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VwGH vom 29.03.2007, 2006/16/0118

VwGH vom 29.03.2007, 2006/16/0118

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des Finanzamtes Freistadt, Rohrbach, Urfahr, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/1425-L/02, betreffend Börsenumsatzsteuer (mitbeteiligte Partei: E U, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz vom , mit dem der Mitbeteiligten Börsenumsatzsteuer vorgeschrieben worden ist, aufgehoben.

In der Begründung ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:

"Der Ehegatte der (Mitbeteiligten) war als Kommanditist an der Firma A. GesmbH & Co KG mit einer Vermögenseinlage von S 560.000,-- beteiligt. Sein Anteil am Vermögen der Gesellschaft betrug 70 %. Als weiterer Kommanditist war der Sohn der (Mitbeteiligten) mit einer Vermögensanlage von S 160.000,-- an dieser KG beteiligt. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die Firma U. Gesellschaft mbH.

Am errichteten der Ehegatte der (Mitbeteiligten) und die (Mitbeteiligte) in Form eines Notariatsaktes einen Gütergemeinschaftsvertrag betreffend den Kommanditanteil des Ehegatten der (Mitbeteiligten).

Punkt Zweitens dieses Vertrages lautet:

Die Ehegatten U. errichten nunmehr über den dem (Ehemann) gehörigen vorangeführten Gesellschaftsanteil einschließlich Verrechnungskonto eine besondere, bereits unter Lebenden rechtswirksame Gütergemeinschaft mit Wirkung .

Durch diese Gütergemeinschaft werden die Ehegatten U. für alle Schulden und Lasten, die sich auf dieses der Gütergemeinschaft unterzogene Vermögen derzeit beziehen oder in Zukunft beziehen werden, gegenseitig gemeinsam haftbar.

Die Erträgnisse des vorangeführten Kommanditanteiles und alle Vorteile daraus kommen durch die Begründung dieser Gütergemeinschaft den Ehegatten U. gleichteilig zu.

Ansonsten behält jeder Ehegatte das freie Eigentum des ihm gegenwärtig gehörigen sonstigen Vermögens, sowie jenes Vermögens, das er in Zukunft erwerben, ererben oder sonst wie rechtlich an sich bringen wird.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, über das dieser Gütergemeinschaft unterzogene Vermögen nur gemeinsam zu verfügen. Ausdrücklich wird festgestellt, dass jene Liegenschaften, die im bücherlichen Eigentum des (Ehemannes) stehen, jedoch notwendiges Betriebsvermögen der Gesellschaft sind, von dieser Gütergemeinschaft nicht erfasst werden."

Die Mitbeteiligte habe eine Bilanz sowie eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens vorgelegt, denen zufolge der Gesamtwert der Kommanditgesellschaft S 4,918.000,-- betrage, der Anteil des Ehemannes der Mitbeteiligten sei mit S 3,242.576,76 beziffert worden, wobei S 778.000,-- auf den in der Ergänzungsbilanz enthaltenen Einheitswert entfallen seien.

Die erstinstanzliche Behörde - so die belangte Behörde weiter - habe für den Erwerb der im Zuge der Begründung der Gütergemeinschaft erworbenen Kommanditeinlagen an der A. GesmbH & Co KG unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von S 2,464.576,76, Börsenumsatzsteuer in der Höhe von S 61.614,-- festgesetzt. Eine Begründung habe der Bescheid nicht enthalten.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe die Mitbeteiligte - zusammengefasst - vorgebracht, Börsenumsatzsteuer falle nur für die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften an. Der Vertrag sei unentgeltlich.

In der rechtlichen Beurteilung stellte die belangte Behörde die von ihr als maßgeblich erachtete Rechtslage dar und führte aus, dass der Börsenumsatzsteuer grundsätzlich auch die Übertragung eines Kommanditanteiles an einer Kommanditgesellschaft, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine GmbH gehöre, unterliege. Allerdings handle es sich bei dem vorliegenden Vertrag um einen eherechtlichen Gütergemeinschaftsvertrag. Es liege ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vor. Zwar könne eine Gegenleistung in der Übernahme einer Schuldverpflichtung gesehen werden, der Gegenleistungscharakter der Schuldübernahme müsse aber dem Willen der Vertragsparteien entsprechen. Im vorliegenden Fall gäbe es dafür keine Anhaltspunkte. Vielmehr spräche das Verhältnis der "Besitzposten (i.H.v. S 6,904.536,--) zu den Schuldposten (i.H.v. S 1,986.250,--) in der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum dafür, dass ein unentgeltlicher Vertrag vorliegt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie, ebenso wie die Mitbeteiligte in ihrer Gegenschrift, die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Teiles III des KVG waren bis zum in Kraft und sind auf die in Rede stehende Vereinbarung vom anzuwenden.

