VwGH vom 29.07.2015, 2013/17/0040
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde 1. der Mag. M L in E, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Bräuergasse 3, und 2. des Dr. J L, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , IKD(BauR)-013185/13-2012-Mö, betreffend Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gemäß § 27 Oö ROG 1994 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Taufkirchen an der Pram in 4775 Taufkirchen an der Pram, Schärdinger Straße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der mitbeteiligten Gemeinde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg Erkenntnis vom , 2011/17/0295, verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit diesem Erkenntnis den von den beschwerdeführenden Parteien angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom betreffend Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Zu der strittigen Frage, ob der Erteilung der beantragten Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung, insbesondere solche, die im örtlichen Entwicklungskonzept zum Ausdruck kommen, entgegenstehen oder nicht, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Begründung des bekämpften Bescheides der Abgabenbehörde nicht zu entnehmen sei, auf welches örtliche Entwicklungskonzept sich dieser Bescheid stütze. Mangels ausreichender Feststellungen über den Inhalt des allenfalls heranzuziehenden örtlichen Entwicklungskonzepts in Bezug auf die Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien sehe sich der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage, die von § 27 Abs 1 Z 2 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994 (Oö ROG 1994) vorgegebene Interessenabwägung vorzunehmen bzw nachzuvollziehen. Diese vom Gesetz für den Einzelfall vorgegebene Abwägung könne auch nicht durch eine pauschale Aufzählung von Grundstücken im örtlichen Entwicklungskonzept ersetzt werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien (neuerlich) als unbegründet ab.
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging sie dabei unter Verweis auf das vorangegangene Vorstellungsverfahren des ersten Rechtsganges davon aus, dass die beschwerdeführenden Parteien Eigentümer eines unbebauten Grundstücks im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde seien, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen sei. Das Grundstück sei durch eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage aufgeschlossen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften aus, dass für die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag die Voraussetzungen sämtlicher Ziffern des § 27 Abs 1 Oö ROG 1994 kumulativ erfüllt sein müssten. Der Umstand, dass die Abgabenbehörden vom Vorliegen einer Baulücke gemäß Z 3 ausgegangen seien, dies aber nicht näher begründet hätten, sei für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides dann nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wenn die Abgabenbehörden zutreffend vom Fehlen der Voraussetzungen der Z 2 leg cit hätten ausgehen können.
Diesbezüglich habe die Abgabenbehörde ihre abweisende Entscheidung auf die der Annahme einer Ausnahme entgegenstehenden Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung im Sinn des § 27 Abs 1 Z 2 Oö ROG 1994 gestützt und zur Beurteilung auf das schon nach dem Wortlaut des Gesetzes heranzuziehende örtliche Entwicklungskonzept Nr 1 der mitbeteiligten Marktgemeinde verwiesen. Das örtliche Entwicklungskonzept sei mit Gemeinderatsbeschluss vom und beschlossen, vom Amt der Oö Landesregierung mit Bescheid vom genehmigt und gemeinsam mit dem Flächenwidmungsplan Nr 4 in der Zeit vom bis kundgemacht worden. Die Verordnungsprüfung nach § 101 der Oö Gemeindeordnung 1990 des Amtes der Oö Landesregierung sei am erfolgt. Diese ordnungsgemäß kundgemachte generelle Norm bilde daher die wesentliche Entscheidungsgrundlage.
Bereits bei der Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzepts habe sich die Gemeindebehörde eingehend mit der Siedlungsentwicklung in der Gemeinde auseinandergesetzt. So sei unter anderem unter Punkt II. "Zielsetzungen" unter dem Titel "Siedlung, Wohnen und Arbeiten" (Punkt 2.) festgelegt worden, dass die Hauptsiedlungstätigkeit im Hauptort T erfolgen solle. Gemäß Punkt 2.3.4 des "Problem-, Ziel- und Maßnahmenkatalogs" unter Punkt III. sollten allerdings Baulücken mit schützenswerter Bepflanzung als "Grüninsel" erhalten bleiben. Als generelles Grundsatzziel ergebe sich somit vor allem die Verdichtung der Bebauung im zentralen Bereich des Hauptortes T.
