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VwGH vom 10.12.2008, 2008/23/1035

VwGH vom 10.12.2008, 2008/23/1035

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des N G auch C in L, geboren am , vertreten durch Dr. Thomas Langer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Bürgerstraße 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 242.468/0-IX/27/03, betreffend §§ 7, 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Berufung gegen den Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen (hinsichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes II. des erstinstanzlichen Bescheides) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, gelangte am in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er habe Georgien verlassen, weil er von einem Kreditgeber wegen eines ausstehenden Kredites eines Bekannten, den er vermittelt habe, bedroht werde.

Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien fest (Spruchpunkt II.).

Die vom Jugendwohlfahrtsträger namens des Beschwerdeführers dagegen erhobene Berufung richtete sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid "gemäß §§ 7, 8 AsylG" ab. In der Begründung dieses Bescheides wird u. a. darauf Bezug genommen, dass sich die Berufung gegen beide Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides richte.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu I:

Die belangte Behörde hat nicht beachtet, dass Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides mangels Berufungserhebung in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist. Sie hat somit über eine bereits rechtskräftig entschiedene "Sache" nochmals entschieden und dadurch den Grundsatz des "ne bis in idem" verletzt. Da sie damit eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen hat, ist ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/23/0886). Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit die Berufung gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung des Spruchpunktes II. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung des Spruchpunktes II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.

Die Entscheidung über den Aufwanderersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren auf gesonderten Ersatz von Barauslagen findet darin keine Deckung.

Wien, am

Fundstelle(n):
OAAAE-85948