VwGH vom 23.05.2012, 2011/08/0041
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des P E in S, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1/2. Stock, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2010-0566-9-001831, betreffend Anspruch auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice S (in der Folge: AMS) vom wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem gebühre, und dies damit begründet, er habe seinen Antrag auf Notstandshilfe bei persönlicher Vorsprache an diesem Tag "erfolgreich" geltend gemacht.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.
In ihrer Bescheidbegründung ging die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges von folgenden Feststellungen aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof; Schreibfehler wie im Original):
"Sie (gemeint: Der Beschwerdeführer) hatten zuletzt am einen Antrag auf Notstandshilfe betreffend den Zeitraum ab gestellt. In der Folge wurde Ihnen Notstandshilfe für 364 Tage zuerkannt. Infolge zweier Bezugsunterbrechungen (7. bis sowie 28. bis 29.2010.2009) war Ihr Notstandshilfeanspruch bis befristet.
Vom bis besuchten Sie im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Schulungsmaßnahme.
Am hatte das Kursinstitut beim Arbeitsmarktservice angefragt, ob eine Verlängerung Ihres Kursbesuches, deren Notwendigkeit sich infolge Terminschwierigkeiten ergeben hatte, möglich sei. Das Arbeitsmarktservice hatte diese Anfrage bejaht. Bei dieser Gelegenheit hatte das Institut beim Arbeitsmarktservice auch angefragt, wann Sie in der Folge nach Verlängerung der Kursmaßnahme dort wieder vorsprechen sollten. Das Arbeitsmarktservice erklärte per Mail, man werde Ihnen entsprechende Kontrolltermine vorschreiben und lud Sie postalisch für den zu einem Kontrolltermin ein. Eine Rechtsbelehrung der Folgen der Versäumung eines Kontrolltermins wurde Ihnen erteilt.
Mit Mitteilung vom wurden Sie automationsunterstützt vonseiten des Arbeitsmarktservice darüber in Kenntnis gesetzt, dass Sie voraussichtlich vom bis Anspruch auf Schulungs-Notstandshilfe in Höhe von EUR 20,74 täglich zuzüglich einer Beihilfe zu den Schulungskosten in Höhe von EUR 1,23 sowie vom bis Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 20,74 täglich hätten.
Am findet sich in den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice der Eintrag, dass die an Sie adressierten Poststücke retour gekommen seien und Ihre Einladung daher per Mail erfolge.
Mit wurde Ihr Notstandshilfebezug eingestellt, da das Arbeitsmarktservice am die telefonische Meldung erhalten hatte, dass Sie sich ab im Krankenstand befänden.
Am erschienen Sie persönlich beim Arbeitsmarktservice und gaben dort an, dass Sie zwar am 8.3. erkrankt wären, sich aber nicht in den Krankenstand begeben und auch kein Krankengeld bezogen hätten. Laut Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger befanden Sie sich im Zeitraum 8.3. bis nicht im Bezug von Krankengeld.
Eine Vorsprache Ihrerseits zum Zweck der Geltendmachung Ihres Leistungsanspruches zwischen und ist nicht erfolgt.
Anlässlich Ihrer Vorsprache am wurde Ihnen ein Antragsformular ausgehändigt, das Sie rechtzeitig und ordnungsgemäß beim Arbeitsmarktservice retourniert haben.
Aufgrund Ihrer Intervention, dass Sie am zwar erkrankt gewesen seien, sich aber nie im Krankenstand und daher auch nicht im Bezug von Krankengeld befunden hätten, wurde Ihnen die Notstandshilfe für den Zeitraum bis nachbezahlt.
Festgestellt wird auch, dass sowohl für (das AMS) als auch für die (belangte Behörde) es praktisch unmöglich ist, Ihnen Post zuzustellen, da Poststücke, die nachweislich versandt werden, jeweils mit dem Vermerk (für mehrere Wochen) 'ortsabwesend' zurück kommen, nicht nachweislich zugestellte Sendungen kommen ans Arbeitsmarktservice retour. Weder an der Adresse (F-gasse in P), noch an der Adresse (B-gasse in W) war eine Zustellung erfolgreich. Auch nach (N), die letzte von Ihnen bekannt gegebene Adresse, konnte im Oktober 2010 nicht zugestellt werden, da Sie nach Auskunft der Post wieder für mehrere Wochen ortsabwesend sind.
Zwischen de(m AMS) und Ihnen bestand eine Vereinbarung, dass Sie Schriftstücke bei persönlichen Vorsprachen ausgehändigt erhalten und man mit Ihnen per E-Mail kommuniziert.
Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den Leistungsakt, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger und Ihre eigenen Angaben."
