VwGH 21.05.2007, 2006/16/0128
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der N GmbH in M, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Fabrikstraße 26, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3 (K), vom , Zl. ZRV/0207- Z3K/04, betreffend Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei beantragte in der Anmeldung vom die Ausfuhr von insgesamt 234 Vorder- und Hinterviertel von männlichen ausgewachsenen Rindern sowie die Gewährung der Ausfuhrerstattung.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen gewährte mit Bescheid vom die Ausfuhrerstattung in der Höhe von EUR 3.516.71 und schrieb eine Sanktion von EUR 16,707,83 vor. In der Begründung heißt es, die "Hinterviertel" hätten auch das Filet zu enthalten. Die Filets seien jedoch vorsätzlich auf Anweisung von verantwortlichen Mitarbeitern der beschwerdeführenden Partei aus den Hintervierteln entfernt worden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, die Behörde habe ihr keine Gelegenheit gegeben, zu den Vorwürfen, es hätten bei der Lieferung nach Rumänien die Filets gefehlt, Stellung zu beziehen. Es sei auch davon Abstand genommen worden, einen informierten Vertreter, insbesondere den Geschäftsführer, dazu einzuvernehmen. Auf Grund der vom Gericht beschlagnahmten Unterlagen könne die beschwerdeführende Partei nicht einmal eindeutig rekonstruieren, ob zur gegenständlichen Lieferung von ihr oder von einem anderen Unternehmen ein Erstattungsantrag gestellt worden sei.
Die Annahme, es hätten die Filets gefehlt, sei unrichtig. Wie sich aus der Übersetzung des Schreibens des Finanzministeriums von Rumänien ergebe, gehe aus der Analyse der Produktionsberichte hervor, dass die Rinderviertel auch das Filet enthalten hätten. Dies sei von der Behörde ignoriert worden. Theoretisch sei es auch möglich, dass die Filets auf Kundenwunsch bereits abgetrennt und dem Transport in Kisten beigefügt worden seien, was allerdings rechtskonform wäre. Nach der Begründung des Bescheides wären die Filets aus den Hintervierteln entfernt worden. Es hätte jedoch festgestellt werden müssen, dass die Ausfuhr und Lieferung nach Rumänien ohne Filets erfolgt wäre; eine solche Feststellung finde sich im bekämpften Bescheid nicht.
Nach Abweisung der Berufung mit der Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise Folge. Bezüglich Position Nr. 1 bleibe der bekämpfte Bescheid unverändert. Bezüglich Position Nr. 2 werde die Ausfuhrerstattung mit EUR 0,00 festgesetzt und in Anwendung von
Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 eine Sanktion in Höhe von EUR 4.176,96 vorgeschrieben.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, am sei bei einer anderen Lieferung der beschwerdeführenden Partei anlässlich einer Kontrolle bei der Ausgangszollstelle festgestellt worden, dass bei diesen Hintervierteln die Filets gefehlt hätten. Da der Verdacht bestanden habe, es könnten die Filets auch schon bei den vorangegangenen Lieferungen von Hintervierteln gefehlt haben, habe die Zollverwaltung Ermittlungen durchgeführt und u.a. am das AMA-Kontrollorgan Sch. als Zeugen vernommen. Dieser habe zur Ausfuhr vom in der Niederschrift Folgendes angegeben:
"Zu diesem besagten Exportvorgang war ich am als Kontrollorgan der AMA für 09.00 Uhr zur Fa. ... bestellt. Es wurden insgesamt 117 Stück Hinterviertel und 117 Vorderviertel von männlichen ausgewachsenen Rindern zur Verplombung und Nämlichkeitssicherung vorgeführt. Meine Tätigkeit war im Bereich der Zerlegehalle, wo ich tatsächlich an diesen 117 Hintervierteln und 117 Vordervierteln die Plomben anlegte. Nach Anlegung der Plomben und gleichzeitiger Protokollierung der zu verladenden Viertel wurde in ca. fünf Metern Entfernung vor der Verwiegung der einzelnen Viertel und vor Beladung des LKWs von einem Arbeiter, dessen Namen glaublich S ... ist, aus sämtlichen Hintervierteln der Lungenbraten herausgeschnitten. Ich habe beobachtet, dass die herausgeschnittenen Filets in rote Kisten gegeben und diese anschließend in einen Kühlraum gebracht wurden.
