folge, als gemäß Art 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 keine Flächensanktion verhängt wurde, wies aber im Übrigen die Berufung ab. Im Hinblick auf diesen Ausspruch wurde mit Spruchpunkt 3. auch der Berufung gegen den Bescheid vom betreffend zusätzlichen Beihilfebetrag für das Jahr 2007 teilweise Folge gegeben. Die Berechnung der sich durch die Abänderung der Bescheide in Spruchpunkt 1. und 3. ergebenden neuen Beträge werde gemäß § 19 Abs. 3 MOG an die Behörde erster Instanz verwiesen.
In Spruchpunkt 2. wurden die Berufungen gegen die Bescheide vom betreffend zusätzliche Beihilfebeträge 2006 und 2008 abgewiesen.
Begründend führte die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Anführung der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch seine generell gehaltene Kritik seiner Obliegenheit, bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, nicht genügend nachgekommen sei. Die Berufungsbehörde sei nicht ohne nähere Angaben dazu gehalten, das Ergebnis des Kontrollors vor Ort in Zweifel zu ziehen und ohne weitere konkrete Anhaltspunkte eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ausmaß der vom Kontrollor bei der Vor-Ort-Kontrolle am 1. und festgestellten beihilfefähigen Futterfläche auf der gegenständlichen Alm Stellung zu nehmen. Der Kontrollor habe die tatsächliche Nutzung der Almfutterfläche für die Jahre 2005 bis 2009 zweifelsfrei ermitteln können. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf die berufungsgegenständlichen Beitragsjahre (gemeint: das Beitragsjahr 2007) rückgerechnete Überschirmungsgrad unrichtig gewesen sein sollte.
Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der von der Berufungsbehörde festgestellten unrichtigen Flächenberechnung, führt diese aus, dass den Beschwerdeführer für das Jahr 2007 insoweit tatsächlich kein Verschulden treffe, da sich dieser zu Recht auf die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2004 ermittelten Futterflächenergebnisse verlassen habe dürfen. Die angefochtenen Bescheide wären sohin dahingehend zu ändern, dass für die gegenständlichen Jahre keine Flächensanktion auferlegt werde (Spruchpunkt 1.).
Zum Berufungsvorbringen hinsichtlich einer fehlenden Verhältnismäßigkeit der Sanktionsbestimmungen verweist die belangte Behörde auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach es nicht unverhältnismäßig sei, einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, dem, wenn auch im guten Glauben und ohne Betrugsabsicht, ein Irrtum unterlaufen sei, eine abschreckende und wirksame Sanktion aufzuerlegen.
Die gemäß Spruchpunkt 3. durch die Behörde erster Instanz durchzuführende Neuberechnung des zusätzlichen Beihilfebetrages 2007 begründet die Berufungsbehörde mit der geänderten einheitlichen Betriebsprämie 2007 und dem sich dadurch ändernden Modulationsbetrag, der sich auch auf die Bemessung des zusätzlichen Beihilfebetrages auswirke.
Die Bescheide betreffend zusätzliche Beihilfebeträge 2006 und 2008 richteten sich nach den in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden der AMA betreffend die einheitlichen Betriebsprämien für die Jahre 2006 und 2008; die dort ausgewiesenen Modulationsabzüge seien zu übernehmen gewesen.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.6. Die Berufungsbehörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
2.2. Die Rechtssache gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht derjenigen, die dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/17/0111, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Auch hinsichtlich der zusätzlichen Beihilfebeträge 2006 und 2008 vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Rechtswidrigkeit nicht darzulegen. Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen (vgl. zur Abgrenzung von Tatbestandswirkung und Vorfragenentscheidung Hengstschläger/Leeb , AVG § 38 Rz 11). Die auf die unrichtige Festsetzung der einheitlichen Betriebsprämie für die Jahre 2006 und 2008 abzielenden Beschwerdeausführungen gehen daher mit Blick auf den Beschwerdegegenstand der Zuerkennung zusätzlicher Beihilfebeträge 2006 und 2008 ins Leere.
2.3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am