VwGH vom 20.10.2010, 2008/23/1154
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/23/1156
2008/23/1155
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde 1. der I K, geboren 1978,
2. des G K, geboren 2004, und 3. des G K, geboren 2004, alle vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) , Zl. 260.829/0/1E-VI/18/05,
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2.) | , Zl. 260.824/0/1E-VI/18/05, und |
3.) |
Spruch
spruch
I. zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden, soweit mit diesen die Ausweisung nach Georgien verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweitbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, insgesamt somit EUR 3.319,20, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zur hg. Zl. 2008/23/1157; sie sind die Eltern der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Alle sind georgische Staatsangehörige.
Der Asylantrag des Lebensgefährten bzw. Vaters der beschwerdeführenden Parteien vom wurde im Instanzenzug mit mündlich verkündetem Bescheid der belangten Behörde vom (schriftlich ausgefertigt am ) gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde im Instanzenzug die Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin und der Zweit- und Drittbeschwerdeführer vom bzw. gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, stellte fest, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist, und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.
Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung im Wesentlichen aus, auch das Asylverfahren des Lebensgefährten (der Erstbeschwerdeführerin) und Kindesvaters (der Zweit- und Drittbeschwerdeführer) sei rechtskräftig negativ entschieden worden, somit werde dieser gemeinsam mit den beschwerdeführenden Parteien das österreichische Bundesgebiet zu verlassen haben. Die beschwerdeführenden Parteien hätten im Bundesgebiet keine Bezugsperson, die über einen rechtmäßigen dauerhaften Aufenthaltstitel verfüge. Zudem sei festzuhalten, dass der Lebensgefährte bzw. Vater der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet zahlreiche Straftaten verübt habe, sodass das Interesse an einem geordneten Zuwanderungswesen bei weitem die Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würde.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Zu I.:
Bei den in den angefochtenen Bescheiden verfügten Ausweisungen hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Auf Grund der asylrechtlichen Ausweisungen erscheint es möglich, dass die beschwerdeführenden Parteien das Bundesgebiet ohne ihren Lebensgefährten bzw. Vater, der asylrechtlich nicht ausgewiesen wurde, zu verlassen haben. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben mit ihrem Lebensgefährten bzw. Vater dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/23/0219, mwN).
Da die angefochtenen Bescheide eine derartige Rechtfertigung vermissen lassen, waren sie hinsichtlich der Ausweisungen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde können im Übrigen Straftaten, die der Lebensgefährte bzw. Vater der beschwerdeführenden Parteien zu verantworten hat, ein öffentliches Interesse an der Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien im gegebenen Zusammenhang weder begründen noch verstärken.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich nicht auf die Ausweisungen bezieht - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im oben angeführten Umfang abzulehnen.
Wien, am
Fundstelle(n):
OAAAE-85987