Bei der gesamten Kontroll- und Ladetätigkeit waren folgende Personen anwesend: Herr S ..., Herr F... (Verwieger) und weitere 4 Arbeiter (Belader) der Fa. ... Ich selbst war bis kurz vor Verladungsende in der Zerlegehalle anwesend. Anschließend ging ich ins Büro zu Herrn H.., um die Bescheinigungen sowie die Protokolle abzugeben. In der Folge habe ich den Betrieb verlassen. Ich fuhr mit meinem Auto ca.3 Kilometer weiter auf einen Parkplatz um dann Herrn A.. sowie Frau Mag. St.. von diesem Vorfall telefonisch zu berichten. Vor Beendigung meines telefonischen Berichts fuhr der LKW mit dem italienischen Kennzeichen BK-... , der bei der Fa. ... mit den vorgeschriebenen Rindervierteln beladen wurde, an mir vorbei in Richtung Melk."
Korrespondierend dazu habe der Zeuge A bei seiner Vernehmung am ausgesagt:
"Am Dienstag den kurz nach Mittag erhielt ich von ... Sch ... einen Telefonanruf mit folgendem Gesprächsinhalt:
Herr Sch.. habe festgestellt, dass bei einer Verplombung von Rinderhintervierteln bei der Fa. ... zum Export nach Rumänien mit Sondererstattung nach seiner Verplombung durch einen Metzger sämtliche Lungenbraten entfernt wurden. Herr Sch.. bezweifelte die Korrektheit dieser Vorgangsweise und fragte bei mir um Rat an. Ich sah in meinen Unterlagen nach und teilte Herrn Sch.. mit, dass das Entfernen der Filets nicht zulässig ist. Gleichzeitig verwies ich Herrn Sch.. an die zuständige Abteilungsleiterin Frau Mag. St... ."
Der bei der Verladung anwesende Metzgermeister S. habe bei seiner Vernehmung am nur Angaben zur Ausfuhr vom gemacht. Hinsichtlich früherer Exportsendungen habe er lt. Niederschrift keine Angaben machen können. Über Befragen habe er allerdings erklärt, dass das Gewicht des im Hinterviertel enthaltenen Lungenbratens je nach Gewicht und Qualität des Stiers ca. 2,50 bis 3,00 kg betrage.
Am sei das Abfertigungsorgan als Zeuge einvernommen worden. Dieses habe angegeben, dass anlässlich der Abfertigung lediglich die Anzahl der plombierten Vorder- und Hinterviertel kontrolliert worden sei. Eine so genannte "innere Beschau" wäre nicht vorgenommen und auf das Vorhandensein der Filets daher nicht geachtet worden. Er sei erst am Nachmittag am Ort der Amtshandlung eingetroffen. Dass der Ausführer Filets aus Hintervierteln entfernt hätte, habe er nie beobachtet.
Um eine allfällige Verwechslung der Sendungen auszuschließen, sei auch eine ergänzende Stellungnahme von Sch. eingeholt worden. Dieser habe am bestätigt, dass sich seine Beobachtungen lt. Zeugenaussage vom auf die in der Bescheinigung Nr. 555 angeführten Hinterviertel bezogen hätten. Hinsichtlich des von ihm genannten Kennzeichens, das nicht mit dem in Feld 18 der Zollanmeldung angeführten Kennzeichen des Beförderungsmittels übereinstimmte, habe er ergänzend angegeben, dass er nicht das Kennzeichen des Aufliegers, sondern jenes der Zugmaschine notiert haben dürfte.
