TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 25.01.2007, 2006/16/0105

VwGH vom 25.01.2007, 2006/16/0105

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für ZRS Wien vom , Zl. Jv 3076-33a/05 (BA 160/05), betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei erhob mit Schriftsatz vom beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien Klage. Sie beantragte das Urteil, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen den Gegenwert des Betrages von Deutschen Mark 58,067.974,83, des Betrages von US-Dollars 45,150.901,15 und des Betrages von Schweizer Franken 10,106.301,16, jeweils umgerechnet in Österreichische Schilling zum Kurs Devisen/Brief der Wiener Börse am Zahlungstag oder am , je nachdem, welcher Kurs den höheren Schillingbetrag ergibt, samt 8 % Zinsen p.a. seit und 4 % Zinseszinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom wurde die beklagte Partei schuldig erkannt, die in der Klage genannten Beträge zu bezahlen. Gemäß Punkt 3. dieses Urteils wurde die beklagte Partei weiter schuldig erkannt, der beschwerdeführenden Partei binnen 14 Tagen bestimmte Zinsen aus dem zu Punkt 1. berechneten Kapitalsbetrag zu zahlen. Gemäß Punkt 4. dieses Urteils wurde das darüber hinausgehende Zinsenbegehren abgewiesen.

Gegen dieses Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , und zwar gegen die teilweise Abweisung des Zinsenbegehrens und gegen die Kostenentscheidung erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. Sie stellte den Antrag,

"das angefochtene Urteil im angefochtenen Umfang dahin abzuändern, dass

a) die beklagte Partei verpflichtet wird, der (beschwerdeführenden Partei) binnen 14 Tagen zu zahlen:

Die folgenden kontokorrentmäßig zu berechnenden Zinsen aus den gemäß Punkt 3 Punkt a) und 3. b) des Urteilsspruches zu zahlenden Zinsbeträgen, berechnet jeweils zum , 1992, 1993, 1994 und 1995 sowie zum , 1997, 1998, 1999 und 2000:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
8,75 % p.a. vom bis zum
2.
8,40 % p.a. vom bis zum
3.
7,65 % p.a. vom bis zum
4.
7,55 % p.a. vom bis zum
5.
7,20 % p.a. vom bis zum
6.
6,85 % p.a. vom bis zum
7.
6,50 % p.a. vom bis zum
8.
6,15 % p.a. vom bis zum
9.
5,95 % p.a. vom bis zum
10.
6,10 % p.a. vom bis zum
11.
6,50 % p.a. vom bis zum
12.
7,00 % p.a. vom bis zum
13.
7,25 % p.a. vom bis zum
14.
7,00 % p.a. vom bis zum
15.
6,75 % p.a. vom bis zum
16.
6,50 % p.a. vom bis zum
17.
6,25 % p.a. vom bis zum
18.
5,75 % p.a. vom bis zum
19.
5 % p.a. vom bis zum
20.
4 % p.a. vom bis zum
21.
4,6 % p.a. vom bis zum
22.
4 % p.a. seit
abzüglich der zugesprochenen 4 % Zinseszinsen seit aus allen bis dahin aufgelaufenen Zinsen.

b) die beklagte Partei verpflichtet wird, der klagenden Partei binnen 14 Tagen einen weiteren Kostenbetrag um

S 6,381.437,53 (darin enthalten S 1,063.572,92 USt) zu bezahlen, und

2. die beklagte Partei zu verpflichten, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen."

Mit Urteil vom gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge.

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb die Kostenbeamtin der beschwerdeführenden Partei ausgehend von einem Streitwert von S 11,381.437,53 die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in der Höhe von EUR 16.296,58 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von EUR 7,-- vor.

In dem dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag vom vertrat die beschwerdeführende Partei die Ansicht, im Beschwerdefall seien keine weiteren Gerichtsgebühren angefallen. Darüber hinaus seien die in der Berufung geltend gemachten Zinseszinsen und Kosten als Nebenforderung zu qualifizieren, die den Streitwert im gesamten Verfahren nicht erhöhten. Im Übrigen sei die Berechnung der vorgeschriebenen Pauschalgebühr fehlerhaft und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Kostenbeamtin auf den Betrag von EUR 16.296,58 komme.

