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VwGH vom 26.09.2006, 2006/16/0109

VwGH vom 26.09.2006, 2006/16/0109

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der M GmbH in W, vertreten durch die SPECHT Rechtsanwalt GmbH in 1020 Wien, Obere Donaustraße 63, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. Jv 1841-33/06, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom beim Handelsgericht Wien gegen eine beklagte Partei "Wiederaufnahmsklage, in eventu Klage" und führte beide Klagen aus; die Klage lediglich für den Fall , dass das angerufene Gericht zur Ansicht gelange, der erhobenen Wiederaufnahmsklage sei nicht stattzugeben. Die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG wurde durch Einzug entrichtet.

Das Handelsgericht Wien wies die Wiederaufnahmsklage zurück, dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien keine Folge.

Mit richterlicher Verfügung vom wurde der Klagevertreter aufgefordert, dem Gericht zwei Ausfertigungen des bereits eingebrachten Klageschriftsatzes vom vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach. Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin, das Verfahren auf Grund der erhobenen Eventualklage fortzuführen.

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb die Kostenbeamtin des Handelsgerichtes Wien der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG samt Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 1.089,-- zur Zahlung vor.

In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, für die eingebrachte Klage sei bereits im April 2004 die Pauschalgebühr entrichtet worden. Ein und dieselbe Klage dürfe nicht einer neuerlichen Vergebührung unterzogen werden. Die Beschwerdeführerin habe keine weitere Klage, sondern lediglich eine weitere Ausfertigung der bisherigen Klage eingebracht, für welche sie die Pauschalgebühr bereits entrichtet habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge; dies mit der Begründung, das Gericht habe den Schriftsatz "Wiederaufnahmsklage, in eventu Klage" nach rechtskräftiger Erledigung der Wiederaufnahmsklage als neue Klage gewertet. Daran habe sich der Kostenbeamte zu halten. Der Kostenbeamte habe die Entscheidung nicht zu prüfen und könne auch diese Entscheidung nicht prüfen. Wie die Beschwerdeführerin in ihrem Berichtigungsantrag auch vorbringe, liege unzweifelhaft eine Klage vor. Dass die Klage einer neuerlichen Vergebührung unterzogen worden sei, liege eben darin, dass auch dann, wenn es sich um denselben Schriftsatz handle, eine neue Klage vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, für die bereits eingebrachte Klage nicht ein weiteres Mal Pauschalgebühr entrichten zu müssen, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß TP 1 GGG unterliegen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 36.340,-- bis EUR 72.670,-- einer Pauschalgebühr von EUR 1.082,--.

Gemäß Anmerkung 1 zur TP 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 1 alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen.

Mit Schriftsatz vom hat die Beschwerdeführerin eine Wiederaufnahmsklage und in eventu eine weitere Klage eingebracht. Nach rechtskräftiger Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wurde ein weiteres gerichtliche Verfahren auf Grund der bereits mit dem Schriftsatz vom eingebrachten Klage eingeleitet und fortgesetzt. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Vorgangsweise nicht der Judikatur des OGH entsprach, wonach Eventualklagen unzulässig sind (vgl. z.B. den ), war der Kostenbeamte in weiterer Folge daran gebunden und hatte vom Vorliegen zweier Klagen auszugehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin waren für die zweite in eventu erhobene Klage die Gerichtsgebühren nach TP 1 GGG noch nicht entrichtet, sodass der Zahlungsauftrag vom mit Recht erging.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es habe sich um mehrere Anträge oder Begehren in einer Klage gehandelt, dann übersieht sie, dass mit dem Schriftsatz vom nicht bloß eine Klage mit mehreren Anträge oder Begehren eingebracht wurde, sondern zwei Klagen erhoben wurden.

Die Vorschreibung der Gerichtsgebühr erweist sich somit als nicht rechtswidrig. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am