Laut Bericht der rumänischen Zollverwaltung gehe aus der Analyse der Produktionsberichte des rumänischen Unternehmens hervor, dass die betreffenden Hinterviertel auch Filets enthalten hätten. Da für die Verarbeitung der Ware mehrere Produktionsberichte erstellt worden seien, sei vom Empfänger ein Zentralbericht über die Gesamtmenge an Filet aus der Verarbeitung verlangt worden. Zu jedem Importvorgang sei ein exemplarischer Teilproduktionsbericht übermittelt worden, der anlässlich der Verarbeitung der Waren erstellt worden sei. Laut den übermittelten Unterlagen seien in der verfahrensgegenständlichen Exportsendung insgesamt 198,60 kg Lungenbraten enthalten gewesen. Bei 117 Stück Hinterviertel würde dies einem durchschnittlichen Gewicht von rd. 1,70 kg pro Filet entsprechen. Aus dem Teilproduktionsbericht vom gehe lediglich hervor, dass bei einer Zerlegung Erzeugnisse im Umfang von 199,20 kg gewonnen worden seien, davon 3,20 kg Filet.
In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung sei zur Frage, wie es zu erklären sei, dass der Empfänger 198,60 kg Filets gewonnen habe, obwohl der Zeuge Sch. das Herausschneiden der Filets beobachtet habe, von der Behörde erster Instanz ergänzend ausgeführt worden, dass die beschwerdeführende Partei vor Beginn der Prüfung in Rumänien Kontakt zum Empfänger aufgenommen und diesen um Erstellung entsprechender Produktionsberichte ersucht haben könnte. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei habe betont, dass es dafür keinerlei Anhaltspunkte gebe und er im Hinblick auf die Abweichungen hinsichtlich des Kennzeichens des Beförderungsmittels weiterhin davon ausgehe, dass sich die Aussagen von Sch. auf eine andere Sendung bezögen. Überdies wäre es dem Abfertigungsorgan auf Grund seiner Erfahrung von vorangegangenen Rindfleischausfuhren wohl auch bei einer so genannten äußeren Beschau aufgefallen, wenn Filets gefehlt hätten. Schließlich habe der Metzgermeister S. ausgesagt, seiner Erinnerung nach seien Filets lediglich am
7. und auf Wunsch des Kunden aus Hintervierteln entfernt worden. Auch wenn dieser Zeuge zur Ausfuhr vom keine Angaben habe machen könne, so hätte er sich doch daran erinnert, wenn auch an diesem Tag Filets entfernt worden wären. Auf die Frage, ob die Filets möglicherweise herausgetrennt und dann in Kisten auf das Beförderungsmittel verladen worden sein könnten, sei seitens der beschwerdeführenden Partei eingeräumt worden, dass dies nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, sich erstattungsrechtlich aber nicht auswirke. Der Vertreter des Zollamtes habe darauf hingewiesen, dass herausgeschnittene Filets als "andere Teile ohne Knochen" in die Unterposition 0201 30 00 einzureihen gewesen wären. Falls die herausgeschnittenen Filets mitgeschickt worden wären, hätte der Empfänger allerdings eine Gewichtsabweichung (Mehrmenge) feststellen müssen, da die Verwiegung der Hinterviertel lt. Zeugenaussage nach dem Entfernen der Filets erfolgt sei. Auf die Frage, warum das Zollamt von Vorsatz ausgehe, habe der Vertreter der Behörde erster Instanz ausgeführt, dass es wirtschaftlich durchaus Sinn mache, das Filet zu entfernen und einen falschen Produktcode anzugeben, um in den Genuss der Sondererstattung zu kommen. Überdies sei die beschwerdeführende Partei in der Vergangenheit wiederholt durch Unregelmäßigkeiten aufgefallen. Auf Grund des Gesamtbildes sei daher davon auszugehen, dass Vorsatz vorliege und sich dieser auch auf die Ausfuhrerstattung erstreckt habe. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei habe dies in Abrede gestellt und auf die Zeugenaussagen des S., H. und A. verwiesen, wonach die beschwerdeführende Partei erst am erfahren habe, dass es nicht erlaubt sei, das Filet aus den Hintervierteln zu entfernen. Im Übrigen sei das Filet bei der Ausfuhr am nicht herausgeschnitten worden.
