TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 30.06.2015, 2013/17/0095

VwGH vom 30.06.2015, 2013/17/0095

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde 1. des J R und 2. der J R, beide in S, beide vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl MD/00/22296/2010/004 (BBK/7/2010), betreffend Gehsteigabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom wurden die im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehenden Grundstücke Nrn 859/1, 859/2, 874/5 und 874/6 sowie das im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehende Grundstück Nr 874/1, alle KG L II, mit einem Gesamtflächenausmaß von 6.738 m2 zum Bauplatz erklärt.

Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der Stadt Salzburg den Beschwerdeführern zur ungeteilten Hand gemäß § 6 Abs 1 und 2 des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes (im Folgenden: Sbg ALG) auf Grund der nachträglichen Bauplatzerklärung einen Beitrag in Bezug auf den einseitig errichteten Gehsteig in der E M-Straße in der Höhe von EUR 5.934,38 vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Bauberufungskommission der Stadt Salzburg die von den Beschwerdeführern erhobene Berufung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand verpflichtet würden, als Miteigentümer in der E M-Straße liegender, zum Bauplatz erklärter näher bezeichneter Grundstücke in Bezug auf den einseitig errichteten Gehsteig in der E M-Straße anlässlich der mit Bescheid vom erfolgten Bauplatzerklärung einen Herstellungsbeitrag in der Höhe von EUR 5.934,38 zu entrichten. Darüber hinaus wurde die Bemessungsgrundlage im Spruch dargestellt und die Gesamtschuld auf die beiden Eigentümer der Grundstücke aufgeteilt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangs und der maßgeblichen Rechtsvorschriften mit Blick auf das in der Berufung angesprochene Aus- bzw Einfahrtsverbot gemäß § 29 Abs 2 Z 12 ROG aus, die Herstellung eines Gehsteiges müsse durch die angrenzenden Grundeigentümer weder "bestellt", noch müsse einer solchen Errichtung zugestimmt werden. In gleicher Weise sei für die Pflicht zur Leistung der Gemeindeabgabe nicht maßgeblich, ob der Grundeigentümer aus seiner Sicht vom Gehsteig profitiere. Richtig sei, dass im Bebauungsplan entlang der Grundstücke 874/1 und 859/1 der KG L II ein Aus- bzw Einfahrtsverbot gemäß § 29 Abs. 2 Z 12 ROG 1998 festgelegt sei. Die Zufahrt zum Bauplatz erfolge über das Grundstück Nr 874/5 der KG L II, welches ebenfalls Teil des Bauplatzes sei. Dieses Grundstück grenze in dem Bereich an die E M-Straße, wo entlang des gegenüberliegenden Grundstücks Nr 882/1, KG L II, ein einseitiger Gehsteig errichtet worden sei. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob im Fall eines im Bebauungsplan festgelegten Aus- und Einfahrtsverbots bzw im Hinblick auf allfällige Niveauunterschiede in diesem Bereich bzw im Hinblick auf dazwischenliegende Fremdgrundstücke eine Anliegerleistung vorgeschrieben werden dürfe, weil sich die Pflicht zur Bezahlung der Anliegerleistung schon daraus ergebe, dass das Grundstück Nr 874/5, KG L II, an die E M-Straße grenze, wo ein Gehsteig errichtet worden sei, kein Aus- und Einfahrtsverbot festgelegt sei, kein Niveauunterschied bestehe und keine Fremdgrundstücke dazwischen lägen. Unerheblich sei weiters, ob Sachbearbeiter in diesem Zusammenhang allenfalls unvollständige Auskünfte erteilt oder die Beschwerdeführer Auskünfte allenfalls falsch verstanden hätten. Grundsätzlich seien auch die Eigentümer jener Grundstücke zur Leistung eines Beitrages verpflichtet, die auf der Seite gelegen seien, die der Seite, auf der der Gehsteig errichtet sei, gegenüberliege. Dies sei durch § 4 Abs 3 Sbg ALG geklärt.

