VwGH vom 10.04.2013, 2011/08/0017

VwGH vom 10.04.2013, 2011/08/0017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Peck, über die Beschwerde des R N in Y, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rathausplatz 8/4, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom , Zl LGS NÖ/RAG/05661/2010, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 23 iVm § 17 und den §§ 46 und 50 AlVG Arbeitslosengeld als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung vom 18. Mai bis und Arbeitslosengeld vom 31. Mai bis gebühre.

Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer habe am (mit Geltendmachungsdatum ) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gestellt. Er habe ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom vorgelegt, wonach er an diesem Tag einen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG gestellt habe.

Weiters habe er ein Schreiben der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien vom vorgelegt, wonach der Krankenstand vom Vertrauensarzt Dr. H "bis zum gesetzlichen Höchstanspruch (lt. ASVG), dem ", bewilligt worden sei. Ab dem sei er wieder arbeitsfähig und das Krankengeld werde eingestellt. Der Versicherungsanspruch ende mit und es sei daher ein Termin mit dem Arbeitsmarktservice zu vereinbaren.

Laut Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger habe der Beschwerdeführer Krankengeld vom bis bezogen. Am sei ihm Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 35,27 und ab Arbeitslosengeld als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung in der Höhe von EUR 29,53 täglich zuerkannt und ausbezahlt worden.

Am habe der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice M telefonisch seinen Krankenhausaufenthalt vom bis gemeldet. Im Aktenvermerk über diese Meldung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer über das Procedere bei Meldung eines Krankenstands und die Wiedermeldung aufgeklärt worden sei. Die Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums K vom sei am an das Arbeitsmarktservice M gefaxt worden. Demnach sei der Beschwerdeführer vom bis in stationärer Pflege im Landesklinikum K gewesen.

Am habe der Beschwerdeführer eine schriftliche Mitteilung des Arbeitsmarktservice M erhalten, mit welcher er informiert worden sei, dass der Leistungsbezug vom bis unterbrochen gewesen sei und ab Pensionsvorschuss in der Höhe von EUR 30,07 ("Wert 2010") gebühre. Mit rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice M vom sei für den der Bezug des Pensionsvorschusses gemäß § 24 Abs 2 AlVG widerrufen und EUR 29,53 an unberechtigt empfangener Leistung gemäß § 25 Abs 1 AlVG rückgefordert worden, da er an diesem Tag Krankengeld erhalten habe.

Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes vom sei dem Arbeitsmarktservice M bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer seit Krankengeld beziehe. Am sei Rücksprache mit der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse gehalten und dabei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer seit vom Hausarzt laufend krankgeschrieben sei. Der Leistungsbezug sei daher mit Schreiben des Arbeitsmarktservice M vom mit eingestellt worden.

Mit Schreiben der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice M vom sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass der Leistungsbezug mit eingestellt worden sei, da dem Arbeitsmarktservice M bekannt geworden sei, dass er im Bezug von Krankengeld stehe. Es sei ihm weiters mitgeteilt worden, dass, falls er immer noch im Krankengeldbezug stehe, es nicht erforderlich sei, mit der regionalen Geschäftsstelle in Verbindung zu treten. Nach Ende des Krankengeldbezugs könne jedoch eine weitere Anweisung des Anspruchs erst ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem er persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle den Fortbezug beantrage. Nach Beendigung des Krankengeldbezugs sei daher Kontakt mit der regionalen Geschäftsstelle aufzunehmen. Sollte der Beschwerdeführer jedoch der Ansicht sein, dass die Einstellung des Bezugs zu Unrecht erfolgt sei oder auf einem Missverständnis beruhe, sei sofort Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice aufzunehmen.

Am habe der Beschwerdeführer persönlich beim Arbeitsmarktservice M vorgesprochen und einen Antrag auf Fortbezug der Leistung gestellt.

Es fänden sich "in der EDV" keine Texteintragungen, die eine persönliche oder telefonische Vorsprache des Beschwerdeführers "im entscheidungsrelevanten Zeitraum" belegen würden - so insbesondere nicht, dass er sich am telefonisch beim Arbeitsmarktservice gemeldet habe.

Der Beschwerdeführer habe eine Aufenthaltsbestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vom vorgelegt, wonach er vom bis eine medizinische Maßnahme der Rehabilitation in der Sonderkrankenanstalt Rehabilitationszentrum W. absolviert habe. Weiters habe er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Auszahlungsschein) der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom vorgelegt. In diesem Schreiben sei ihm mitgeteilt worden, "vom behandelnden Arzt (bzw. Krankenhaus) den Auszahlungsschein bestätigen zu lassen, damit Krankengeld angewiesen werden kann". Die letzte Anweisung von Krankengeld sei am erfolgt. Am habe Dr. O die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis bestätigt.

Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom sei dem Arbeitsmarktservice M mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer am den Antrag auf Berufsunfähigkeitspension vom zurückgezogen habe.

Niederschriftlich habe der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice M am angegeben, dass kein Anspruch auf Krankengeld bestehe, da er "ausgesteuert" sei. Er ersuche daher um Nachzahlung des Pensionsvorschusses. Er habe am ein Schreiben der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse erhalten, dass er die Leistung vom bis zu Unrecht erhalten und er daher Krankengeld in der Höhe von EUR 1.476,50 zurückzuzahlen habe.

Im ergänzenden Ermittlungsverfahren sei Rücksprache mit einer Dienststelle der Gebietskrankenkasse gehalten und von dieser mitgeteilt worden, dass die erste Krankengeldauszahlung an den Beschwerdeführer persönlich mittels Auszahlungsschein am erfolgt sei. Nach dieser Auszahlung am habe der Beschwerdeführer bis nicht mehr bei der Gebietskrankenkasse vorgesprochen und es sei daher auch kein Krankengeld ausbezahlt worden, da eine Auszahlung des Krankengelds erst mit der Vorsprache bei der Gebietskrankenkasse mit dem vom Arzt bestätigten Auszahlungsschein bzw. mit schriftlichem Antrag auf Überweisung des Krankengelds ebenfalls mit ärztlich bestätigtem Auszahlungsschein erfolge. Da sich der Beschwerdeführer vom 14. April bis auf Rehabilitation befunden habe, habe er ein Einladungsschreiben der Gebietskrankenkasse erhalten, "datiert mit sich wieder krank schreiben zu lassen." Am habe der Beschwerdeführer persönlich mit dem bestätigten Auszahlungsschein bei der Gebietskrankenkasse vorgesprochen und angegeben, dass er Leistungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erhalten habe. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass vorerst keine weitere Auszahlung erfolgen könne und Rücksprache mit der Krankenfürsorgeanstalt gehalten werden müsse, um festzustellen, ob dieselbe oder eine andere Krankheit vorliege. Er sei an das Arbeitsmarktservice M verwiesen worden, um keine Fristen zu versäumen. Am sei die Krankenfürsorgeanstalt angeschrieben worden, am sei das Antwortschreiben eingetroffen. Mit Schreiben der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass das Krankengeld rückgefordert werde, da bekannt geworden sei, dass er Krankengeld der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien vom bis erhalten habe und bei diesem Versicherungsträger die Höchstanspruchsdauer des Krankengelds bereits erreicht worden sei.

Laut Auszug des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger vom habe der Beschwerdeführer vom bis Krankengeld bezogen. Vom 23. November bis und vom 10. März bis habe er Vollrente bezogen. Vom 1. Jänner bis und vom bis habe er Unfallrente bezogen. Seit stehe er in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die persönliche Meldeverpflichtung, dass sich ein Arbeitsloser nach Unterbrechung seines Leistungsbezugs neuerlich persönlich beim Arbeitsmarktservice melden müsse, werde in jedem Arbeitslosengeldantrag dezidiert angesprochen. Diese Meldeverpflichtung sei vom Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift auf den bisher gestellten Anträgen auch nachweislich zur Kenntnis genommen worden.

Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes vom sei der Leistungsbezug des Beschwerdeführers nach Rücksprache mit der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ab aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen eingestellt worden. Der Beschwerdeführer sei schriftlich mit Schreiben vom über die Einstellung informiert worden. Weiters sei er nochmals auf die Verpflichtung hingewiesen worden, sich nach der Unterbrechung seines Leistungsbezugs neuerlich persönlich beim Arbeitsmarktservice zu melden.

Laut Schreiben der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom sei der Beschwerdeführer vom bis arbeitsunfähig gewesen und habe vom bis Krankengeld bezogen, welches mit diesem Schreiben rückgefordert worden sei, da der Beschwerdeführer bei der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien bereits "ausgesteuert" gewesen sei. Eine persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice M sei am erfolgt.

Im gegenständlichen Fall habe der Anspruch des Beschwerdeführers auf Pensionsvorschuss geruht. Da der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Ruhenszeitraums im Vorhinein nicht bekannt gewesen sei, sei der Anspruch auf Pensionsvorschuss oder auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen gewesen.

