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VwGH vom 16.12.2008, 2006/16/0099

VwGH vom 16.12.2008, 2006/16/0099

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des CS in E, vertreten durch Dr. Franz Dorninger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Ringstraße 4/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (Zoll-Senat 3) vom , GZ. ZRV/0053-Z3K/03, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb das (damalige) Hauptzollamt Linz dem Beschwerdeführer gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandene Eingangsabgaben und gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in der Höhe von insgesamt EUR 5.476,63 vor, weil der Beschwerdeführer näher beschriebene eingangsabgabepflichtige Waren (769 Stangen Filterzigaretten der Marke M) in Besitz gehabt habe, obwohl er im Zeitpunkt des Erwerbes oder Erhaltes der Ware gewusst habe oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden seien.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.

In seiner Berufungsvorentscheidung vom ergänzte das Hauptzollamt Linz den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides um den Zeitpunkt der Zollentstehung im Zeitraum vom bis . Weiters wurde die Abgabenerhöhung auf EUR 481,52 herabgesetzt. In den übrigen Punkten wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Administrativbeschwerde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Spruch der Berufungsvorentscheidung dahingehend geändert, als der Zeitraum der Zollschuldentstehung auf bis erweitert wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich habe im Winter/Frühjahr 2001 eine Telefonüberwachung diverser Anschlüsse der Gebrüder E durchgeführt. Eine Auswertung dieser Gespräche habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis 769 Stangen Filterzigaretten der Marke M, welche die Gebrüder E durch Schmuggel vom Kosovo in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hätten, erworben habe. Am habe die Zollbehörde 150 Stangen drittländischer unverzollter Zigaretten dieser Marke beschlagnahmt, die im Bus der Gebrüder E versteckt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe bei den Vernehmungen am 29. Mai und als Verdächtiger vor Organen des Hauptzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Handel mit drittländischen unverzollten Zigaretten sowie den Umstand, Telefonate mit den Gebrüdern E geführt zu haben, bestritten und vorgebracht, die im Rahmen der Telefonabhörung aufgezeichnete Stimme sei nicht die seine. Er habe angegeben, dass sein Mobiltelefon verschwunden sei, er bei der Betreibergesellschaft eine Sperre beantragt und später ein Mobiltelefon mit der gleichen Rufnummer erhalten habe.

Auf Anfrage des Hauptzollamtes Linz habe die Betreibergesellschaft angegeben, am sei auf Wunsch des Beschwerdeführers ein Tausch der Sim-Karte vorgenommen worden. Die Rufnummer sei nach dem Sim-Kartentausch gleich geblieben und zuvor nicht wegen Verlustes oder Diebstahls gesperrt gewesen. Ein Sim-Kartentausch habe zur Folge, dass die alte Sim-Karte automatisch deaktiviert und damit wertlos werde. Ein mögliches Weitertelefonieren damit sei dabei ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe die Rufnummer bis zum beibehalten. An ihn seien die Teilnehmerrechnungen, welche auch von ihm bezahlt worden seien, ergangen. Der Beschwerdeführer sei auch am von einem Organ des Hauptzollamtes Linz unter der gegenständlichen Telefonnummer kontaktiert und erreicht worden.

Diese Beweisergebnisse ließen die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe nie Zigaretten geschmuggelt oder geschmuggelte Zigaretten in Österreich angekauft, wenig wahrscheinlich erscheinen. Durch die bei der Telefonüberwachung abgehörten Gespräche sei auch hervorgekommen, dass das Versteck im Bus der Gebrüder E über längere Zeit hinweg benutzt worden sei. Dieser Bus sei regelmäßig, teilweise in einem Abstand von zwei Wochen bzw. lediglich einer Woche, in den Kosovo gefahren. Ausgehend von einem zusätzlichen Sicherheitspolster von einem Monat dürfte bei einem raschen Umschlag der Zigaretten in Österreich die Einbringung der gegenständlichen Zigaretten in das Zollgebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor dem und damit deutlich innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren gelegen sein. Wegen des unter EUR 11.000,-- liegenden strafbestimmenden Wertbetrages sei nämlich von einer dreijährigen Festsetzungsverjährungsfrist auszugehen.

Auf die Berechnung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG habe sich die Änderung des Zeitraums der Zollschuldentstehung deswegen nicht ausgewirkt, weil in Ermangelung der Kenntnis der taggenauen Verbringung der Zigaretten von einer Verbringung der Zigaretten unmittelbar vor der jeweiligen Übernahme derselben durch den Beschwerdeführer auszugehen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtfestsetzung einer Eingangsabgabenschuld verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid in der Hauptsache nur mit der Einrede der Verjährung.

Nach Art. 221 Abs. 1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Nach Abs. 3 leg. cit. darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Entstehung der Einfuhrzollschuld nach Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK festgestellt. Die belangte Behörde ist nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren zu dem Schluss gekommen, dass das vorschriftswidrige Verbringen der einfuhrabgabenpflichtigen Zigaretten in das Zollgebiet im Zeitraum von bis erfolgt ist. Dabei hat sich die belangte Behörde auf die Aufzeichnungen von im Winter/Frühjahr 2001 abgehörten Telefongesprächen, auf Ermittlungen beim Mobiltelefonbetreiber hinsichtlich des Sim-Karten-Tauschs durch den Beschwerdeführer, auf die Beschlagnahme von Zigaretten bei den Gebrüdern E und auf deren mitunter wöchentliche Fahrten in den Kosovo sowie den Umstand, dass Zigaretten in der Regel rasch umgeschlagen werden, gestützt.

Die Mitteilung mit Bescheid des (damaligen) Hauptzollamtes Linz vom , dass für den Beschwerdeführer nach Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK iVm § 2 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld (samt Abgabenerhöhung) entstanden sei, erfolgte somit vor dem Ablauf der Dreijahresfrist nach Art. 221 Abs. 3 ZK.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, die belangte Behörde hätte die angefochtene Berufungsentscheidung nur fünf Tage nach ihrem ebenfalls an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid vom , GZ ZRV/0052/Z3K/03, erlassen. Mit dem letztgenannten Bescheid habe die belangten Behörde die ihr zu Grunde liegende Berufungsvorentscheidung unter Zurückweisung der Sache an die Berufungsbehörde erster Stufe aufgehoben, weil letztere Ermittlungen unterlassen habe. Der nunmehr angefochtene Bescheid sei ohne Durchführung dieser Ermittlungen erlassen worden.

Der (ebenfalls in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegende) Bescheid vom ist allerdings in einem anderen gegen den Beschwerdeführer anhängigen Verfahren ergangen. In diesem ging es um die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits im Herbst 1999 und Anfang 2000 drittländische unverzollte Zigaretten selbst durch Schmuggel in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und anschließend dort verkauft hat.

Die Beschwerde zeigt somit eine Rechtswidrigkeit nicht auf.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am