Das Grundstück Nr 57/41 der beschwerdeführenden Parteien liege unbestritten in diesem zentralen Siedlungsbereich und weise keine schützenswerte Bepflanzung auf, sodass es aus Sicht der Abgabenbehörden nicht die im örtlichen Entwicklungskonzept bezeichnete "Grüninsel" darstelle, die gegebenenfalls erhaltenswürdig wäre.
Als weitere Problematik sei im örtlichen Entwicklungskonzept auch die Zersiedelung durch die großen Baulandreserveflächen aufgegriffen worden (Verweis auf Seite 24). Als Gegenmaßnahme habe sich der Gemeinderat die Rückwidmung von Grundstücken vor allem in den Randbereichen des zentralen Ortes T und in den Außenbereichen zum Ziel gesetzt. Die Intention der Raumordnung in der Gemeinde sei, Siedlungsflächen in günstiger Lage verfügbar zu halten. Unter diese "günstigen" Lagen fielen vorrangig eben Grundstücke im zentralen Siedlungsbereich des Hauptortes, die eine geringe Entfernung zu den Haltestellen und Stationen öffentlicher Verkehrseinrichtungen sowie zu Schulen, Kindergärten und öffentlichen Zentren aufwiesen.
Ebenso wie im örtlichen Entwicklungskonzept komme auch die von der Abgabenbehörde eingeholte Stellungnahme des Ortsplaners der Gemeinde vom zum Ergebnis, dass eine Bebauung des im Inneren des zentralen Siedlungsbereichs des Hauptortes T liegenden verfahrensgegenständlichen Grundstücks zur Erreichung eines geschlossenen Ortsbildes, aber auch unter dem Aspekt der sparsamen Grundinanspruchnahme, wesentlich sei.
Zur Untermauerung dieser Begründung enthält der angefochtene Bescheid drei Abbildungen, nämlich einen "Auszug aus dem Funktionsplan des örtlichen Entwicklungskonzepts Nr 1", einen "Auszug DKM-Datenkopie" und einen "Auszug DORIS", wobei jeweils das im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien befindliche Grundstück Nr 57/41 besonders markiert ist, sodass dessen Lage im Ortsverband ersichtlich ist. In Bezug auf den Funktionsplan des örtlichen Entwicklungskonzepts ist der Abbildung zu entnehmen, dass sich das fragliche Grundstück innerhalb der "Siedlungszone zentrale Einrichtungen" befindet.
Die belangte Behörde fuhr begründend fort, unter Punkt III. des "Problem-, Ziel- und Maßnahmenkatalogs" des örtlichen Entwicklungskonzepts Nr 1 seien unter der laufenden Nummer 5.2.3 (Seite 26) konkrete Aussagen zum Aufschließungsbeitrag getroffen worden. Danach dürfte unter anderem in dem Bereich T keine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag erteilt werden, weil es sich hier um wertvolles Bauland handle. Durch die lückenhafte Bebauung dieser erschlossenen Siedlungszonen mit den zentralen Einrichtungen würde die Siedlungstätigkeit nach außen verlagert werden und der zentrale Bereich schütter verbaut bleiben. Vorrangiges Ziel sei die Verdichtung der Bebauung in diesen zentralen Bereichen. (Es folgt die Abbildung von S 26 des örtlichen Entwicklungskonzepts Nr 1 über den Punkt 5.2.3 "Aussagen zum Aufschließungsbeitrag". Dieser enthält neben dem unter "Problem" oben wiedergegebenen Inhalt als "Ziel" die Verdichtung der Bebauung im zentralen Bereich und als "Maßnahmen/Projekte" den Verweis auf eine Liste einzelner Grundstücke, für die keine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gewährt werden dürfe.)