Zum Berufungseinwand, es dürfe nicht die gesamte Bauplatzfläche zugrunde gelegt werden, weil nicht alle zum Bauplatz erklärten Grundstücke an die E M-Straße grenzten, wo ein Gehsteig errichtet worden sei, werde auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom , 87/17/0299, sowie vom , 89/17/0106, verwiesen. Die Ausführungen in den genannten Erkenntnissen zu § 11 Sbg ALG seien - auch in Hinblick auf § 1 Abs 4 Sbg ALG - in gleicher Weise auf die Verwendung des Wortes "Grundstück" in § 6 Sbg ALG zu übertragen. Es seien daher nicht nur die direkt an die E M-Straße angrenzenden Grundstücke des Bauplatzes bzw das die Vorschreibung jedenfalls auslösende Grundstück Nr 874/5 für die Ermittlung des Herstellungskostenbeitrages heranzuziehen, sondern alle Grundstücke des Bauplatzes und daher die Gesamtfläche von 6.738 m2.

Die Aufteilung der gesamtschuldnerischen Leistung auf die beiden Grundstückseigentümer begründete die belangte Behörde unter Verweis auf die in § 6 Abs 2 Sbg ALG festgelegte Berechnungsmethode mit der Aufteilung entsprechend den Größenverhältnissen der einzelnen Grundstücke zum Bauplatz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Die im Beschwerdefall zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom über bestimmte Versorgungsaufgaben der Gemeinde und Anliegerleistungen (hier als Sbg ALG abgekürzt), LGBl Nr 77/1976 in der Fassung LGBl Nr 48/2001 und berichtigt durch LGBl Nr 99/2001, lauten:

" Anliegerleistungen

§ 1

(1) Bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde haben Anrainer Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten.

(2) Die Beiträge sind Gemeindeabgaben. Sie sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erheben. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind für Beiträge nach diesem Gesetz Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).

(3) Die Erhaltung dieser Einrichtungen obliegt der Gemeinde auf ihre Kosten. Die abgabenrechtlichen Vorschriften über die Einhebung von Gebühren für die Benützung solcher Gemeindeeinrichtungen, insbesondere das Benützungsgebührengesetz, werden hiedurch nicht berührt.

(4) Für die Beitragsregelungen der §§ 3, 6, 11 und 12 sind zum Bauplatz erklärten Grundstücken solche gleichzuhalten, auf denen Bauten bestehen, für deren Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz, eine Bauplatzerklärung erforderlich wäre. Schmale Grundstücke sowie Weg- und Bachparzellen bleiben bei der Ermittlung der Anliegerleistungen unberücksichtigt, wenn durch sie der durch die Einrichtung sich für Grundstücke ergebende Vorteil nicht ausgeschlossen wird. Die Feststellung von Durchschnittspreisen für die Beitragsberechnung kann auch für zurückliegende Zeiträume vorgenommen werden.

(5) Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Zahlungsschuld des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme der Erben gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§§ 801 und 802 ABGB).

...

Gehsteige

§ 4

(1) Wo es im Hinblick auf die Bebauung und Besiedlung zur ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung erforderlich ist, soll durch die Gemeinde für jedes Gebäude und jedes Grundstück, das an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, für die sie Straßenrechtsbehörde ist, als Bestandteil dieser Verkehrsfläche mit Zustimmung des Straßenerhalters ein erhöhter Gehsteig angelegt werden.

(2) Jene Verkehrsflächen, welche hienach mit einem Gehsteig ausgestattet werden, sowie der Zeitpunkt, ab welchem dieses Erfordernis besteht, sind durch Verordnung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) zu bestimmen. Der Zeitpunkt, ab dem für eine Straße das Erfordernis der Errichtung eines Gehsteiges bestimmt wird, darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen.

(3) Wenn es sich um Verkehrsflächen handelt, bei denen wegen ihrer geringen Verkehrsbedeutung den im Abs. 1 genannten Gründen für die Gehsteigherstellung dadurch zufriedenstellend Rechnung getragen werden kann, daß nur auf einer Seite der Verkehrsfläche ein Gehsteig errichtet wird, ist die nur einseitige Gehsteigerrichtung in der Verordnung auszusprechen. Das gleiche trifft für solche Verkehrsflächen zu, die wegen ihrer technischen Gestaltung die Errichtung eines Gehsteiges nur an einer Seite zulassen. Wird entgegen der Voraussicht später auch die Errichtung eines Gehsteiges auf der anderen Straßenseite erforderlich bzw. möglich, so hat die diesbezügliche Verordnung auf die früher erlassene Verordnung Bezug zu nehmen.

...

