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VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0043

VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0043

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der Mag. E N in W, vertreten durch MMag. Dr. Georg Janovsky, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Am Heumarkt 7/19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 40 - SR 17966/09, betreffend Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1030 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt für näher angeführte Zeiträume vom bis und vom bis "laufend" die monatlichen Beitragsgrundlagen fest (Spruchpunkt 1) und verpflichtete die Beschwerdeführerin für diese Zeiträume zur Entrichtung von monatlichen Beiträgen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach dem BSVG (Spruchpunkt 2).

Begründend führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - nach Darlegung der Rechtslage - aus, die Beschwerdeführerin sei laut rechtskräftigem Bescheid vom seit in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert. Die Beiträge zur Unfallversicherung würden aufgrund der gemeinsamen Betriebsführung der Mutter der Beschwerdeführerin vorgeschrieben. Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert wurden sodann näher angeführt. Von der Hälfte dieses Einheitswertes sei aufgrund der gemeinsamen Betriebsführung mit der Mutter der Beschwerdeführerin die im Spruch des Bescheides angeführte Beitragsgrundlage zu errechnen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Einspruch. Das im Bescheid der Sozialversicherungsanstalt für Zwecke der Beitragsbemessung herangezogene Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert seien unrichtig. In einer Stellungnahme zum Vorlagebericht machte die Beschwerdeführerin geltend, nicht bewirtschaftete Flächen seien bei der Beitragsberechnung nicht zu berücksichtigen; bei zugekauften Flächen handle es sich um brachliegende Ackerflächen.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die monatlichen Beitragsgrundlagen für näher angeführte Zeiträume vom bis und vom bis "laufend" fest (Spruchpunkt 1) und verpflichtete die Beschwerdeführerin für diese Zeiträume zur Entrichtung von monatlichen Beiträgen nach dem BSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung (Spruchpunkt 2).

Begründend führte die belangte Behörde - nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage - aus, die Beschwerdeführerin unterliege unbestritten ab bis laufend der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG. Die Beiträge zur Unfallversicherung würden auf Grund der gemeinsamen Betriebsführung der Mutter der Beschwerdeführerin vorgeschrieben.

Auf Grund einer Besichtigung sei festgestellt worden, dass zugekaufte Flächen brachliegen würden. Es ergäben sich daher - abweichend vom erstinstanzlichen Bescheid - ab ein verringertes, für die Beitragsbemessung heranzuziehendes Flächenausmaß und daher geringere Einheitswerte. Von der Hälfte dieser Einheitswerte seien auf Grund der gemeinsamen Betriebsführung die im Spruch genannten Beitragsgrundlagen und Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung zu errechnen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren - abgesehen von einer Äußerung zum Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihre Mutter seien zur Hälfte Miteigentümer bzw. gemeinsame Pächter sämtlicher Parzellen, auf Grundlage deren Einheitswerte sich die Beitragspflicht bemesse. Das Ermittlungsverfahren sei sowohl mit ihr als auch mit ihrer Mutter abgeführt worden. Der angefochtene Bescheid sei jedoch nur an sie gerichtet. Ein korrekter bescheidmäßiger Abspruch über die Beitragsgrundlagen und die Beitragspflicht hätte gleichzeitig für die Beschwerdeführerin und ihre Mutter erfolgen müssen. Da sich der angefochtene Bescheid nicht auch an ihre Mutter richte, müsse diese weiterhin zu hohe Beiträge zur Pflichtversicherung nach BSVG entrichten und erhalte nicht die ihr zustehende Pension in korrekter Höhe. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt lebe und beide über eine gemeinsame Haushaltskasse verfügten, erleide die Beschwerdeführerin auch Vermögensnachteile. Hätte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch an ihre Mutter adressiert, so hätte die Beschwerdeführerin diesen Vermögensnachteil nicht erlitten, weil diesfalls auch gegenüber ihrer Mutter die korrekten Beiträge vorgeschrieben worden wären.

Die Beschwerdeführerin hafte aufgrund der gemeinsamen Betriebsführung solidarisch mit ihrer Mutter für deren Beiträge nach BSVG, weshalb die Beschwerdeführerin ein eigenes rechtliches Interesse an der korrekten bescheidmäßigen Feststellung der Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht auch ihre Mutter betreffend habe.

2. Mit diesem Vorbringen kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden. Gegenstand des Einspruchsverfahrens war der Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom , mit welchem ausschließlich Beiträge der Beschwerdeführerin (für den Zeitraum ab ) vorgeschrieben wurden. Dieser Bescheid war auch ausschließlich an die Beschwerdeführerin gerichtet. Nur die Beschwerdeführerin hat Einspruch gegen diesen Bescheid erhoben. Auch mit dem angefochtenen Bescheid wurde lediglich über Beiträge der Beschwerdeführerin, nicht über Beiträge ihrer Mutter entschieden.

Aufgrund einer Haftung der Beschwerdeführerin für Beiträge ihrer Mutter könnte sich zwar eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Beiträge ihrer Mutter ergeben (und eine Parteistellung ihrer Mutter im Verfahren betreffend Beiträge der Beschwerdeführerin; vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0102). Der Umstand, dass mit dem angefochtenen Bescheid lediglich über die Beiträge der Beschwerdeführerin entschieden und dieser Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin nicht zugestellt wurde, macht aber den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig.

Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, das Ermittlungsverfahren sei sowohl mit ihr als auch mit ihrer Mutter abgeführt worden, so betrifft dies aber - wie auch aus der Beschwerde hervorgeht - ein Verfahren vor dem Bundesminister, nämlich jenes, das zu dem Bescheid führte, welcher zu hg. Zl. 2012/08/0020 angefochten wurde. Gegenstand jenes Verfahrens waren Beitragsgrundlagen und Beiträge der Eltern der Beschwerdeführerin in Zeiträumen bis Juli 2006 (Vater der Beschwerdeführerin) bzw. Mai 2007 (Mutter der Beschwerdeführerin), wobei die Beschwerdeführerin als eingeantwortete Erbin ihres Vaters in jenem Verfahren Partei war.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
WAAAE-85967