VwGH vom 30.06.2015, 2013/17/0028

VwGH vom 30.06.2015, 2013/17/0028

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/17/0032 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter bzw Richterinnen, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der A GmbH in L, vertreten durch Mag. Franz Doppelhofer, Rechtsanwalt in 8054 Graz-Seiersberg, Kärntnerstraße 518, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , ABT07-487-363/2012-1, betreffend Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum Oktober 2011 bis Dezember 2011 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A; nunmehr Gemeinde O), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bundesland Steiermark Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde setzte mit Bescheid vom gegenüber der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 eine Lustbarkeitsabgabe für das Halten von insgesamt drei näher bezeichneten lustbarkeitsabgabepflichtigen Apparaten, Automaten, Geräten und Vorrichtungen an einem näher genannten Aufstellungsort in Höhe von EUR 120,-- (für das Halten von zwei Apparaten im Sinne des § 4 Abs 5 Z 1 Lustbarkeitsabgabesetz 2003 - LAG) und von EUR 1.110,-- (nach § 4 Abs 5 Z 4 LAG für das Halten eines Geldspielapparates iSd § 5a Abs 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz bzw einen dem Glücksspielgesetz unterliegenden Glücksspielautomaten), somit insgesamt mit EUR 1.230,-- fest. Da die Lustbarkeitsabgabe nicht fristgerecht im Sinne des § 6 LAG entrichtet worden sei, werde ein Säumniszuschlag in Höhe von 2%, folglich EUR 24,60, festgesetzt. Der Gesamtabgabenrückstand betrage somit EUR 1.254,60.

In der dagegen erhobenen Berufung bekämpfte die beschwerdeführende Partei die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe samt Säumniszuschlag für die Monate Oktober und November 2011. Die bescheidgegenständlichen Spielapparate seien in diesen Monaten nicht in Betrieb gewesen und somit nicht genutzt worden. Die mitbeteiligte Gemeinde hätte dies im Zuge eines Ermittlungsverfahrens klären müssen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Inhalts des erstinstanzlichen Bescheidspruchs und der Berufung führte die Berufungsbehörde aus, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe im Sinne des § 4 Abs 5 LAG gemäß § 6 Abs 3 LAG mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abmeldung des Apparates (des Automaten) gegenüber der Abgabenbehörde erfolge oder diese sonst davon Kenntnis erlange, ende. Eine solche Abmeldung sei nicht erfolgt. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom , 2007/15/0046, klargestellt, dass die Kenntniserlangung der Behörde vom Beendigungstatbestand an einen tatsächlichen Vorgang, nämlich an ein Zugehen der sich als richtig erweisenden Information, anknüpfe.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Vorstellung, in der neuerlich ausgeführt wurde, die bescheidgegenständlichen Spielapparate seien in den Monaten Oktober und November 2011 nicht in Betrieb gewesen. Für diesen Zeitraum sei daher keine Lustbarkeitsbabgabe festzusetzen. Das Verfahren sei mangelhaft. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren hätte sich durch die Einvernahme des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei wie auch des Standortbetreibers erheben lassen, dass in den Monaten Oktober und November 2011 keine Apparate in Betrieb gewesen seien und diese aus technischen Gründen nicht genutzt hätten werden können.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der beschwerdeführenden Partei keine Folge gegeben. Nach Darstellung des Verfahrensgangs und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass § 4 Abs 5 LAG seit seiner Neuregelung auf das "Halten" und nicht mehr auf den "Betrieb" von Geldspielapparaten abstelle. Damit sei die Abgabepflicht bewusst in das Stadium des Aufstellens des Apparates vorverlegt worden (Hinweis auf V 3/94 ua). Dem Einwand der beschwerdeführenden Partei, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, entgegnete die belangte Behörde, dass eine Verletzung des Parteiengehörs nicht zu erkennen sei. Die Einschreiterin habe im Zuge der Rechtsmittelerhebung ausreichend Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt darzulegen und sämtliche relevanten Unterlagen anzuschließen. Die im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen hätten erkennen lassen, dass eine ergänzende Beweisaufnahme eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Unbestritten geblieben sei jedenfalls, dass von Oktober bis Dezember 2011 ein Geldspielautomat sowie zwei Geschicklichkeitsapparate am Standort gehalten worden seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts beantragt werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage wird auf das hg Erkenntnis vom , 2013/17/0027, verwiesen.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die verfahrensgegenständlichen Apparate seien im Oktober und November 2011 nicht in Betrieb gewesen. Zudem habe sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid nur mit dem Halten von Geldspielapparaten befasst, weshalb auch bei Geschicklichkeitsapparaten auf das Halten abgestellt werde, könne dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Außerdem gehe die "geläufige Interpretation" des "Haltens" zu weit, weil damit auch für Apparate Lustbarkeitsabgabe gezahlt werden müsse, die defekt oder nicht an das Stromnetz angeschlossen seien. Der Geldspielapparat sei zudem nicht im Lokal selbst, sondern in einem unbeleuchteten Gang zu den Privaträumen des Betreibers gestanden und weder an das Stromnetz angeschlossen noch eingeschaltet gewesen.

Mit diesen Ausführungen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Das LAG unterwirft u.a. das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie von Geldspielapparaten gemäß § 5a Abs 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz einer Lustbarkeitsabgabe. Dabei wird nach dem ausdrücklichen Wortlaut auf das "Halten" und nicht auf das "Betreiben" der Apparate abgestellt und die Abgabepflicht sohin bereits durch das "Halten" der Geräte ausgelöst (vgl V 3/94, sowie , wonach der Umstand, in welcher Weise die aufgestellten Spielapparate verwendet und ob sie überhaupt verwendet wurden, für die Frage der Abgabepflicht nicht relevant ist).

Dass die verfahrensgegenständlichen Geräte in den in Rede stehenden Räumlichkeiten nicht aufgestellt gewesen und damit nicht gehalten worden wären, hat der Beschwerdeführer weder im Abgabenfestsetzungsverfahren noch in seiner Vorstellung behauptet. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals vorbringt, der Geldspielapparat sei nicht einmal im Lokal, sondern in einem Gang zu den Privaträumen des Betreibers aufgestellt gewesen, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil es sich hierbei um eine unzulässige Neuerung handelt (vgl zB , und vom , 2013/05/0221).

Zutreffend hat die belangte Behörde daher erkannt, dass es auf die Frage des Betriebes der verfahrensgegenständlichen Apparate, deren Halten unstrittig sei, nicht ankomme, und die Abgabenpflicht des Beschwerdeführers daher zu Recht von der Abgabenbehörde angenommen worden sei.

Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, die belangte Behörde habe sich nur mit dem Halten des Geldspielapparates auseinandergesetzt und eine Begründung dafür, warum eine Abgabepflicht auch für das Halten der Geschicklichkeitsapparate vorgeschrieben werde, könne dem Bescheid nicht entnommen werden, ist dem zu entgegnen, dass im angefochtenen Bescheid sowohl auf den Geldspielapparat als auch auf die Geschicklichkeitsapparate Bezug genommen wird. Die im angefochtenen Bescheid zitierte und einschlägige Gesetzesstelle (§ 4 Abs 5 LAG) bezieht sich außerdem ebenso auf Geldspiel- und Geschicklichkeitsapparate.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei in ihren Rechten nicht verletzt worden ist. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am