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde neben Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der Beschwerdeführer am einen Antrag auf Notstandshilfe ab gestellt habe; er sei langjähriger Kunde des AMS und mit den Formalitäten der Geltendmachung von Ansprüchen vertraut. Zuletzt habe er eine mit datierte Mitteilung erhalten, aus der das Höchstmaß seines Notstandshilfeanspruches vom zu entnehmen gewesen sei. Das grundsätzlich als Serviceleistung gedachte Erinnerungsschreiben, welches automationsunterstützt etwa 14 Tage vor Erreichung des Höchstausmaßes der Leistung an Kunden des AMS versendet werde, habe den Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht erreichen können, da wegen seiner telefonischen Mitteilung, er sei ab erkrankt, sein Leistungsbezug eingestellt worden sei. Diese Einstellung der Leistung habe allerdings nicht auf einem Verschulden des AMS beruht, sondern auf der telefonischen Mitteilung des Beschwerdeführers; in diesem Zusammenhang sei ausdrücklich festzustellen, dass er - nachdem er dem AMS einen (potentiellen) Ruhensgrund, nämlich seine Erkrankung ab gemeldet gehabt habe - nach § 46 Abs. 6 AlVG an sich verpflichtet gewesen wäre, das AMS binnen einer Woche auch davon in Kenntnis zu setzen, dass der Ruhensgrund des Krankengeldbezuges doch nicht eingetreten gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei sowohl aufgrund der Mitteilung, die er seinerzeit anlässlich der Zuerkennung der Notstandshilfe im April 2009 erhalten habe, als auch der letzten Mitteilung vom bekannt gewesen, dass sein Leistungsanspruch mit Anfang April befristet sein würde. Aus der Mitteilung vom sei das korrekte Höchstausmaß ersichtlich gewesen.
Ein Arbeitsloser sei - so die belangte Behörde weiter - an sich verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, dass die Geltendmachung seiner Ansprüche so zeitgerecht erfolge, dass ein ununterbrochener Bezug möglich sei. Das AMS sei zwar bemüht, den Kunden in diesem Zusammenhang, etwa durch entsprechende Positionierung der Vorsprachetermine weitgehend Unterstützung zukommen zu lassen, eine rechtliche Verpflichtung des AMS, Kunden zur Geltendmachung anzuleiten, bestehe jedoch nicht. Zu den Berufungseinwänden sei festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage zuletzt am an den Beschwerdeführer eine Mitteilung des AMS ergangen sei, dass er vom bis Notstandshilfe für die Dauer einer Schulung und ab Notstandshilfe bis zur Erreichung des Höchstausmaßes des Leistungsbezuges am erhalte. Ohne rechtliche Relevanz für die Geltendmachung des Leistungsanspruches sei, ob er die Information bzw. Erinnerung des AMS über das bevorstehende Ende der Bezugsdauer am erhalten habe oder nicht. Da laut Aktenlage die von ihm besuchte Schulungsmaßnahme bereits am geendet habe, habe er bei gehöriger Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennen können, dass das zeitliche Höchstausmaß seines Notstandshilfebezuges am geendet habe. Eine Verpflichtung des AMS zur Ausgabe eines Notstandshilfeantrages oder zur zusätzlichen Auskunft über das voraussichtliche Ende seines Notstandshilfebezuges am zum Zeitpunkt seiner persönlichen Vorsprache beim AMS zwecks Einhaltung seines Kontrolltermins am , also mehr als vier Wochen vor dem zeitlichen Höchstausmaß seines Leistungsbezuges, sei nicht erkennbar.
Gemäß § 46 iVm § 58 AlVG sei der Anspruch auf Notstandshilfe bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Als geltend gemacht gelte der Anspruch auf die Leistung dann, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben habe. Laut Aktenlage habe der Beschwerdeführer das Höchstausmaß seines Notstandshilfebezuges am erreicht. Das berufungsbehördliche Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass er mit vom AMS ein Antragsformular ausgehändigt erhalten habe, welches er am beim AMS zurückgegeben habe. Da er nach Erreichung des Höchstausmaßes eines Notstandshilfebezuges am bereits am wieder persönlich beim AMS vorgesprochen habe, gebühre ihm der Notstandshilfeanspruch bereits ab .
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
§ 17 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 lautet (auszugsweise):
"§ 17. (1) Das Arbeitslosengeld gebührt ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn die Arbeitslosmeldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich nach der Kenntnis der Kündigung oder sonstigen Auflösung oder Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses oder von der Beendigung der Beschäftigung und die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld binnen einer Woche nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht. Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Bei späterer Meldung gebührt das Arbeitslosengeld frühestens ab dem Tag der Geltendmachung. …
(3) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."
§ 46 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 82/2008 hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat neben einem schriftlichen auch ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Hat die arbeitslose Person zum Zweck der Geltendmachung des Anspruches bereits persönlich vorgesprochen und können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so kann die regionale Geschäftsstelle vom Erfordernis der persönlichen Abgabe des Antrages absehen. Eine persönliche Abgabe des Antrages ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) …
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die regionale Geschäftsstelle kann die arbeitslose Person vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbinden, wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung besteht und keine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen."
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen die Feststellungen zur Annahme seiner Krankmeldung am bekämpft, dazu eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und eine Verletzung des Parteiengehörs geltend macht sowie die Unterlassung der Anwendung von § 17 Abs. 4 AlVG in Bezug auf den begehrten Weiterbezug der Notstandshilfe ab wegen behaupteter mangelnder bzw. unrichtiger Auskunft des Arbeitsmarktservice rügt, so kann er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen:
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers am geendet hat und er den Folgeantrag erst am gestellt hat.
§ 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. § 17 Abs. 3 AlVG (nunmehr § 17 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 5/2010) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch, sodass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen lägen vor, ins Leere geht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/08/0089, und vom , Zl. 2010/08/0103).
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
YAAAE-85962