Aufbauend auf diesen Maßnahmen bzw Zielen habe sich der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde bereits bei der Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzepts mit einzelnen Grundstücken befasst und Bereiche bzw Grundstücke festgelegt, für die keine Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag gewährt würden (Verweis auf S 34 bis 37). Darunter befinde sich auch das im zentralen Siedlungsbereich liegende Grundstück Nr 57/41 der beschwerdeführenden Parteien. (Es folgt die Abbildung der S 35 des örtlichen Entwicklungskonzepts Nr 1, in deren Aufzählung sich das Grundstück Nr 57/41 findet.)
In Zusammenschau dieser konkreten Festlegungen sei daher maßgeblich, dass die Gemeinde eine restriktive Festlegung der Siedlungsbereiche als Ziel der örtlichen Raumplanung angeordnet habe, die sich anschaulich und nachvollziehbar aus dem örtlichen Entwicklungskonzept Nr 1 der mitbeteiligten Marktgemeinde ergebe.
Die Gemeindebehörden hätten auf die negative Siedlungsentwicklung und auf das Ziel, der Zersiedelung entgegenzuwirken, hingewiesen und strebten als Mittel zur Erreichung dieses Ziels eine Konzentration der Wohnbautätigkeit an, vor allem auf bereits gewidmeten Baulandgrundstücken im inneren Bereich des zentralen Siedlungsgebietes des Hauptortes der mitbeteiligten Marktgemeinde. Eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag und damit einhergehend eine "Bausperre" von 10 Jahren in diesen Vorrangzonen würde die Erreichung dieser Zielsetzungen definitiv und nachvollziehbar erschweren.
Die Ablehnung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag durch die Gemeinde bedeute eine Konkretisierung des Interesses der Gemeinde an der Bebauung von gewidmetem Bauland in diesen Bereichen. Die Gemeinde habe (nach wie vor) ein konkretes Interesse an der Bebauung dieser Baulandgrundstücke in räumlicher Hinsicht. Es könne das für diesen Bereich normierte Interesse einer vorrangigen Bebauung daher nicht als in Widerspruch stehend zu den Intentionen des Gesetzgebers, wie sie auch in § 27 Oö ROG 1994 zum Ausdruck kämen, erkannt werden (Hinweis auf ).
Es ergebe sich aus dem örtlichen Entwicklungskonzept der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht, dass alle unbebauten, als Bauland gewidmeten Grundstücke generell von der Ausnahme von den Aufschließungsbeiträgen ausgeschlossen wären. Die von der mitbeteiligten Marktgemeinde gesetzten Prioritäten seien erkennbar und in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Das in Rede stehende Grundstück befinde sich im Zentrumskreis der günstigen zentralen Siedlungszone, liege innerhalb eines bestehenden und bereits überwiegend bebauten Siedlungsgebietes und grenze an bereits bebaute Grundstücke an. Das Grundstück Nr 57/41 biete sich daher geradezu an, die vorhandene Bebauung im erwähnten (Siedlungs)Gebiet zu vervollständigen. Dem verfahrensgegenständlichen Grundstück komme bei einer derartigen Raumplanungsstrategie der Gemeinde daher eine entscheidende Bedeutung für die geordnete Siedlungsentwicklung zu.
Daran vermöge auch der Hinweis der beschwerdeführenden Parteien auf die noch vorhandenen Baulandreserven nichts zu ändern, gehe es doch bei den im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Entwicklungszielen in erster Linie darum, welche Baulandreserven vorrangig bebaut werden sollten. Gerade dieser Überhang an Baulandreserven führe zum Problem der Zersiedelung. Als Gegenmaßnahme sei im örtlichen Entwicklungskonzept die Rückwidmung, vor allem in den Randbereichen des zentralen Ortes T und in den Außenbereichen, festgelegt. Außerdem würden Siedlungsflächen vorrangig nur mehr in "günstiger Lage" zur Verfügung gestellt.
