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VwGH vom 23.11.2006, 2006/16/0132

VwGH vom 23.11.2006, 2006/16/0132

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des T in H, vertreten durch Dr. Ingrid Schaffernack, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zlen. RV/0474- W/05, RV/0475-W/05, betreffend Gebühren und Erhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom Berufung gegen einen Bescheid der BH Baden vom betreffend die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B. Dieser Berufung gab der UVS im Land Niederösterreich mit Bescheid vom Folge und behob den erstinstanzlichen Bescheid.

Mit Schreiben vom und forderte die BH Baden den Beschwerdeführer auf, die Stempelgebühr von EUR 13,-- für die eingebrachte Berufung zu entrichten.

Infolge Nichtentrichtung der Gebühr schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom die Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in der Höhe von EUR 13,-- und die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von EUR 6,50 vor.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer auf § 115 Abs. 1 BAO. Aus dem Akteninhalt des Aktes der BH Baden gehe hervor, weshalb keine Gebührenpflicht bestehe. Die Vorschreibung sei daher nicht vorschriftsmäßig erfolgt.

Der Beschwerdeführer erhob nach Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom mit Schriftsatz vom (Postaufgabe ) Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte nach Nachholung des versäumten Bescheides das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Beschluss vom gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Berufung des Beschwerdeführers sei darauf gerichtet gewesen, einen Bescheid der BH Baden zur Aufhebung zu bringen. Selbst wenn der Bescheid auf einer unrichtigen Rechtsansicht der Behörde basiere, wäre dieser ohne Einspruch des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen und es wäre der Beschwerdeführer auf Grund dieses Bescheides zu einer Veranlassung verpflichtet gewesen, die rechtlich in weiterer Folge auch durchsetzbar gewesen wäre. Durch die Berufung habe der Beschwerdeführer jedenfalls bewirken wollen, dass der ihm gegenüber erlassene Bescheid überprüft werde. Darin sei aber eindeutig das Privatinteresse des Beschwerdeführers gelegen, weshalb in weiterer Folge das Vorliegen einer gebührenpflichtigen Eingabe zu bejahen sei. Mit der Zustellung des schriftlichen Bescheides des UVS im Land Niederösterreich an den Beschwerdeführer sei gemäß § 11 Abs. 1 GebG die Gebührenschuld entstanden. Soweit der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 13 Abs. 4 GebG ins Treffen führe und meine, er hätte einen Nachteil daraus erlitten, dass ein entsprechender Vermerk unterblieben sei, sei darauf hinzuweisen, dass nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage diese Bestimmung regeln solle, an wen der Gebührenschuldner die Gebühr zu entrichten habe. Dies sei bei einer gebührenpflichtigen Schrift die Behörde, bei der diese gebührenpflichtige Schrift anfalle. Bei diesem Vermerk handle es sich ausschließlich um eine Mitteilung, der ein normativer Charakter nicht zukomme. Der Beschwerdeführer könne aus dieser Bestimmung keinerlei Rechte auf Nichtfestsetzung der Gebühr ableiten. Es habe vielmehr, wenn der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde mitgeteilten Gebühr nicht nachkomme, die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches dann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen habe. Weiters wurde die Vorschreibung der Gebührenerhöhung begründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, keine Gebühr vorgeschrieben zu bekommen, weil kein privates Interesse vorliege. Weiters fühle sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, "dass die zu entrichtende Gebühr auf der Bescheidausfertigung verzeichnet und er dadurch in die Lage versetzt wird, Kostenersatz zu begehren, verletzt".

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 14 TP 6 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlichrechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, der festen Gebühr von EUR 13,--.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Im Beschwerdefall bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Privatinteresses.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/16/0165) ist ein privates Interesse dann anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht; ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes.

Im Beschwerdefall besteht kein Zweifel am Vorliegen eines Privatinteresses des Beschwerdeführers, der mit seiner Berufung einen gegen ihn ergangenen Bescheid bekämpft. Selbst in der Beschwerde bringt er vor, er habe "allein aus dem Grund (gehandelt, um) sich gegen die mit einem rechtswidrigen Bescheid begründeten Zwangsmaßnahmen zur Wehr zu setzen". Wenn weiter behauptet wird, es liege kein Privatinteresse vor, weil der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid der BH Baden aufgehoben wurde, dann grenzt diese Argumentation an Mutwilligkeit, zumal es auf der Hand liegt, dass gerade darin sein Interesse und letztlich auch sein Vorteil bei der Bekämpfung des Bescheides lag. Darauf, ob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel "zu Recht" erhoben hat, kommt es bei der Gebührenpflicht genauso wenig an, wie "auf die rechtliche Qualität" der Entscheidung.

Wenn der Beschwerdeführer weiters eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deswegen behauptet, weil die Behörde der Bestimmung des § 13 Abs. 4 GebG nicht entsprochen habe, wird auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides verwiesen, wonach diesem Vermerk kein normativer Charakter zukomme.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am