Mit Schriftsatz vom zog die beschwerdeführende Partei den Berichtigungsantrag vom zurück.

Mit Bescheid vom berichtigte der Revisor den Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom . Ausgehend von der Bemessungsgrundlage von EUR 2,886.958,73 habe die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG EUR 4.335,66 und die Endsumme EUR 4.342,66 zu lauten.

Mit Bescheid vom hob der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien den Bescheid des Revisors beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom mit der Begründung auf, infolge eines Übertragungsfehlers sei die Pauschalgebühr in dem Bescheid des Revisors nur mit einem (Teil)-Betrag von EUR 4.342,66 festgesetzt worden, obwohl die gesamte Gebühr EUR 53.373,66 zu lauten habe. Dieser Bescheid sei daher wegen "Unrichtigkeit" aufzuheben gewesen.

Mit Bescheid vom berichtigte der Revisor beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Zahlungsauftrag vom dahingehend, dass die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 2,886.959,-- gerundet EUR 53.374,-- und unter Berücksichtigung der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von EUR 7,-- die Endsumme des Zahlungsauftrages EUR 53.381,-- zu betragen habe.

In dem dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag vertrat die beschwerdeführende Partei die Ansicht, im Beschwerdefall sei die Grundregel des § 18 Abs. 1 GGG anzuwenden und daraus ergebe sich, dass von der beschwerdeführenden Partei für das Berufungsverfahren keine zusätzliche Pauschalgebühr zu entrichten sei. Gemäß § 54 JN seien Zinseszinsen und Kosten Nebenforderungen, die den Streitwert des Verfahrens nicht erhöhten.

Der Revisor habe den Zahlungsauftrag mit Bescheid vom berichtigt. Dagegen habe die beschwerdeführende Partei keinen Berichtigungsantrag gestellt, sodass dieser Bescheid rechtskräftig geworden sei. Die neuerliche Berichtigung des Revisors vom entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Auch der Aufhebungsbescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom entbehre jeder gesetzlichen Grundlage; der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien sei nicht zuständig gewesen und somit sei der Bescheid vom rechtskräftig geworden.

Der Zahlungsauftrag vom sei durch die Zurückziehung des dagegen erhobenen Berichtigungsantrages rechtskräftig geworden. Der Revisor sei daran gebunden; er dürfe einen gegenüber dem Zahlungspflichtigen rechtskräftig gewordenen Zahlungsauftrag nicht mehr von Amts wegen berichtigen.

Die fünfjährige Verjährungsfrist - berechnet ab Entstehen des behaupteten Gebührenanspruches - sei bereits im September 2004 abgelaufen. Das Berufungsverfahren sei schon seit abgeschlossen. Die Verjährung sei mit eingetreten. Bei verfassungskonformer Interpretation des § 7 Abs. 4 GGG dürfe der Revisor Berichtigungsbescheide nur bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Entstehen des Gebührenanspruches erlassen.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 622/05-6, ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom , B 622/05-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wies den Berichtigungsantrag der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom , mit dem der Zahlungsauftrag vom auf EUR 53.381,-- berichtigt wurde, mit Bescheid vom als unzulässig zurück. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die beschwerdeführende Partei habe die Berichtigung und in eventu die Aufhebung des Bescheides des Revisors vom begehrt. Ein an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz gerichteter Antrag auf Aufhebung eines Berichtigungsbescheides eines Revisors sei zurückzuweisen, weil gemäß § 7 Abs. 7 GEG gegen einen Berichtigungsbescheid kein Rechtsmittel zustehe.

