VwGH vom 19.12.2012, 2011/08/0051
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, MMag. Maislinger und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des C H in K, vertreten durch Dr. Josef Wolfgang Deitzer, Rechtsanwalt in 2320 Schwechat, Wiener Straße 36-38/1/24, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-949/078-2009, betreffend Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei:
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer Gewerbeberechtigung "Kunden- und Auftragsvermittlung" vom bis zum der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und dass er auf Grund der selbständigen Erwerbstätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der (kammerangehörigen) A. GmbH vom bis zum der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliege (Spruchpunkt 2.). Diese beiden Spruchpunkte sind in Rechtskraft erwachsen.
Mit Spruchpunkt 3. des genannten Bescheides stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt für den Zeitraum vom bis zum die Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung fest und sprach mit Spruchpunkt 4. aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom bis zum im Einzelnen ausgeführte monatliche Beiträge in der Krankenversicherung sowie in der Pensionsversicherung zu entrichten hat.
Gemäß § 229a GSVG seien der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt durch Datenaustausch von den Abgabenbehörden des Bundes die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2006 und 2007 jeweils vom übermittelt worden, welche für das Jahr 2006 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 11.417,16 und für das Jahr 2007 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 68.502,93 auswiesen. Aus dem übermittelten Einkommensteuerbescheid des Jahres 2008 vom ergäben sich für das Jahr 2008 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 35.594,24.
Dem gegen die Spruchpunkte 3. und 4. des erstinstanzlichen Bescheides erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit als gewerblich selbständig Erwerbstätiger zur Sozialversicherung gemeldet sei. Vom bis zum scheine er in den Daten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger als (nach dem ASVG pflichtversicherter) Angestellter der A. GmbH auf. Er sei auch nach dem weiterhin - wie schon seit - handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH.
Am habe die G. Versicherung an die A. GmbH eine Abrechnung "Erleben Rente" mit Leistungsquittung übermittelt, aus welcher sich eine monatliche nachschüssige, garantierte Rente ab in Höhe von EUR 696,08 sowie ab dem gleichen Zeitpunkt eine zusätzlich auszubezahlende Bonusrente in Höhe von EUR 78,78, zusammen somit EUR 774,86 ergeben habe. Als Ablösekapital für diese Rentenzahlungen inklusive Gewinnbeteiligung seien EUR 121.929,99 angegeben worden. Der Formularteil dieser Leistungsquittung, in welchem um die Ausfolgung des Ablösekapitals ersucht werde, sei am vom Beschwerdeführer als (Pfand )Gläubiger und von der A. GmbH als Versicherungsnehmerin unterschrieben worden. Am habe die G. Versicherung den Betrag in Höhe von EUR 121.929,99 auf das Konto der A. GmbH überwiesen. Von diesem Betrag seien im Jahr 2006 EUR 11.417,16, im Jahr 2007 EUR 68.502,93 und im Jahr 2008 EUR 42.009,90 an den Beschwerdeführer überwiesen worden.
Im Jahr 2009 habe beim Beschwerdeführer eine Außenprüfung durch das Finanzamt B stattgefunden, bei der der Großbetriebsprüfer bei der Schlussbesprechung am zu der (vom Beschwerdeführer behaupteten) Leistung einer Pensionsabfindung durch die A. GmbH an ihn Folgendes festgestellt habe (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Der Abgabenpflichtige (Beschwerdeführer) ist Gesellschafter-Geschäftsführer der A. GmbH. (Dem Beschwerdeführer) wurde eine Betriebspension zugesagt. Zur Deckung dieser Betriebspension wurde eine Lebensversicherung abgeschlossen. Diese Lebensversicherung wurde im Jahr 2006 an die A. GmbH ausbezahlt und als Verbindlichkeit gegenüber (dem Beschwerdeführer) verbucht. Die A. GmbH überwies (dem Beschwerdeführer) einen fixen Betrag in Höhe von EUR 9.000,-- (Anmerkung: gemeint: monatlich). In diesem Betrag sind auch Entnahmen nach dem Umgründungssteuergesetz enthalten.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung handelt es sich bei der Überweisung der Teilbeträge der an die A. GmbH ausbezahlten Lebensversicherung um eine Pensionsabfindung.
Der (Beschwerdeführer) war bis Februar 2004 mit 25 % nicht
wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer und danach
wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer.
Da (der Beschwerdeführer) weiterhin wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der A. GmbH ist, sind die überwiesenen Pensionsabfindungsteilbeträge gem. § 22 Z. 2 EStG den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen."
