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VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111

VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des M D in H, vertreten durch Greiml Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./0028- I/7/2013, betreffend einheitliche Betriebsprämie und zusätzlichen Beihilfebetrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom gewährte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) als Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer für das Jahr 2006 eine einheitliche Betriebsprämie (EBP) in der Höhe von EUR 3.446,57.

Mit Bescheid vom änderte die Behörde erster Instanz unter Berufung auf § 19 Abs. 2 Marktordnungsgesetz (MOG) den Bescheid vom dahingehend ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2006 abgewiesen werde. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages ergebe sich eine Rückforderung von EUR 3.446,57, welche zuzüglich Zinsen in der Höhe von 3 % zu bezahlen sei.

Aus der Bescheidbegründung ergab sich entscheidungswesentlich, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am Flächenabweichungen von über 20 % (von der ermittelten Fläche) festgestellt worden seien. Somit habe keine Beihilfe gewährt werden können.

Der in der Begründung dargestellten Flächentabelle war entnehmbar, dass die Behörde von einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche von 58,20 ha ausging, diese einer ermittelten Fläche von 46,18 ha gegenüber stellte und somit eine Differenzfläche von 12,02 ha zugrunde legte. Diese Differenz ergab sich zum Großteil aus der Annahme einer gegenüber dem Antrag wesentlich geringeren Futterfläche auf der gegenständlichen Alm.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die Behörde erster Instanz erließ mit Bescheid vom gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine Berufungsvorentscheidung, deren Inhalt dem mit Berufung bekämpften Bescheid entsprach.

1.2. Mit Bescheid vom gewährte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA als Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer für das Jahr 2007 eine einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 6.459,03.

Mit Bescheid vom änderte die Behörde erster Instanz auch diesen Bescheid dahingehend ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2007 abgewiesen werde; dies ergebe unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages eine Rückforderung von EUR 6.459,03 zuzüglich 3 % Zinsen.

Die Behörde ging auch hier davon aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien.

Der in der Begründung dargestellten Flächentabelle war entnehmbar, dass die Behörde von einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche von 55,20 ha ausging, diese einer ermittelten Fläche von 43,08 ha gegenüber stellte und somit eine Differenzfläche von 12,12 ha zugrunde legte. Diese Differenz ergab sich zum Großteil aus der Annahme einer gegenüber dem Antrag wesentlich geringeren Futterfläche auf der gegenständlichen Alm.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die Behörde erster Instanz erließ mit Bescheid vom gemäß § 64a Abs. 1 AVG eine Berufungsvorentscheidung, deren Inhalt dem mit Berufung bekämpften Bescheid entspricht.

1.3. Mit Bescheid vom gewährte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA als Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 eine einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 6.611,20.

Mit Bescheid vom änderte die Behörde erster Instanz den Bescheid dahingehend ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2009 abgewiesen werde. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages ergebe sich eine Rückforderung von EUR 6.611,20, welche zuzüglich Zinsen in der Höhe von 3 % zu bezahlen sei.

Die Behörde ging in diesem Bescheid ebenfalls davon aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien und somit keine Beihilfe gewährt werden könne.

Der in der Begründung dargestellten Flächentabelle war entnehmbar, dass die Behörde von einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche von 54,89 ha ausging, diese einer ermittelten Fläche von 42,43 ha gegenüber stellte und somit eine Differenzfläche von 12,23 ha zugrunde legte. Diese Differenz ergab sich zum Großteil aus der Annahme einer gegenüber dem Antrag wesentlich geringeren Futterfläche auf der gegenständlichen Alm.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die Behörde erster Instanz erließ mit Bescheid vom gemäß § 64a Abs. 1 AVG eine Berufungsvorentscheidung, deren Inhalt im Wesentlichen dem mit Berufung bekämpften Bescheid entspricht.

1.4. Mit Bescheid vom wurde für das Jahr 2006 ein zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) in der Höhe von EUR 165,16 festgesetzt. Da dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Direktzahlung für das genannte Antragsjahr ein Betrag von EUR 200,-- gewährt worden sei, ergebe sich dadurch eine Rückforderung von EUR 34,84 an zu Unrecht ausbezahltem Betrag.

Begründet wurde die Rückforderung mit der Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2006; dementsprechend verringere sich auch der Modulationsbetrag betreffend das Antragsjahr 2006 entsprechend der integrierten Berechnungstabelle (in welcher die der vorangegangenen Berechnung zugrunde gelegte einheitliche Betriebsprämie bei der aktuellen Berechnung zur Gänze entfiel).

