VwGH vom 24.03.2011, 2008/23/0903
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des S U, geboren 1979, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Mag. Dr. Roland Kier, Univ.Doz. Dr. Richard Soyer und Drin. Alexia Stuefer, Rechtsanwälte und Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den am zu Zl 259.342/0/5Z-IV/44/05 mündlich verkündeten und am zu Zl. 259.342/0/3E-IV/44/05 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, beantragte am Asyl.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Zur Begründung der Ausweisung des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde nach Wiedergabe einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes fallbezogen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Februar 2004 bislang nur auf Grund seines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei. Seit führe er eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der und dessen Sohn er seit Sommer 2005 im gemeinsamen Haushalt lebe, sodass ein vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasstes Familienleben vorliege, in welches eine Ausweisung eingreife. Auch wenn der Beschwerdeführer über einen gesicherten Unterhalt verfüge und nicht straffällig geworden sei, würden die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen für Fremde zum Schutz der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung sei auch nicht unverhältnismäßig, zumal in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen beständen, dass sich der Beschwerdeführer vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich bemühe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde, die eine Gegenschrift erstattete und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu I.:
Der vorliegende Fall gleicht insoweit, als der angefochtene Bescheid keine Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers enthält, demjenigen, der mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/0537, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Der allgemein gehaltene Hinweis im angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeführer sei es möglich seinen Aufenthalt in Österreich vom Ausland aus (im Wege einer Auslandsantragstellung) zu legalisieren, stellt keine ausreichende Begründung bezüglich der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens des Beschwerdeführers dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/0858).
Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich nicht auf die Ausweisung bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.
Wien, am
Fundstelle(n):
QAAAE-85904