Gemäß § 17 Abs. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVG) unterliegt der Börsenumsatzsteuer der Abschluss von Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung eines Inländers im Ausland abgeschlossen werden.

Nach § 18 Abs. 1 KVG sind Anschaffungsgeschäfte entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des Eigentums von Wertpapieren gerichtet sind.

Als Wertpapiere gelten zufolge § 19 Abs. 1 Z. 2 KVG unter anderem Dividendenwerte, wobei unter Dividendenwerten nach § 19 Abs. 2 KVG insbesondere auch sämtliche Anteile an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften zu verstehen sind.

Eine Kommanditgesellschaft, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört, also insbesondere eine GmbH & Co KG, gilt gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 KVG - auch für den Bereich der Börsenumsatzsteuer - als Kapitalgesellschaft im Sinne des KVG. Der Börsenumsatzsteuer unterliegen demnach Kommanditanteile an einer GmbH & Co KG (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0237).

Die Verfahrensparteien gehen im Beschwerdefall von der dargestellten Rechtslage aus. Strittig ist ausschließlich, ob das zu beurteilende Rechtsgeschäft ("Anschaffungsgeschäft") entgeltlich ist. Die belangte Behörde verneint die Entgeltlichkeit, weil Ehepakte ohne Gegenleistung der Mitbeteiligten vorlägen.

Zweck der Vereinbarung vom war die Übertragung des Geschäftsanteils des Ehemannes der Mitbeteiligten ins (Hälfte)Miteigentum der Mitbeteiligten samt anteiliger Übernahme aller Schulden und Lasten.

Von einem eine Gütergemeinschaft begründenden Ehepakt kann in einem solchen Fall schon deshalb nicht gesprochen werden, weil dem Vertragstext zufolge nicht die umfassende Regelung des Güterstandes, sondern die Herstellung von Miteigentumsverhältnissen im Vordergrund gestanden ist. Für sich allein sind solche Verträge keine ehegüterrechtlichen Verabredungen (vgl. Koziol in Koziol/Welser I12, 435, mit Nachweisen aus der oberstgerichtlichen Rechtsprechung).

Zu beurteilen ist demnach ohne Rücksicht auf eherechtliche Überlegungen, ob die gegenständliche Übertragung des halben Kommanditanteiles des Ehemannes der Mitbeteiligten entgeltlich erfolgte.

Entgeltlich ist ein Rechtsgeschäft, bei dem nach dem Willen der Parteien eine Leistung um der Gegenleistung willen erbracht wird. Die eine Zuwendung ist durch die andere bedingt, es soll ein wirtschaftlicher Ausgleich erzielt werden. Bei den unentgeltlichen Rechtsgeschäften wird eine Zuwendung aus Freigebigkeit, das heißt ohne Gegenleistung, gemacht (vgl. Koziol in Koziol/Welser I12, 106).

Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass der Vertrag vom ein unentgeltliches Rechtsgeschäft darstellt. Durch die Vereinbarung sollte auf die Mitbeteiligte der halbe Kommanditanteil ihres Ehemannes übertragen werden, wobei aufgrund dieser Vereinbarung die Mitbeteiligte auch für alle bisherigen und zukünftigen Schulden und Lasten anteilig haften sollte. In der Übernahme sämtlicher, wenn auch nur dem Anteil entsprechender, Verbindlichkeiten ist jedenfalls eine Gegenleistung gelegen; von einer Zuwendung aus Freigebigkeit kann in einem solchen Fall nicht gesprochen werden.

Sieht die belangte Behörde im Verhältnis der Besitzposten (S 6,904.536,--) zu den Schuldposten (S 1,986.250,--) den Ausdruck der Unentgeltlichkeit - offenbar aufgrund der unterschiedlichen Höhe dieser Positionen -, ist ihr entgegen zu halten, dass sie zunächst übersehen hat, dass dem Vertrag vom entsprechend die Betriebsliegenschaften im Wert von S 2,102.400,-- von der Übertragung ausgenommen sind; zieht man weiter in Betracht, dass der Anteil des Ehemannes 70 % betrug, ergibt sich für den von der belangten Behörde den Schulden gegenüber gestellten Betrag eine Reduktion auf etwa die Hälfte. Bei einem solchen Verhältnis handelt es sich aber jedenfalls um keine unentgeltliche Zuwendung. Dass eine gemischte Schenkung vorläge, wurde gar nicht behauptet.

Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde die Übertragung der Kommanditanteile ins Miteigentum der Mitbeteiligten zu Unrecht nicht der Besteuerung nach dem KVG unterworfen, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am