VwGH vom 14.02.2013, 2011/08/0053
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des CS in Wien, vertreten durch Dr. Christoph Jeannee, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bösendorferstraße 5/8, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2010-0566-9-003115, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 15. bis zum gemäß § 49 AlVG verloren habe, weil er den von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (AMS) für den vorgeschriebenen Kontrolltermin nicht eingehalten und sich erst am wieder beim AMS gemeldet habe.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes H vom sei für den Beschwerdeführer eine Sachwalterin für die Vertretung im Bereich der Einkommens- und Vermögensverwaltung und gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträger bestellt worden. Der Kontrolltermin vom sei in einem Schreiben an den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Kontrolltermins festgehalten worden. Der Berater des AMS habe die Information auch an die Sachwalterin weitergeleitet. Der Beschwerdeführer habe den Kontrolltermin nicht eingehalten und sich erst am wieder beim AMS gemeldet. Er habe die Nichteinhaltung des Termins damit begründet, diesen vergessen zu haben. Der Beschwerdeführer sei vom AMS erfolglos aufgefordert worden, eine Krankmeldung zum Nachweis dafür zu erbringen, dass er den Termin nicht habe einhalten können. Die Sachwalterin habe vorgebracht, es sei Ausdruck der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, Termine nicht einhalten zu können. Es handle sich um eine Dauererkrankung. Daher könne auch keine Krankmeldung erbracht werden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, es sei kein triftiger Grund für das Versäumen des Termins ersichtlich. Die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, Termine wahrzunehmen, sei mit ein Grund für die Sachwalterbestellung gewesen. Es gehöre zu den Aufgaben der Sachwalterin des Beschwerdeführers, darauf zu achten, dass der Beschwerdeführer Termine wahrnehme. Anhaltspunkte für eine akute Erkrankung seien nicht erkennbar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerde beanstandet zu Recht das Fehlen von Ermittlungen darüber, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen an der Wahrnehmung von Terminen gehindert ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem auch von der Beschwerde zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0117, ausgesprochen hat, dient ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen, weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. Dem Beschwerdeführer war es zwar nicht möglich, ohne Zustimmung seines Sachwalters Dispositionen im Bereich der Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträger vorzunehmen, in seine Fähigkeit, der persönlichen Kontrollmeldepflicht vor dem AMS wirksam nachzukommen, wird mit dem Sachwalterbestellungsbeschluss aber nicht eingegriffen. Die Bestellung eines Sachwalters für die Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten bewirkt nicht dessen Verpflichtung, an der Stelle des von ihm vertretenen Beziehers einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung einen Kontrolltermin wahrzunehmen und statt diesem persönlich vor der regionalen Geschäftsstelle des AMS zu erscheinen oder - wie die belangte Behörde auch in ihrer Gegenschrift ausführt - die Einhaltung des Termins durch den Arbeitslosen "zu gewährleisten".
Aus den im genannten Erkenntnis Zl. 2005/08/0117, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, genannten Gründen war daher auch der hier vorliegende Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am