In der Folge sei das Verfahren über die Einkommensteuer für das Jahr 2006 wieder aufgenommen worden. Mit Bescheid vom seien die bisher nicht als Einkünfte deklarierten Überweisungen an den Beschwerdeführer in Höhe von EUR 11.417,16 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit festgestellt worden. Für das Jahr 2007 seien ebenfalls mit Bescheid vom Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 68.502,93 festgestellt worden, für das Jahr 2008 mit Bescheid vom EUR 35.594,24. Auf diese Einkommensteuerbescheide habe sich die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt im erstinstanzlichen Bescheid gestützt.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der vom Beschwerdeführer behauptete Vertrag aus dem Jahr 1992 über eine Pensionsabfindung mit der A. GmbH sei - insbesondere wegen der Unwirksamkeit eines Insichgeschäfts zwischen ihm persönlich und der von ihm vertretenen A. GmbH - nicht gültig zustande gekommen. Die von 2006 bis 2008 von der A. GmbH an den Beschwerdeführer ausbezahlten Geldbeträge könnten nicht als Pensionszusagen gemäß § 25 Abs. 1 lit. a EStG 1988, die ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden (sohin nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. nicht als Arbeitslohn), angesehen werden. Die Zahlungen an den Beschwerdeführer in den Jahren 2006 bis 2008 seien nicht auf Grund des zumindest zwischen und bestehenden Angestelltenverhältnisses des Beschwerdeführers bei der A. GmbH als nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgt. Die am bei der A. GmbH einlangende Ablösungszahlung der G. Versicherung sei als Einnahme auf Grund einer Veranlagung der A. GmbH in Form einer Lebensversicherung anzusehen, die den Gewinn der A. GmbH im Jahr 2006 erhöht habe. Der Beschwerdeführer habe sich diesen Gewinn zugewendet. Diese Gewinnanteile bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers seien gemäß § 25 Abs. 1 GSVG in die Beitragsgrundlagen seiner Kranken- und Pensionsversicherung einzubeziehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 25 GSVG in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung
BGBl. I Nr. 142/2004 lautet auszugsweise:
"Beitragsgrundlage
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) ..."
In der Beschwerde wird - wie schon im Verwaltungsverfahren - der Standpunkt untermauert, dem Beschwerdeführer sei im Jahr 1992 von der A. GmbH eine Firmenpension zugesagt worden. Für diese Firmenpension sei von der A. GmbH eine sogenannte "Rückdeckungsversicherung" bei der G. Versicherung abgeschlossen worden. Die A. GmbH habe dafür Ansparprämien gezahlt. Die Versicherung sei im November 2006 ausgelaufen. Die G. Versicherung habe die angesparte Versicherungssumme an die A. GmbH bezahlt. Die A. GmbH und der Beschwerdeführer hätten dann vereinbart, dass ihm die gesamte Versicherungssumme als Pensionsabfindung in Form eines Einmalbetrages zugewendet werde. Dass die Entnahmen aus seinem Verrechnungskonto nunmehr als "Einkünfte aus der laufenden Geschäftsführungstätigkeit und damit beitragspflichtig bewertet werden", stehe mit den geschilderten vertraglichen Grundlagen in Widerspruch. Dass die Finanzbehörde die Pensionsabfindung nach Zufluss besteuert habe, ändere an dieser Beurteilung nichts. In der Einkommensteuer müsse die Pensionsabfindung zwangsläufig und jedenfalls einer Besteuerung zugeführt werden. In der Sozialversicherung seien Pensionsabfindungen hingegen jedenfalls als beitragsfrei zu behandeln. Die Pensionszahlungen aus einem "angesparten Pensionsguthaben", die sich auch anspruchsbezogen aus einer Pensionszusage für "definierte Aktivperioden" ableiten würden, könnten nicht einfach einer anderen Erwerbstätigkeit zugeordnet und damit beitragspflichtig behandelt werden. Ein Konnex der Pensionszahlungen mit der weiteren Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer in der A. GmbH sei nicht gegeben. Wenn die belangte Behörde annehme, dass die Zahlungen an den Beschwerdeführer in den Jahren 2006 bis 2008 als Gewinnanteile des Gesellschafters einer Gesellschaft angesehen werden könnten, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen seien, so vertrete sie einen rechtlich unhaltbaren Standpunkt.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG sind gemäß § 25 Abs. 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf "einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit" im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0146, mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom ).
Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt (vgl. die Rechtsprechung zur Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nach § 8 Abs. 3 Strukturverbesserungsgesetz, und zwar das Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0296 und jenes vom , Zl. 2003/08/0146 sowie zum Veräußerungsgewinn die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/08/0296, vom , Zl. 88/08/0284, vom , Zl. 93/08/0277, vom , Zl. 96/08/0318, und vom , Zl. 97/08/0046). Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr auch unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0108).
Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2011/08/0108, und das Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0202).
In den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2006, 2007 und 2008 wurden unbestritten Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Arbeit ausgewiesen. Damit steht bindend fest, dass der Beschwerdeführer die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer in den betreffenden Zeiträumen nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 GSVG pflichtversichert war. Dass er daneben eine weitere, nicht die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründende selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, hat er nicht behauptet. Die Einkünfte sind daher steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten bindend zugerechnet worden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers stellt die Regelung des zweiten Satzes des § 25 Abs. 1 GSVG zudem klar, dass bei dem nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG Pflichtversicherten nicht nur entsprechend dem ersten Satz des § 25 Abs. 1 GSVG (neben allfälligen anderen Einkünften aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit) die aus seiner Geschäftsführertätigkeit erwachsenden Einkünfte, sondern auch die Einkünfte aus seiner Gesellschafterstellung heranzuziehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0296).
Damit hat die belangte Behörde die Ausschüttungen der A. GmbH an den Beschwerdeführer als deren nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG pflichtversicherten Geschäftsführer in den Jahren 2006 bis 2008 im Ergebnis zutreffend der Bildung der Beitragsgrundlagen zu Grunde gelegt, ohne dass es darauf ankäme, ob und welche Pensionszusagen die A. GmbH an den damals noch unselbständig bei ihr tätigen Beschwerdeführer gemacht hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am