Die belangte Behörde stellte in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, dass eine Zollbeschau zur Ermittlung der Art und Beschaffenheit der Ware zwecks Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur (innere Beschau) von der Ausfuhrzollstelle nicht vorgenommen worden sei. Fest stehe, dass das Gesamtgewicht (Eigenmasse) der 117 Stück Hinterviertel bei der Verladung zur Ausfuhr 11.683,80 kg betragen habe. Dies entspreche einem durchschnittlichen Gewicht von 99,86 kg je Hinterviertel. Der vorliegende Teilproduktionsbericht betreffe die Gewinnung von Erzeugnissen im Umfang von insgesamt 199,20 kg; er müsse also mehr als die Zerlegung nur eines Hinterviertels zum Gegenstand gehabt haben. Konkrete Schlüsse könnten aus dem Teilproduktionsbericht nicht gezogen werden, weil weder bekannt sei, welche Teile zerlegt worden seien, noch ob das darin angeführte Filet vom Empfänger bereits vor der Verwiegung zugeputzt worden sei. Bei Zerlegung aller Hinterviertel seien lt. Aktenlage 198,60 kg Lungenbraten angefallen, was einem Durchschnittgewicht von rd. 1,70 kg entspreche. Der Zeuge S habe das Gewicht des im Hinterviertel enthaltenen Lungenbratens zwar mit 2,50 bis 3,00 kg angegeben, lt. Auskunft eines Fleischer-Innungsmeisters sei ein Gewicht von 1,70 kg für einen küchenfertig zugeputzten Lungenbraten ohne Fett, Kette (Seitenmuskel) und Haut aber durchaus im Rahmen.
Bei der Zollabfertigung in Rumänien sei das Rindfleisch nicht verwogen worden. In der Import-Zollerklärung vom sei das Gewicht der Hinterviertel auch nicht getrennt ausgewiesen worden, da die Vorder- und Hinterviertel unzutreffenderweise als "quartiers compenses" der Unterposition 0201 20 20 angemeldet worden seien. Das Gesamtgewicht der aus den importierten Hintervierteln gewonnenen Erzeugnisse gehe aus den vorliegenden Unterlagen ebenfalls nicht hervor. Bekannt sei lediglich das Gewicht an Filet aus der Verarbeitung der importierten Ware. Es sei daher nicht möglich, das Gewicht der 117 Stück Hinterviertel am Tag der Ausfuhr mit dem Gewicht bei der Einfuhr bzw. der Zerlegung in Rumänien zu vergleichen.
Zum Einwand der beschwerdeführenden Partei, die Aussage des Zeugen Sch. betreffend das Herausschneiden der Filets könnte sich auf eine andere Sendung beziehen, sei festzustellen, dass eine Verwechslung der Hinterviertel nach Ansicht der belangten Behörde ausgeschlossen werden könne. Der Zeuge habe jedes Einzelne der betreffenden Viertel am kontrolliert, zur Sicherung der Nämlichkeit jeweils eine Plombe angelegt und die Bescheinigung für Fleisch von männlichen ausgewachsenen Rindern Nr. 555 ausgestellt. Damit seien die Hinterviertel eindeutig identifizierbar. Der Zeuge könnte allenfalls das Beförderungsmittel verwechselt haben, das während des Telefongespräches mit A. an ihm vorbeigefahren sei, nicht aber die verfahrensgegenständlichen Hinterviertel. Im Übrigen sei am Ort der Amtshandlung am lt. Aktenlage nur diese eine Verplombung und auch nur eine einzige Ausfuhr von Erstattungswaren erfasst worden. Eine Verwechslung scheide daher auch aus diesem Grunde aus.
Das Abfertigungsorgan habe lt. Niederschrift vom nicht geprüft, ob die angemeldeten Hinterviertel mit oder ohne Filet ausgeführt worden seien. Bei einer so genannten "äußeren Beschau", die im Beschwerdefall vorgenommen worden sei, werde auf derartige Details auch nicht geachtet.