1.5. Mit einem weiteren Bescheid vom wurde für das Jahr 2007 ein zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von EUR 12,10 festgesetzt. Da dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Direktzahlung für das genannte Antragsjahr ein Betrag von EUR 250,-

- gewährt worden sei, ergebe sich dadurch eine Rückforderung von EUR 237,90 an zu Unrecht ausbezahltem Betrag.

Begründet wurde die Rückforderung mit der Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2007; dementsprechend verringere sich auch der Modulationsbetrag betreffend das Antragsjahr 2007 entsprechend der integrierten Berechnungstabelle.

1.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen die unter 1.1. bis 1.3. genannten Beschwerdevorentscheidungen im Wesentlichen gleichlautende, als "Berufung" bezeichnete Vorlageanträge, und gegen die unter 1.4. und 1.5. genannten Bescheide im Wesentlichen gleichlautende Berufungen.

1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die Berufungsbehörde in Spruchpunkt 1. den Berufungen gegen die Abänderungsbescheide des Vorstands für den Geschäftsbereich II der AMA vom und vom hinsichtlich der einheitlichen Betriebsprämien für die Jahre 2006 und 2007 insofern Folge, als gemäß Art 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 keine Flächensanktionen verhängt wurden, wies aber im Übrigen die Berufungen ab. Im Hinblick auf diesen Ausspruch wurde mit Spruchpunkt 3. auch den Berufungen gegen die Bescheide vom betreffend zusätzliche Beihilfebeträge für die Jahre 2006 und 2007 teilweise Folge gegeben. Die Berechnung der sich durch die Abänderung der Bescheide in Spruchpunkt 1. und 3. ergebenden neuen Beträge werde gemäß § 19 Abs. 3 MOG an die Behörde erster Instanz verwiesen. In Spruchpunkt 2. wurde die Berufung gegen den Abänderungsbescheid vom hinsichtlich der einheitlichen Betriebsprämie 2009 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Berechnung der Zahlungsansprüche abgeändert wurde.

Begründend führte die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Anführung der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch seine generell gehaltene Kritik seiner Obliegenheit, bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, nicht genügend nachgekommen sei. Die Berufungsbehörde sei nicht ohne nähere Angaben dazu gehalten, das Ergebnis des Kontrollors vor Ort in Zweifel zu ziehen und ohne weitere konkrete Anhaltspunkte eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ausmaß der vom Kontrollor bei der Vor-Ort-Kontrolle am 1. und festgestellten beihilfefähigen Futterfläche auf der gegenständlichen Alm Stellung zu nehmen. Der Kontrollor habe die tatsächliche Nutzung der Almfutterfläche für die Jahre 2005 bis 2009 zweifelsfrei ermitteln können. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf die berufungsgegenständlichen Beitragsjahre rückgerechnete Überschirmungsgrad unrichtig gewesen sein sollte.

Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der von der Berufungsbehörde festgestellten unrichtigen Flächenberechnung, führt diese aus, dass den Beschwerdeführer für die Jahre 2006 und 2007 insoweit tatsächlich kein Verschulden treffe, da sich dieser zu Recht auf die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2004 ermittelten Futterflächenergebnisse verlassen habe dürfen. Die angefochtenen Bescheide wären sohin dahingehend zu ändern, dass für die gegenständlichen Jahre keine Flächensanktion auferlegt werde (Spruchpunkt 1.).

Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2009 nicht mehr an den bei der Vor-Ort-Kontrolle 2004 ermittelten Futterflächenergebnissen orientiert, woraus auf konkrete Zweifel des Beschwerdeführers an diesen Ergebnissen zu schließen sei.

Der Beschwerdeführer wäre gehalten gewesen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad und die Almfutterfläche selbst bzw. unter Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln. Der Beschwerdeführer habe nicht nach bestem Wissen und Gewissen alle erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung der beihilfefähigen Flächen gesetzt. Von einem fehlenden Verschulden könne die Behörde daher nicht ausgehen, die Flächensanktion in Spruchpunkt 2. sei daher zutreffend verhängt worden.