Die beschwerdeführenden Parteien könnten auch mit dem Argument, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück in dem von der Gemeinde herausgegebenen (undatierten) "Baulandführer" nicht aufscheine, nichts gewinnen. Dieser Baulandführer, der laut Aussagen der mitbeteiligten Gemeinde lediglich ein Bürgerservice der Gemeinde darstelle, um verkaufsinteressierten Grundeigentümern eine Plattform zur Präsentation ihrer Bauparzellen zu bieten, könne nicht als Beweis dafür dienen, dass die von der mitbeteiligten Marktgemeinde angestrebte vorrangige Bebauung des Grundstücks der beschwerdeführenden Parteien entgegen dem örtlichen Entwicklungskonzept nicht mehr bestehe.
Ob die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages im konkreten Fall tatsächlich dazu beitrage, eine Baulandmobilisierung zu bewirken oder ob die Grundeigentümer das Grundstück dennoch nicht bebauen oder zur Bebauung veräußern wollten, könne in einem rein nach objektiven Kriterien abzuwickelnden Verfahren nach § 27 Oö ROG 1994 jedenfalls keine Rolle spielen. Maßstab für eine geordnete Siedlungsentwicklung könne jedenfalls nicht das vom subjektiven Verkaufs- oder Bebauungsinteresse der Eigentümer abhängige und damit eher zufällige Angebot an zur Verfügung stehendem Bauland sein.
Das örtliche Entwicklungskonzept bilde einen Teil des Flächenwidmungsplans und sei die Grundlage der übrigen Flächenwidmungsplanung. Wenn man nun nach dem jüngsten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf ) davon ausgehe, dass dieses örtliche Entwicklungskonzept normativ verbindlich sei, so hätten die Abgabenbehörden das örtliche Entwicklungskonzept bei ihrer Prüfung des Ausnahmeantrags in jedem Fall zu berücksichtigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete eine - nicht anwaltlich eingebrachte - "Gegenschrift", die sich auf den Verweis auf die Rechtsausführungen der belangten Behörde und die Anträge auf Abweisung der Beschwerde und Zuerkennung von Aufwandersatz beschränkt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Die §§ 18 und 27 des Oö Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö ROG 1994), LGBl Nr 114/1993, § 18 in der hier anzuwendenden Fassung durch LGBl Nr 83/1997, § 27 idF des LGBl Nr 115/2005, lauten (auszugsweise):
" § 18
Flächenwidmungsplan mit örtlichem Entwicklungskonzept
(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan mit dem örtlichen Entwicklungskonzept zu erlassen, weiterzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Das örtliche Entwicklungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren, der Flächenwidmungsplan auf einen solchen von fünf Jahren auszulegen.
(2) Das örtliche Entwicklungskonzept hat als Grundlage der übrigen Flächenwidmungsplanung die längerfristigen Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumordnung zu enthalten. Seiner Erlassung hat eine aus der Sicht der Gemeinde geeignete Einbeziehung der Bürger voranzugehen.
(3) Das örtliche Entwicklungskonzept besteht aus einem Textteil und ergänzenden zeichnerischen Darstellungen (Funktionsplan); es hat jedenfalls grundsätzliche Aussagen zu enthalten, über:
1. die natürlichen Voraussetzungen und Umweltbedingungen unter besonderer Berücksichtigung von ökologisch wertvollen Gebieten, Gebiete mit besonderer Eignung für die landwirtschaftliche Nutzung, Neuaufforstungsgebiete sowie Frei- und Erholungsflächen;
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2. | den künftigen Baulandbedarf; |
3. | die räumliche und funktionelle Gliederung des Baulandes im Hinblick auf die künftige Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung einschließlich der Festlegung von Vorrangflächen des Baulandes und des Grünlandes; |
4. | die geplanten Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinde im Bereich der örtlichen Verkehrserschließung, der Ver- und Entsorgung sowie soziale und kulturelle Einrichtungen; |
5. | die Sicherung eines wirksamen Landschafts- und Umweltschutzes. |
(4) ...
§ 27
Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag
(1) Die Gemeinde hat mit Bescheid eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag zu erteilen, wenn
1. dies der Grundstückseigentümer binnen vier Wochen nach Zustellung der Vorschreibung beantragt,
2. dem Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung, insbesondere solche, die im örtlichen Entwicklungskonzept zum Ausdruck kommen, nicht entgegenstehen und
3. das Grundstück keine Baulücke darstellt. Eine Baulücke ist eine in geschlossen bebauten Gebieten zwischen bebauten Grundstücken liegende unbebaute Grundfläche, die zur Sicherung der geordneten Bebauung des Gebiets bebaut werden sollte.
