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VwGH vom 25.05.2011, 2011/08/0039

VwGH vom 25.05.2011, 2011/08/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des L S in R, vertreten durch Mag. Dr. Klaus Gimpl, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs, Stauwerkstraße 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-950/060-2010, betreffend Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1030 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat mit Bescheid vom festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Jänner bis von der im Bescheid festgestellten monatlichen Beitragsgrundlage in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern beitragspflichtig ist wie folgt:

monatliche Beitragsgrundlage (jeweils) EUR 1.798,06, Krankenversicherung: Beitragssatz: 7,65%, Monatsbeitrag EUR 137,55, Unfallversicherung: Beitragssatz: 1,90%, Monatsbeitrag EUR 34,16, Pensionsversicherung: Beitragssatz 15%, Monatsbeitrag EUR 269,71.

Begründend führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, für Zwecke der Beitragsbemessung sei von einem Eigengrund von 33,0083 ha mit einem Einheitswert von EUR 11.000,-- auszugehen. Von diesem Einheitswert ausgehend sei unter Ansatz der für das Jahr 2009 geltenden (im Bescheid im einzelnen genannten) Hundertsätze die im Spruch angeführte Beitragsgrundlage (Versicherungswert) zu errechnen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Einspruch und wandte ein, aus einem Beschluss des Bezirksgerichtes S vom sei ersichtlich, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht in dieser Höhe berechtigt sein könnten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer habe im zu beurteilenden Zeitraum 33,0083 ha land(forst)wirtschaftlich genutzte Flächen mit einem Einheitswert von gerundet EUR 11.000,-- bewirtschaftet. Von diesem Einheitswert errechne sich die festgestellte Beitragsgrundlage. Der Beschwerdeführer habe die Beitragsgrundlage (deren Ermittlung im Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt näher dargestellt sei) nicht in Frage gestellt. Die Einspruchsausführungen bezüglich einer negativen richterlichen Entscheidung in einem gerichtlichen Exekutionsverfahren gingen am gegenständlichen Verwaltungsverfahren vorbei. Es sei nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörden, gerichtliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Selbst wenn in einem Gerichtsbeschluss eine irrtümliche Feststellung der Beitragsvorschreibungen enthalten sei, könne daraus keinesfalls eine verzinste Refundierung der rechtmäßig eingeforderten und bezahlten Beiträge abgeleitet werden. Die Berechnungen der Beitragsgrundlagen im Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt seien fehlerfrei.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Die mitbeteiligte Versicherungsanstalt hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet ein, das Bezirksgericht S habe in einem Beschluss vom ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers, er müsse jährlich ca. EUR 5.000,-- an Sozialversicherungsbeiträgen bezahlen, seien nicht nachvollziehbar. Es sei nun nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die belangte Behörde - entgegen den Ausführungen des Bezirksgerichtes S - jährliche Beiträge von mehr als EUR 5.000,-- vorschreibe. Die belangte Behörde sei insoweit an gerichtliche Entscheidungen gebunden. Sie hätte auch den Sachverhalt zu ergänzen gehabt. Auch wird die Beweiswürdigung und mangelnde Bescheidbegründung gerügt.

In der Beschwerde wird aber nicht dargetan, in welcher Hinsicht die belangte Behörde den Sachverhalt hätte ergänzen sollen. Auch wird nicht dargetan, welche (tatsächlichen) Feststellungen der belangten Behörde auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung beruhten. Insoweit ist ein relevanter Verfahrensmangel nicht ersichtlich.

Was die behauptete mangelhafte Begründung des Bescheides betrifft, so hat die belangte Behörde auf die nachvollziehbare Begründung des Bescheides der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt verwiesen.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass nicht behauptet wird, der Beschwerdeführer habe die Beitragsgrundlagenoption (§ 23 Abs. 1a BSVG: die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte als Beitragsgrundlage) ausgeübt; auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich hiefür keine Anhaltspunkte. Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung (ebenso in der Unfallversicherung: § 30 Abs. 1 BSVG) ist daher gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG der Versicherungswert nach § 23 Abs. 2 BSVG. Es handelt sich hiebei - wie aus dem Klammerausdruck am Ende von Abs. 1 hervorgeht - um die monatliche Beitragsgrundlage. Nach § 23 Abs. 2 BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes.

Nach der Verordnung über die Aufwertung und Anpassung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz) für das Kalenderjahr 2009, BGBl. II Nr. 10/2009, betragen die Hundertsätze (wie auch im Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt dargestellt) für das Kalenderjahr 2009: bei Einheitswerten bis zu EUR 5.000,--: 16,11202, für je weitere EUR 100,-- Einheitswert bei Einheitswerten von EUR 5.100 bis EUR 8.700,--: 17,90227, von EUR 8.800,-- bis EUR 10.900,--: 14,54557 und von EUR 11.000,-- bis EUR 14.500,--: 10,07005.

Ausgehend von dem (auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestrittenen) Einheitswert von gerundet EUR 11.000,-- ergibt sich daher die monatliche Beitragsgrundlage mit EUR 1.798,06.

In der Krankenversicherung ist als Beitrag 7,05% der Beitragsgrundlage (§ 24 Abs. 1 BSVG), samt einem Zusatzbeitrag von 0,5% (§ 24a BSVG) und einem Ergänzungsbeitrag von 0,1% (§ 24d BSVG), insgesamt sohin 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten. In der Pensionsversicherung beträgt der Beitrag 15% (§ 24 Abs. 2 BSVG) und in der Unfallversicherung 1,9% (§ 30 Abs. 1 BSVG) der Beitragsgrundlage.

Die monatlichen Beiträge ergeben sich daher - wie im angefochtenen Bescheid angegeben - mit EUR 137,55, EUR 269,71 und EUR 34,16 (insgesamt im Monat daher EUR 441,42, im Jahr EUR 5.297,04).

Entgegen der Beschwerde war die belangte Behörde nicht dazu verpflichtet, zu prüfen, aus welchem Grund das Bezirksgericht insoweit zu einem anderen Ergebnis gelangte; ob die Entscheidung des Bezirksgerichtes zutreffend ist, wäre vielmehr im Rechtsmittelverfahren vor den ordentlichen Gerichten zu prüfen gewesen.

Eine Bindung an die Entscheidung des Bezirksgerichtes besteht schon deswegen nicht, weil vom Gericht keine Rechtsfrage (als Hauptfrage) entschieden wurde, die Vorfrage für die Entscheidung der belangten Behörde über die Beitragsgrundlage und Beitragshöhe des Beschwerdeführers ist (§ 38 AVG). Das Bezirksgericht hat - als Hauptfrage - über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe in einem Exekutionsverfahren entschieden und lediglich in der Begründung dieser Entscheidung beweiswürdigend auch auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Sozialversicherungsbeiträgen verwiesen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 38 AVG E 58).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Es erübrigt sich somit eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am