Kostentragung für Gehsteige

§ 6

(1) Die Eigentümer der an den Gehsteigen liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung der Gehsteige einen Beitrag in der Höhe der Hälfte der Herstellungskosten (Abs. 2), bei Gehsteigen gemäß § 4 Abs. 3 aber die Eigentümer der beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke einen Beitrag in der Höhe je eines Viertels der Herstellungskosten zu leisten. Werden an einem Gehsteig liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde ein Beitrag in der Höhe der Hälfte (des Viertels) der für die Herstellung der Gehsteige zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.

(2) Die Herstellungskosten sind in der Weise zu ermitteln, daß die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet je Laufmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinn des Abs 1 für jedes an der Verkehrsfläche liegende Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrates zu berechnen.

Kostentragung für Hauptkanäle

§ 11

(1) Die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht. Führt der Hauptkanal über ein in Betracht kommendes Grundstück, so gelten dieses sowie jenes Grundstück als am Hauptkanal gelegen, entlang dem der Hauptkanal im anderen Grundstück verlegt ist. Kann das zweite am Hauptkanal gelegene Grundstück hienach nicht bestimmt werden, so hat als solches das Grundstück zu gelten, gegen welches hin der Hauptkanal vom durchschnittenen Grundstück die geringere Fläche abtrennt.

...

(3) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, daß der Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen. ..."

Den Beschwerdeführern wurde als Eigentümern mehrerer, zu einem Bauplatz vereinigten Grundstücke aus Anlass der Bauplatzerklärung ein Herstellungsbeitrag für die Errichtung eines einseitigen Gehsteiges in der an den Bauplatz grenzenden E M-Straße vorgeschrieben. Der Berechnung wurde die gesamte Bauplatzfläche, somit die Summe der Flächen der einzelnen, den zusammenhängenden Bauplatz bildenden Grundstücke, zugrunde gelegt.

Die Beschwerdeführer bringen nun vor, dass lediglich das Grundstück Nr 874/1 an die Straße grenze, für die die Gehsteigerrichtung vorgeschrieben worden sei, nicht aber die übrigen im Bescheid genannten, vom Bauplatz mitumfassten Grundstücke. Dementsprechend betrage die heranzuziehende Berechnungsfläche bloß 3.011 m2. Der Erstbeschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung gar nicht Eigentümer dieses Grundstücks gewesen, sodass ihm keine Abgabe hätte vorgeschrieben werden dürfen.

Gemäß § 6 Abs 1 Sbg ALG haben die Eigentümer der an den Gehsteigen bzw (im Falle einseitiger Gehsteige) an den Verkehrsflächen liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke bei der Errichtung der Gehsteige einen Kostenbeitrag zu näher bestimmten Anteilen zu leisten. Die Herstellungskosten sind gemäß Abs 2 leg cit in der Weise zu ermitteln, dass die Gemeindevertretung bzw der Gemeinderat den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet je Laufmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinn des Abs 1 für jedes an der Verkehrsfläche liegende Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrates zu berechnen.

Weder Abs 1 noch Abs 2 des § 6 Sbg ALG nehmen ausdrücklich auf den Fall Bezug, dass ein Bauplatz - wie hier - mehrere Grundstücke umfasst, von denen nicht alle unmittelbar am Gehsteig bzw an der Verkehrsfläche liegen.

Zur Klärung dieser Frage ist auf die bisherige Judikatur zum Sbg ALG zurückzugreifen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom , 87/17/0299, grundlegend mit dieser Frage in Bezug auf die Berechnung der Beiträge für die Herstellung eines Hauptkanales und eines Hauskanalanschlusses auseinandergesetzt. In diesem Erkenntnis, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, zeigt der Verwaltungsgerichtshof die Maßgeblichkeit der gesamten Fläche des Bauplatzes als Bemessungsgrundlage auf und begründet dies nicht nur mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Bauplatz in § 11 Abs 3 zweiter Satz Sbg ALG, der sich - und insoweit ist die Beschwerde im Recht - von der Berechnungsbestimmung in Bezug auf die Gehsteigherstellungskosten (§ 6 Abs 2 Sbg ALG) insofern unterscheidet, als letztere eben nicht ausdrücklich auf den Bauplatz abstellt. Die Beschwerdeführer übersehen aber, dass der Verwaltungsgerichtshof die zitierte Entscheidung nicht nur auf den Wortlaut der Bestimmung gestützt hat, sondern auch auf die Entstehungsgeschichte des Anliegerleistungsgesetzes.