(1a) Die Einbringung des Antrags nach Abs. 1 Z 1 hat die Wirkung, dass die Einhebung des Aufschließungsbeitrags bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Ausnahme gehemmt wird.
(2) Wird der Aufschließungsbeitrag nicht gleichzeitig für alle im § 25 Abs. 1 genannten Komponenten vorgeschrieben, ist der Antrag nach Abs. 1 Z 1 bereits im Gefolge der ersten Teilvorschreibung mit Wirkung für alle Vorschreibungskomponenten einzubringen.
(3) Die Erteilung der Ausnahmebewilligung hat die Wirkung, dass
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1. | der Vorschreibungsbescheid außer Kraft tritt, |
2. | innerhalb einer Frist von zehn Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheids in Bezug auf das Grundstück keine weiteren Vorschreibungsbescheide im Sinn des § 25 Abs. 1 erlassen werden dürfen, |
3. | auf dem Grundstück vor Ablauf dieser Frist weder bewilligungs- noch anzeigepflichtige Bauvorhaben errichtet werden dürfen; die Ausnahmebewilligung gilt in diesem Zeitraum als Abweisungsgrund im Sinn des § 30 Abs. 6 der Oö. Bauordnung 1994, sowie |
4. | der Abgabenanspruch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren neu entsteht. |
(4) Die Ausnahmebewilligung ist auf Grund einer Anzeige der Baubehörde, die innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung beim zuständigen Grundbuchsgericht zu erstatten ist, im Grundbuch ersichtlich zu machen."
Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage ist klarzustellen, dass die Abgabenbehörde der Gemeinde bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag nach § 27 Oö ROG 1994 die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt anzuwenden hatte. Der Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften, der besagt, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Abgabenanspruch entstanden ist, von jener Sach- und Rechtslage auszugehen ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war (vgl hiezu etwa ), ist hier nicht anzuwenden, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag keinen Einfluss auf die Entstehung des Abgabentatbestandes hat, sohin insbesondere dessen Entstehung nicht verhindert. Zu beurteilen ist daher im Ausnahmeverfahren nicht, ob der Abgabenanspruch entstanden ist, sondern ausschließlich, ob hinsichtlich der bereits zur Vorschreibung gelangten Abgabe eine Ausnahme zu gewähren ist (insofern ähnelt das Verfahren einem solchen zur Entscheidung über Nachsichtsersuchen). Daher hatte die Abgabenbehörde fallbezogen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl zum Nachsichtsverfahren zB , und vom , 2010/17/0260).
Soweit die beschwerdeführenden Parteien vermeinen, die Abgabenbehörde der Gemeinde und die Vorstellungsbehörde hätten sich in ihren Entscheidungen nicht auf das örtliche Entwicklungskonzept aus dem Jahr 2000 bzw 2001 stützen dürfen, weil die mitbeteiligte Gemeinde in ihrem Schreiben vom sämtlichen Grundeigentümern die Verpflichtung der Gemeinde zur Erstellung eines auf 10 Jahre ausgelegten örtlichen Entwicklungskonzepts mitgeteilt habe und diese 10 Jahre zum Zeitpunkt der Entscheidung der Abgabenbehörde bereits abgelaufen gewesen seien, ist ihnen die Vorschrift des § 94 Abs 2 der Oö Gemeindeordnung 1990 entgegenzuhalten. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Rechtswirksamkeit von Verordnungen - sofern nicht Gefahr in Verzug vorliegt - frühestens mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Im gegenständlichen Fall wurde das örtliche Entwicklungskonzept (als Teil des Flächenwidmungsplans; siehe § 18 Abs 1 Oö ROG 1994) nach den Ausführungen der belangten Behörde vom bis zum kundgemacht, sodass die Verordnung über den Flächenwidmungsplan einschließlich des örtlichen Entwicklungskonzepts mit in Kraft trat. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates (als infolge des Devolutionsantrages der beschwerdeführenden Parteien Abgabenbehörde erster Instanz) mit Beschluss vom stand das örtliche Entwicklungskonzept daher selbst unter Zugrundelegung der von den beschwerdeführenden Parteien offenbar vertretenen Rechtsauffassung des automatischen Außerkrafttretens des örtlichen Entwicklungskonzepts nach 10 Jahren in Geltung. Im Übrigen ist weder dem Oö ROG 1994 noch dem das örtliche Entwicklungskonzept beinhaltenden Flächenwidmungsplan die Anordnung des Außerkrafttretens des örtlichen Entwicklungskonzepts durch Zeitablauf zu entnehmen.