Mit Bescheid vom hob die Bundesministerin für Justiz den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom gemäß § 7 Abs. 3 GEG von Amts wegen auf und trug den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien auf, über den Berichtigungsantrag in der Sache zu entscheiden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Berichtigungsantrag der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom , mit dem der Zahlungsauftrag vom auf EUR 53.381,-- berichtigt wurde, keine Folge. Die belangte Behörde vertrat in der Begründung dieses Bescheides die Ansicht, soweit im Berichtigungsantrag in Richtung einer gänzlichen Gebührenfreiheit der Berufung argumentiert werde, beruhten diese Ausführungen auf unrichtigen Prämissen und gingen daher ins Leere. Maßgebend für die Höhe der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG sei das Berufungsinteresse. Dazu bestimme § 18 Abs. 2 Z 3 GGG, dass dann, wenn das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes betreffe, in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgeblich sei. Für die Wertberechnung seien gemäß § 14 GGG die §§ 54 bis 60 JN heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 2 JN sei ein von einer Partei erhobener Zinsenanspruch nur dann bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn die Zinsen als Nebenforderung geltend gemacht würden. Für den hier vorliegenden Fall, dass bei klagsweiser Geltendmachung einer aus Kapital und Zinsen bestehenden Gesamtforderung das erstinstanzliche Urteil wegen gänzlichen Zuspruches des Kapitals bei gleichzeitiger Abweisung eines Teils des Zinsenbegehrens nur hinsichtlich der Zinsen angefochten werde, enthalte das Gerichtsgebührenrecht aber eine spezifische Regelung, die zum Ausdruck bringe, dass hier - unabhängig von der Bemessung des Berufungsinteresses nach der Jurisdiktionsnorm oder nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz - für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gebühr nach TP 2 GGG jedenfalls eine konkrete Berechnung der Zinsen anzustellen sei. Gemeint sei die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 4 GGG, die anordne, dass bei berufungsweiser Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils ausschließlich hinsichtlich des Ausspruchs über die Zinsen eine Zinsenberechnung vorzunehmen sei.

Vor diesem normativen Hintergrund sei nun die Berufung gebührenrechtlich zu würdigen, mit der die beschwerdeführende Partei keinen weiteren Anspruch an Kapital mehr geltend gemacht habe, zumal ihr das Ersturteil ihre gesamte Forderung an Kapital zuerkannt habe. In der Berufung werde nur zweierlei geltend gemacht, nämlich einerseits die Anfechtung des Ersturteils hinsichtlich des Zinsenzuspruchs (bzw. der teilweisen Abweisung des Zinsen- und Zinseszinsenbegehrens) und andererseits das - hier nicht relevante - Begehren auf Zuerkennung eines weiteren Kostenbetrages an Verfahrenskosten erster Instanz. Bei der gebührenrechtlichen Würdigung der Berufung sei somit allein auf die Bekämpfung der Abweisung des Zinsen- und Zinseszinsenmehrbegehrens durch das Erstgericht abzustellen. Dass diese Sicht der Rechtslage die einzig zutreffende sei, ergebe sich auch aus dem Bericht des Justizausschusses zu § 18 Abs. 2 Z 4 GGG.

Gemäß § 7 Abs. 4 GEG in der anzuwendenden Fassung vor der Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 könne eine Berichtigung des Zahlungsauftrages von Amts wegen der mit der Überprüfung der Gebührenbestimmung namens des Bundes betraute Beamte (Revisor) innerhalb der Verjährungsfrist vornehmen. Er solle eine Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz oder des Oberlandesgerichtes nur herbeiführen, wenn es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache angezeigt sei. Im Übrigen nehme er selbst die Berichtigung vor. Seine Entscheidung könne im Sinne der Abs. 1 bis 3 leg. cit. berichtigt werden. Durch diese letztgenannte Regelung werde dem Präsidenten des Landesgerichtes sehr wohl die Kompetenz eingeräumt, offenbare Unrichtigkeiten wie im Beschwerdefall - bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 2,886.959,-- könne die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG niemals nur EUR 4.342,66 betragen - von Amts wegen zu berichtigen, und zwar auch dann, wenn diese offenbare Unrichtigkeit einem amtswegigen "Berichtigungsbescheid" des Revisors anhafte. Auch wenn der Revisor amtswegig eingeschritten, ihm aber dabei ein offensichtlicher Fehler unterlaufen sei, könne der Präsident des Landesgerichtes - gleichsam in zweiter Instanz - diesen offensichtlichen Fehler von Amts wegen aufgreifen und in Gestalt eines Berichtigungsbescheides korrigieren. Dies ergebe sich auch aus dem letzten Halbsatz des § 7 Abs. 4 GEG 1962 aF, der sogar dem Revisor selbst die Möglichkeit einräume, eine ihm unterlaufene offenbare Unrichtigkeit zu korrigieren, umso mehr müsse dies auch dem dem Revisor im Behördenaufbau übergeordneten Gerichtshofpräsidenten möglich sein. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber das soeben dargestellte Verständnis von den Eingriffsmöglichkeiten des Gerichtshofspräsidenten durch die verdeutlichende Neufassung des § 7 GEG 1962 mit der Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 ausdrücklich bestätigt habe. Nach den vorgenannten Bestimmungen des § 7 GEG sei daher sowohl der Präsident des Landesgerichtes berechtigt, den fehlerhaften Bescheid des Revisors aufzuheben, als auch der Revisor, den Zahlungsauftrag vom von Amts wegen abzuändern.

Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei sei eine Verjährung des Gebührenanspruches noch nicht eingetreten. Das gegenständliche Verfahren habe erst mit der Entscheidung des geendet.

Mit Erkenntnis vom , Zl. 2005/16/0275-7, hob der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf, weil die belangte Behörde für die erfolgte Aufhebung nicht zuständig gewesen sei.

Gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 841/06- 3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 841/06-5, zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
"in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung weiterer Gerichtsgebühren, wenn Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich Nebengebühren sind, sodass in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 18 GGG und § 54 JN keine weitere Pauschalgebühr anfällt;
-
in ihrem Recht auf Unterbleiben einer amtswegigen Berichtigung gemäß § 7 GEG, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu nicht vorliegen;
-
in ihrem Recht auf Einhaltung der Behördenzuständigkeit, sodass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht hätte erlassen dürfen."
verletzt und beantragt den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei vertritt die Ansicht, der Revisor des ZRS Wien habe mit Bescheid vom den Zahlungsauftrag vom berichtigt, dieser Bescheid vom sei rechtskräftig geworden und die neuerliche Berichtigung des Zahlungsauftrages mit Bescheid des Revisors vom sei unzulässig gewesen. Da schon die amtswegige Berichtigung des amtswegig berichtigten Bescheids unzulässig sei, entbehre auch der angefochtene Bescheid jeglicher gesetzlichen Grundlage.
Der Bescheid des Revisors vom wurde mit Bescheid des Präsidenten des ZRS Wien vom aufgehoben. Nach dieser Aufhebung, erließ der Revisor des ZRS Wien den Bescheid vom , mit dem in der selben Sache neuerlich eine Berichtigung des Zahlungsauftrages vom vorgenommen wurde.
Mit Erkenntnis vom , Zl. 2005/16/0275, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Präsidenten des ZRS Wien vom , mit dem der Bescheid des Revisors des ZRS Wien vom aufgehoben wurde, aufgehoben.
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
Wird durch das Erkenntnis des VwGH der angefochtene Bescheid aufgehoben, so tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat. Diese ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei der Bescheid nie erlassen worden. Insbesondere treten solche Bescheide, die durch den aufgehobenen Bescheid beseitigt wurden, wieder in Kraft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0051, samt angeführter Literatur).
Durch die mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/16/0275, erfolgte Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des ZRS Wien vom ist der Bescheid des Revisors des ZRS Wien vom rückwirkend wieder so in Kraft getreten, als ob der Aufhebungsbescheid des Präsidenten des ZRS Wien vom nie erlassen worden wäre.
Es ist auch bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühren davon auszugehen, dass in derselben Sache nur einmal abzusprechen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0281, mit angeführter Literatur).
Ein rechtskräftiger berichtigter Zahlungsauftrag steht der Erlassung eines weiteren Zahlungsauftrages in derselben Sache entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/16/0122).
Der weitere berichtigte Zahlungsauftrag des Revisors des ZRS Wien vom , der in der selben Sache wie der berichtigte Zahlungsauftrag des Revisors des ZRS Wien vom erging, ist daher wegen bereits entschiedener Sache rechtswidrig.
Somit erweist sich auch der angefochtene Bescheid, mit dem der Berichtigungsantrag gegen den Bescheid des Revisors des ZRS Wien vom abgewiesen wurde, mit Rechtswidrigkeit belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am

Fundstelle(n):
NAAAE-85970