Zum Berufungsvorbringen hinsichtlich einer fehlenden Verhältnismäßigkeit der Sanktionsbestimmungen verweist die belangte Behörde auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach es nicht unverhältnismäßig sei, einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, dem, wenn auch im guten Glauben und ohne Betrugsabsicht, ein Irrtum unterlaufen sei, eine abschreckende und wirksame Sanktion aufzuerlegen.

1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.9. Die Berufungsbehörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

2.2. Hinsichtlich der Darstellung der anzuwendenden Rechtslage kann auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/17/0541, zur Überbindung der Berechnung der Beihilfebeträge an die Behörde erster Instanz gemäß § 19 Abs. 3 MOG zusätzlich auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0143, verwiesen werden.

2.3.1. Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2010, die seiner Ansicht nach unzulässige Rückrechnung von Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle sowie gegen das diesen Berechnungen zugrundeliegende Ermittlungsverfahren wendet, hat der Verwaltungsgerichtshof sich bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0216, mit sämtlichen dieser Fragen auseinandergesetzt und gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, über den mit dem bereits zitierten Erkenntnis zu entscheiden war, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird.

Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall legte der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2010 von der Berufungsbehörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen. Wie schon im genannten Erkenntnis vom ausgeführt, trifft den Beschwerdeführer die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße. Auch der Umstand, dass die Behörden zunächst die Flächenangaben des Antragstellers ihren Bescheiden zu Grunde legten, steht einer Abänderung der entsprechenden Bescheide nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und der Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0164).

Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die belangte Behörde habe keine Feststellungen getroffen, welcher Bewuchs auf der gegenständlichen Alm vorgeherrscht habe, ist dies nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer unterlässt es nämlich darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können. Der Beschwerdeführer erstattete auch kein Vorbringen zum Ausmaß des Bewuchses (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/17/0165).

2.3.2. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es würde ihn kein Verschulden an der überschießenden Beantragung der Almfutterfläche für das Jahr 2009 treffen, kann nicht gefolgt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im bereits zitierten Erkenntnis vom ausgesprochen hat, liegt es am Beschwerdeführer, im Sinne der Beweislastumkehr des Art 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu belegen, dass ihn keine Schuld an der Übererklärung trifft. Der Beschwerdeführer korrigierte (gegenüber den Vorjahren) für das Jahr 2009 seinen Antrag und verringerte auf Grund einer vorgenommenen Digitalisierung der Almfutterfläche auf Basis neuer Luftbilder die angegebenen Futterflächen der gesamten Alm von in den Vorjahren beantragten 201,16 ha auf 184,16 ha. Hinsichtlich der Differenz zu der bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2010 festgestellten Fläche von 116,79 ha (Differenz: 67,37 ha) verweist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich auf die Schwierigkeit einer exakten Flächenermittlung. Geht man unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens davon aus, dass dem Beschwerdeführer diese Schwierigkeit bereits im Jahr 2009 bekannt war, hätte er im Sinne der oben angesprochenen Beweislastumkehr vorbringen müssen, welchen Sachverstandes (etwa einer Behörde oder eines beizuziehenden Sachverständigen) er sich bedient habe, um ein korrektes Flächenausmaß für seinen Beihilfeantrag zu ermitteln. Dass der Beschwerdeführer vor der Verwaltungsbehörde die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt hat, stellt keinen solchen Gebrauch von Sachverstand dar, sodass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Mangel eines Verschuldens darzulegen.

Wenn der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang weiters darauf beruft, er habe im guten Glauben davon ausgehen können, dass ihm die AMA und die Berufungsbehörde "die Unterlagen rechtzeitig und in erforderlicher Aktualität zur Verfügung" stellen würden, belegt dies ebenfalls kein mangelndes Verschulden an überhöhten Flächenangaben, zumal die Nichterfüllung dieser Erwartung nichts an der genannten Verantwortung des Antragstellers für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße ändert.

2.3.3. Die belangte Behörde hat den Erfordernissen des § 19 Abs. 3 MOG, die anhängige Sache im Spruch abschließend zu erledigen und nur die konkrete Berechnung der Behörde erster Instanz vorzubehalten, durch den Ausspruch, es sei - unter Abweisung des Mehrbegehrens - für die Jahre 2006 und 2007 keine Flächensanktion zu verhängen, ausreichend Rechnung getragen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/17/0036, sowie das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ). Gleiches gilt für die Zurückverweisung der Berechnung der zusätzlichen Beihilfebeträge für die genannten Jahre an die Behörde erster Instanz.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am