Aus den im genannten Erkenntnis zitierten Landtagsprotokollen ergibt sich, dass die ursprüngliche Absicht, die im Sbg ALG festgelegten Anliegerleistungsverpflichtungen bereits ab der Baulandwidmung eines bestimmten Gebietes entstehen zu lassen, aufgegeben und stattdessen die Bauplatzerklärung eines Grundstücks als die Beitragspflicht auslösend normiert wurde. Vor diesem Hintergrund wird in dem zitierten Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses des Salzburger Landtages (Nr 305 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 7. Wahlperiode)) in der Erläuterung zu § 1 klargestellt, dass unter dem Begriff des Grundstücks die zum Bauplatz erklärte Fläche im Sinne des Bebauungsgrundlagengesetzes (dieses Gesetz regelt insbesondere die Voraussetzungen für und das Verfahren zur Erklärung von Grundflächen zum Bauplatz) zu verstehen ist. Mit der Anknüpfung an die Bauplatzerklärung wurde somit in den Materialien zum Sbg ALG festgehalten, dass unter dem Begriff des Grundstücks die zum Bauplatz erklärte Fläche im Sinne des Bebauungsgrundlagengesetzes zu verstehen ist.

Daran anschließend wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 89/17/0106, die in § 1 Abs 2 dritter Satz Sbg ALG enthaltene Wendung, "mehrere Eigentümer eines Grundstückes..." dahingehend interpretiert, dass damit für alle Miteigentümer an zum Bauplatz erklärten Grundflächen Gesamtschuld begründet wird.

Damit ist klargestellt, dass das Sbg ALG - wie im Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses des Salzburger Landtages (Nr 305 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 7. Wahlperiode)) ausgeführt - unter dem Begriff des Grundstückes tatsächlich die zum Bauplatz erklärte Fläche in ihrer Gesamtheit zu verstehen ist. Dies unabhängig von der konkreten Anliegerleistung, weil es sich bei der Anordnung in § 1 Abs 2 dritter Satz Sbg ALG, wonach mehrere Miteigentümer eines Grundstückes für Beiträge nach diesem Gesetz Gesamtschuldner sind, um eine allgemeine Anordnung handelt, die nicht zwischen den einzelnen Anliegerleistungen differenziert. Der Argumentation der Beschwerdeführer, aufgrund des Wortlauts des § 6 Abs 2 Sbg ALG, der im Unterschied zu § 11 leg. cit nicht vom Bauplatz, sondern nur von Grundstücken spreche, sei die Beitragspflicht bei Gehsteigen anders zu beurteilen als jene bei Hauptkanälen, ist damit der Boden entzogen. Die belangte Behörde hat daher der Abgabenfestsetzung zu Recht die Gesamtfläche des Bauplatzes, an dem auch der Erstbeschwerdeführer Miteigentum hat, zugrunde gelegt.

Die belangte Behörde geht in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers davon aus, dass laut Bebauungsplan entlang der Grundstücke Nr 874/1 und 859/1 der KG L II ein Aus- bzw Einfahrtsverbot gemäß § 29 Abs 2 Z 12 ROG 1998 festgelegt sei und die Zufahrt zum Bauplatz über das ebenfalls zum Bauplatz gehörende Grundstück Nr 874/5 erfolge. Hinsichtlich des letztgenannten Grundstücks führt die belangte Behörde aus, dass sich die Abgabepflicht schon daraus ergebe, dass jedenfalls dieses zum Bauplatz gehörende Grundstück an die E M-Straße grenze, wo ein Gehsteig errichtet worden sei und dass in Bezug auf dieses Grundstück weder ein Aus- und Einfahrtsverbot noch ein Niveauunterschied bestehe und auch keine Fremdgrundstücke dazwischen lägen. Soweit die Beschwerdeführer der belangten Behörde damit eine Abweichung vom Berufungsvorbringen und eine neue Sachverhaltsgrundlage vorwerfen, ist dies nach der Aktenlage unzutreffend. Unabhängig davon, dass die belangte Behörde nicht an das Berufungsvorbringen gebunden war, behauptet die Berufung selbst ein entlang der E M-Straße bestehendes Aus- und Einfahrtsverbot nur hinsichtlich der Grundstücke Nr 874/1 und 859/1 und führt zusätzlich aus, dass die Aufschließung des Bauplatzes ausschließlich über die private Zufahrt über das Grundstück Nr 874/5 erfolge. Das Berufungsvorbringen steht damit dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt hinsichtlich des an der E M-Straße liegenden, zum Bauplatz gehörenden Grundstücks Nr 874/5 nicht entgegen. Darüber hinaus bringen die Beschwerdeführer nicht vor, inwiefern ein bestehendes Aus- und Einfahrtsverbot Auswirkungen auf die Vorschreibung des Gehsteigbeitrages haben könnte.