Die belangte Behörde hat klargestellt, dass sie den angefochtenen Bescheid nicht auf das Vorhandensein einer Baulücke im Sinne des § 27 Abs 1 Z 3 Oö ROG 1994 stützte. Auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.
Entscheidungswesentlich ist sowohl nach dem Bescheid der Abgabenbehörde als auch insbesondere nach dem angefochtenen Bescheid die Frage, ob der Erteilung der beantragten Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung, insbesondere solche, die im örtlichen Entwicklungskonzept zum Ausdruck kommen, entgegenstehen oder nicht (vgl § 27 Abs 1 Z 2 Oö ROG 1994).
Die belangte Behörde hat - wie die oben wiedergegebene Bescheidbegründung zeigt - eine einzelfallbezogene Interessenabwägung durchgeführt und sich dabei nachvollziehbar auf den Inhalt des örtlichen Entwicklungskonzeptes gestützt. Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag auch nicht deshalb versagt, weil das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien in jener Auflistung von Grundstücken enthalten ist, hinsichtlich derer nach den diesbezüglichen Erwägungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes eine Ausnahme nicht gewährt werden dürfe. Vielmehr hat die belangte Behörde diese Auflistung samt ihrer Begründung in Zusammenschau mit weiteren Festlegungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes, insbesondere auch zum hier von der belangten Behörde verneinten Vorliegen schützenswerter Bepflanzung, in ihre Überlegungen zur angestrebten Siedlungsentwicklung miteinbezogen und ist dabei in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die beantragte Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag und damit einhergehend die gesetzlich festgelegte Folge einer zehnjährigen Bausperre hinsichtlich des im zentralen Siedlungsgebiet liegenden Grundstücks der beschwerdeführenden Parteien die Erreichung der dargestellten Zielsetzungen des örtlichen Entwicklungskonzepts nachvollziehbar erschweren würde. Der von den beschwerdeführenden Parteien monierte Begründungsmangel ist anhand der oben wiedergegebenen Bescheidbegründung daher nicht nachvollziehbar.
Die lange Verfahrensdauer und die fehlende Verkaufs- bzw Bauabsicht der beschwerdeführenden Parteien haben keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang, weil derartige Umstände keinen Niederschlag in den allein maßgeblichen Voraussetzungen des § 27 Abs 1 Oö ROG 1994 finden und sohin nicht zu berücksichtigen sind.
Inwiefern überhöht vorhandene Baulandreserven der mitbeteiligten Gemeinde von Einfluss auf das gegenständliche Ausnahmeverfahren sein sollten, haben die beschwerdeführenden Parteien nicht nachvollziehbar dargelegt. Sollte damit gemeint sein, dass die Baulandreserven dem Interesse einer geordneten Siedlungsentwicklung entgegenstehen, ist insoweit auf die Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach die Rückwidmung von Grundstücken vor allem in den Randbereichen des zentralen Ortes T und in den Außenbereichen angestrebt werde.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden sind. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Der mitbeteiligten Partei war kein Schriftsatzaufwand zuzuerkennen, weil der von ihr als Gegenschrift bezeichnete Schriftsatz nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde (§ 48 Abs 3 Z 2 VwGG).
Wien, am