VwGH vom 14.02.2013, 2011/08/0054
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des DM in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2010-0566-9-004056, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG das vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. bis bezogene Arbeitslosengeld widerrufen und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG den unberechtigt empfangenen Betrag in Höhe von EUR 693,63 zurückgefordert.
Dem Beschwerdeführer sei auf Grund seines Antrags vom Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 33,03 zuerkannt worden. Am habe er der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice P (im Folgenden: AMS) telefonisch ein ab dem bestehendes Dienstverhältnis gemeldet. Ab diesem Tag sei sein Leistungsbezug eingestellt worden. Den Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zufolge sei er vom 3. März bis zum in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei F. gestanden. Im Zuge des Berufungsverfahrens habe der Beschwerdeführer Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine geringfügige Beschäftigung vom 3. bis zum ergebe, die der Beschwerdeführer dem AMS nicht gemeldet habe.
Als arbeitslos gelte nur, wer eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet habe, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit ausübe. Der Beschwerdeführer gelte ab nicht als arbeitslos, weshalb das Arbeitslosengeld vom 3. bis zum zu widerrufen gewesen sei. Der Verstoß gegen die Meldepflicht betreffend die Aufnahme einer geringfügigen Tätigkeit stelle einen Rückforderungsgrund für das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 693,63 (21 Tage x EUR 33,03) dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am zunächst eine geringfügige und ab eine vollversicherte Beschäftigung bei F. angenommen. Er sei vom 1. bis zum arbeitslos gewesen. Der Gesetzgeber habe nicht beabsichtigt, Personen für die Dauer einer geringfügigen Beschäftigung vom Leistungsbezug in der Arbeitslosenversicherung wegen fehlender Arbeitslosigkeit rückwirkend auszuschließen, nur weil im selben Kalendermonat zu einem späteren Zeitpunkt eine vollversicherte Beschäftigung (zum gleichen oder zu einem anderen Arbeitgeber) aufgenommen werde und das Gesamteinkommen aus beiden Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze im Monat überschreite. Die Rückforderung des Arbeitslosengeldes käme einer Bestrafung gleich, weil er am voll zu arbeiten begonnen habe. Hätte er erst am voll zu arbeiten begonnen, wäre es nicht zu einer Rückforderung gekommen.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0190, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung verwiesen, insbesondere darauf, dass zur Frage der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (für den hier maßgebenden Zeitraum vom 3. bis zum ) keine Bindung an den Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0307) und § 471h Abs. 1 ASVG für den Fall des Zusammentreffens einer geringfügigen Beschäftigung mit einer Vollversicherung nicht anzuwenden ist.
Indem die belangte Behörde dies verkannte, zu Unrecht die gewährte Notstandshilfe im Zeitraum vom 3. bis zum widerrufen und die daraus bezogene Notstandshilfe rückgefordert hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am