Der Metzgermeister S. habe zur Ausfuhr vom keine Angaben machen können. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, der Zeuge hätte sich wohl erinnert, wenn das Filet bei dieser Ausfuhr entfernt worden wäre, könne nicht überzeugen.
Aus diesen Gründen komme die belangte Behörde zu dem Schluss, dass das Filet vor der Verladung aus den 117 Stück Hintervierteln entfernt worden sei. Der Umstand, dass der Empfänger in Rumänien bei der Zerlegung des Rindfleisches 198,60 kg Filets gewonnen habe, ließe sich dadurch erklären, dass die herausgeschnittenen Lungenbraten vor Anlegung der Raumverschlüsse durch die Ausfuhrzollstelle auf das Beförderungsmittel verladen und zusammen mit den zur Ausfuhr angemeldeten Vierteln nach Rumänien befördert worden sein könnte. Dass diese Möglichkeit bestehe, räume selbst der Vertreter der beschwerdeführenden Partei in der Berufung vom ein.
Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass herausgeschnittene Filets auch bei der folgenden Ausfuhr von Hintervierteln am der Sendung beigeladen worden seien, ohne dass diese Filets in den Unterlagen vermerkt worden wären oder der Zoll bzw. der Empfänger in Rumänien eine Mehrmenge festgestellt hätte.
Im Hinblick auf die Zusätzliche Anmerkung 1 A Buchstabe g zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur seien Hinterviertel ohne Filet grundsätzlich nicht in den Produktcode 0201 20 50. 9110 einzureihen, auch dann nicht, wenn das herausgeschnittene Filet, das eine eigenständige Ware darstelle, zusammen mit den Hintervierteln ausgeführt werde. Daraus folge, dass in der Positions Nr. 2 der Ausfuhranmeldung ein falscher Produktcode angegeben worden sei. Falsche Angaben in der Ausfuhranmeldung könnten eine Sanktion gemäß Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 auslösen, deren Höhe sich nach dem Verschulden richte. Nach Wertung der vorliegenden Fakten komme die belangte Behörde zu dem Schluss, dass es als erwiesen anzusehen sei, dass die betreffenden Hinterviertel ohne Filet ausgeführt worden seien, sich die beschwerdeführende Partei am aber nicht im Klaren darüber gewesen sei, dass das Entfernen der Filets aus den plombierten Hintervierteln Auswirkungen auf die Einreihung in die Nomenklatur haben könnte. In weiterer Folge wurde die Vorschreibung der Sanktion begründet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die angemeldeten Hinterviertel sind in die Unterposition 0201 20 50 der Kombinierten Nomenklatur und in den Produktcode 0201 20 50 9110 einzureihen. Nach der Zusätzlichen Anmerkung 1 A Buchstabe g zur Position 0201 und 0202 sind "Hinterviertel, getrennt" im Sinne der Unterpositionen 0201 20 50 und 0202 20 50 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Keulen, Roastbeaf und Filet, mit mindestens drei ganzen und teilweise abgeschnittenen Rippen, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung.
Ein Hinterviertel nach der Unterposition 0201 20 50 hat auch das Filet zu enthalten; fehlt dieses, liegt kein "Hinterviertel" nach dieser Unterposition vor. Die Ausfuhrerstattung wird für unzerlegte und nicht für in Einzelteile zerlegte Hinterviertel gewährt. Werden Teile, wie z.B. im Beschwerdefall das Filet, vom Hinterviertel getrennt, dann liegt kein "Hinterviertel" der Unterposition 0201 20 50 vor; dies auch dann nicht, wenn die Hinterviertel und davon getrennt in Kisten die Filets mitversendet wurden. In einem solchen Fall wurden zwei Waren, nämlich Hinterviertel ohne Filet einerseits und davon getrennt Filets andererseits ausgeführt.
Im Übrigen bekämpft die beschwerdeführende Partei die Beweiswürdigung der belangten Behörde.
In der Frage der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0477). Schlüssig sind Erwägungen dann, wenn sie den Denkgesetzen bzw. dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/16/0191).
Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung die Ermittlungsergebnisse dargelegt und gewürdigt. Die dabei vorgenommene Beweiswürdigung erscheint nicht unschlüssig.
In der Beschwerde wird gerügt, die belangte Behörde habe zur Widersprüchlichkeit der Angaben des Zeugen S, der angegeben habe, dass der LKW das Kennzeichen BK-... gehabt habe und den Zollpapieren, aus denen sich zweifelsfrei ein anderes Kennzeichen ergebe, nicht Stellung genommen, sondern nur davon gesprochen, dass die Diskrepanz auch darin liegen könne, dass es sich bei dem einen Kennzeichen um das des Sattelaufliegers bzw. bei dem anderen um das der Zugmaschine gehandelt habe. Es wären hiefür aber weitere Feststellungen nötig gewesen. Auch der Verweis darauf, dass am nur eine Verplombung und auch nur eine einzige Ausfuhr von Erstattungswaren stattgefunden habe, könne nicht ausreichen, da ja der Zeuge Sch. selbst ausgeführt habe, dass er bereits 3 km vom Sitz der Beschwerdeführerin entfernt gewesen sei und es daher jedenfalls nicht auszuschließen sei, dass der LKW, dessen Kennzeichen sich der Zeuge Sch. notiert habe, von ganz wo anders gekommen sei und darüber hinaus noch andere Produkte mit sich geführt habe.
Damit vermag die Beschwerde die Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Beweiswürdigung insbesondere auf die Angaben des AMA-Kontrollorgans über das Entfernen der Filets aus den Hintervierteln und das Verladen dieser Hinterviertel in den LKW. Diesen Aussagen wird in der Beschwerde nicht konkret und direkt widersprochen und es wird nichts gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen vorgebracht. Die Frage der Kennzeichen des LKW und der Ort der Beobachtung der Kennzeichen ist bei der Beweiswürdigung im Beschwerdefall nicht von entscheidender Bedeutung.
Die Beschwerde wirft der belangten Behörde auch vor, sie habe nicht dargetan, weshalb sie davon ausgehe, dass es sich um allenfalls "geschönte" rumänische Dokumente gehandelt habe. Darüber hinaus stelle die belangte Behörde in ihrer Entscheidung ja selbst nicht in Abrede, dass sich die 198,60 kg Filets auch dadurch ergeben könnten, dass der allenfalls herausgeschnittene Lungenbraten vor Anlegung der Raumverschlüsse durch die Ausfuhrzollstelle auf das Beförderungsmittel verladen und zusammen mit den zur Ausfuhr angemeldeten Vierteln nach Rumänien befördert worden sein könnten. Die Behörde hätte sich wesentlich genauer damit auseinander setzen müssen, ob sich die Filets - eventuell auch in abgetrennter Form - bei der Lieferung befunden haben könnten. Die Behörde hätte sich daher mit den Unterlagen des rumänischen Finanzministeriums genau auseinander zu setzen gehabt. Die Ermittlungen dort hätten ergeben, dass bei drei von vier Lieferungen an die näher bezeichnete Firma auf Grund der Unterlagen über die Verarbeitung der importierten Hinterviertel festgestellt habe werden können, dass die Filets bei allen drei Exporten in den Hintervierteln enthalten gewesen seien.
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit den Mitteilungen der rumänischen Behörden auseinander gesetzt. Sie hat aber der Aussage des AMA-Kontrollorgans mehr Gewicht beigemessen als den rumänischen "Unterlagen über die Verarbeitung" der importierten Hinterviertel, zumal von der beschwerdeführenden Partei nie die Behauptung aufgestellt wurde, dass die Beobachtungen des AMA-Kontrollorgans über das Herausschneiden der Filets aus den Hintervierteln und die Beladung dieser Hintervierteln auf den LKW unrichtig gewesen seien.
Da die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | 31999R0800 AusfErstLwErz DV Art51 Abs1; |
Schlagworte | Kombinierte Nomenklatur; Hinterviertel; Filet |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2007:2006160128.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAE-86029