VwGH vom 17.11.2010, 2008/23/1015
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der C T, geboren 1980, vertreten durch Dr. Martin Brandstetter, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Bahnhofstraße 2 (Hofmann Center), gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 314.245- 1/3E-VI/18/07, betreffend §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, ist die Ehefrau von A T (Beschwerdeführer zur hg. Zl. 2008/23/1009).
Der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom wurde im Instanzenzug mit am mündlich verkündetem Bescheid der belangten Behörde (schriftlich ausgefertigt am ) gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Asylgesetz 1997 festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Die Behandlung dessen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin beantragte am internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den ihren Antrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung aus, die öffentlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung würden das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet "zweifelsfrei" überwiegen, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet einzig auf ihrem unbegründeten Asylbegehren beruhe. Die Familie der Beschwerdeführerin lebe in Georgien, zudem sei auch der Ehegatte "rechtskräftig aus Österreich nach Georgien ausgewiesen" worden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu I.:
Die Annahme der belangte Behörde, der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei "rechtskräftig aus Österreich nach Georgien ausgewiesen" worden, steht mit dem Akteninhalt nicht im Einklang. Die belangte Behörde hat im Verfahren des Ehemannes eine Ausweisung nicht verfügt, sodass keine (asylrechtliche) Ausweisung des Ehemannes vorliegt. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung der Beschwerdeführerin erscheint es daher möglich, dass diese das Bundesgebiet ohne ihren Ehemann, der asylrechtlich nicht ausgewiesen wurde, zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte, die der angefochtene Bescheid nicht enthält (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/23/0219, mwH).
Da der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt III. somit auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit.a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich nicht auf den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im oben angeführten Umfang abzulehnen.
Wien, am
Fundstelle(n):
RAAAE-85934