Hinsichtlich der Behauptung der Verletzung des Parteiengehörs im Hinblick auf die Feststellung der belangten Behörde, das Grundstück Nr 874/5 grenze an die E M-Straße in dem Bereich, wo entlang des gegenüberliegenden Grundstücks Nr 882/1 ein einseitiger Gehsteig errichtet worden sei, sind die Beschwerdeführer auf den erstinstanzlichen Bescheid zu verweisen, wonach sich entlang des Gesamtbauplatzes sowohl in südöstlicher als auch in nordöstlicher Richtung auf der (jeweils) gegenüberliegenden Seite der Verkehrsfläche ein Gehsteig befindet. Die Beschwerdeführer hätten daher Gelegenheit gehabt, schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren diesen Ausführungen entgegenzutreten. Das erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete Vorbringen, es befände sich im genannten Bereich kein Gehsteig, verstößt daher gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl zB , und vom , 95/19/0596), sodass darauf nicht näher einzugehen ist.

Ausgehend von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Pflicht zur Entrichtung eines Gehsteigherstellungsbeitrages schon deshalb bejahte, weil das einen Teil des in Rede stehenden Bauplatzes bildende Grundstück Nr 874/5 in einem Bereich an die E M-Straße grenzt, dem ein einseitiger Gehsteig gegenüberliegt. Auf diejenigen Beschwerdeausführungen, die sich auf die Unzulässigkeit der Abgabenvorschreibung in Bezug auf die Grundstücke Nr 874/1 und 859/1 beziehen, ist daher nicht weiter einzugehen.

Mit ihrem Vorbringen, ein Gehsteigbeitrag hätte ihnen nicht vorgeschrieben werden dürfen, weil der Gehsteig gar nicht der Aufschließung der Grundstücke der Beschwerdeführer diene, sondern ausschließlich der Aufschließung einer hinter dem Gehsteig liegenden Siedlung, sodass die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 Sbg ALG nicht erfüllt wären, verkennen die Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung über eine bloß einseitige Gehsteigerrichtung zu überprüfen hatte. Eine Verwaltungsbehörde ist vielmehr an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden (vgl zB ). Der Feststellung der belangten Behörde, dass die näher bezeichnete Verordnung vom hinsichtlich der Gehsteigerrichtung in der E M-Straße im (näher konkretisierten) Amtsblatt ordnungsgemäß kundgemacht wurde, tritt die Beschwerde nicht entgegen.

Auch die im Zusammenhang mit § 4 Abs 3 Sbg ALG behauptete Verletzung des Parteiengehörs insofern, als die belangte Behörde den Beschwerdeführern keine Möglichkeit zur Stellungnahme dazu, dass sie ihre Entscheidung mit § 4 Abs 3 Sbg ALG begründen wolle, gewährt habe, liegt nicht vor. Die belangte Behörde hat - zutreffend - in rechtlicher Hinsicht unter Zitierung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/17/0051, ausgeführt, dass grundsätzlich auch Eigentümer jener Grundstücke zur Leistung eines Beitrages verpflichtet seien, die auf der Seite gelegen seien, die der Seite, auf der der Gehsteig errichtet sei, gegenüberliege. Gegenstand des Parteiengehörs kann aber nur der von der Behörde angenommene Sachverhalt sein; Rechtsfragen fallen dagegen nicht darunter (vgl , vom , 93/10/0190, und jüngst vom , Ra 2015/11/0002).

Dass lediglich einseitig ein Gehsteig errichtet wurde, hat die erstinstanzliche Behörde den Beschwerdeführern im Rahmen der Einräumung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom ohnehin mitgeteilt. Dementsprechend haben die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom vorgebracht, dass lediglich das Grundstück Nr 874/1 - und nicht die weiteren der zum Bauplatz erklärten Grundstücke - an die E M-Straße grenze.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden sind. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am