§ 50 AlVG sehe vor, dass maßgebende Änderungen, die für das Fortbestehen und das Ausmaß der Leistung relevant seien, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen seien. In Verbindung mit § 46 Abs 5 und 6 AlVG bedeute dies, dass die Leistung rückwirkend mit dem Wegfall des Ruhensgrundes gebühre, wenn die persönliche Wiedermeldung binnen einer Woche nach Ende des Ruhenstatbestandes erfolge. Wie feststehe, habe der Beschwerdeführer am seinen Anspruch auf Pensionsvorschuss wieder persönlich beim Arbeitsmarktservice geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei bereits bei der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien "ausgesteuert" gewesen und diese Tatsache sei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse nicht bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe am bei der Gebietskrankenkasse persönlich vorgesprochen und Krankengeld ausbezahlt erhalten. Um seinen weiteren Krankengeldanspruch habe er sich bis zum nicht gekümmert. Erst aufgrund seiner persönlichen Vorsprache bei der Gebietskrankenkasse am - über drei Monate nach der letzten Auszahlung - sei der Gebietskrankenkasse bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer bereits Krankengeld bei der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien bezogen habe. In weiterer Folge sei von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse das bereits ausbezahlte Krankengeld für die Zeit vom bis widerrufen und rückgefordert worden.

Gemäß § 46 Abs 6 zweiter und letzter Satz AlVG genüge für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht eintrete. Erfolge die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebühre das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Da sich der Beschwerdeführer bis nicht gemeldet habe und der Ruhenstatbestand nicht eingetreten sei, gebühre gemäß den gesetzlichen Bestimmen der Pensionsvorschuss wiederum mit . Da aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit für eine rückwirkende Zuerkennung ab gegeben sei, sei ab dem Tag der Wiedermeldung, somit mit dem , die Leistung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zuzuerkennen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 24 Abs 1 AlVG idF BGBl I Nr 82/2008 ist das Arbeitslosengeld, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfällt, einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Gemäß § 16 Abs 1 lit a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld u.a. während des Bezuges von Krankengeld.

§ 46 Abs 5 bis 7 AlVG (idF BGBl I Nr 77/2004) lautet:

"(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die regionale Geschäftsstelle kann die arbeitslose Person vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbinden, wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung besteht und keine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die regionale Geschäftsstelle kann die arbeitslose Person vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbinden, wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung besteht und keine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen."

§ 23 AlVG (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) enthält betreffend das Ruhen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei Bezug von Krankengeld (§ 16 Abs 1 lit a AlVG) und hinsichtlich der Geltendmachung des Anspruches nach Ende des Ruhenszeitraumes (§ 46 Abs 5 bis 7 AlVG) keine abweichenden Bestimmungen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2010/08/0103).

2. Zum Verfahrensgegenstand ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice M die Ausstellung eines Bescheids über die "Ablehnung seines Pensionsvorschusses" für den Zeitraum "vom 19.2. bis " begehrte. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem zugesprochen, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit vom Leistungsbezug abgemeldet worden sei und seinen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld in Form eines Pensionsvorschusses erst am gestellt habe. Der Wortlaut des - durch den angefochtenen Bescheid mit einer entsprechenden Begründung bestätigten - Spruches des erstinstanzlichen Bescheids ist daher im Sinne einer Abweisung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum vom 19. Februar bis zu verstehen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/08/0136). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab . Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer einen Leistungsanspruch "über den hinaus" habe, überschreitet insofern zeitlich den Verfahrensgegenstand und es ist nur hinsichtlich der Nichtzuerkennung einer Leistung vom 19. Februar bis zum darauf einzugehen.

3. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er zwar vom 2. Jänner bis von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse Krankengeld bezogen habe, dieser Anspruch ihm aber (rückwirkend) aberkannt worden sei. Die Voraussetzungen des Ruhens gemäß § 16 Abs 1 lit a AlVG seien daher ex tunc aufgrund des "Rückforderungsbescheids" der Wiener Gebietskrankenkasse wieder weggefallen. Sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld bzw. Pensionsvorschuss durch Ruhen aber niemals unterbrochen worden, habe für ihn auch keine Verpflichtung bestanden, zu irgendeinem Stichtag einen Fortbezugsantrag oder einen Antrag auf Weitergewährung zu stellen. Bereits aus diesem Grund wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosengeld als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung über den hinaus gehabt habe. § 16 Abs 1 lit a AlVG sehe vor, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Pensionsvorschuss nur dann ruhe, wenn für diesen Zeitraum ein Bezug von Kranken- oder Wochengeld bestehe. Nachdem der Beschwerdeführer erst am darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er für den Zeitraum vom bis tatsächlich keinen Anspruch auf Krankengeld gehabt habe, habe er erst zu diesem Zeitpunkt wissen können, dass er für diesen Zeitraum keinen Bezugsanspruch habe. Rechtlich sei daher davon auszugehen, dass genau in "diesem Zeitraum" ein Fall des Bezugs von Krankengeld im Sinne des § 16 Abs 1 lit a AlVG nicht vorliege, weshalb für diesen Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Pensionsvorschuss auch nicht ruhen könne.

4. Nach den - unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vom bis von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse Krankengeld ausbezahlt. Infolge einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger stellte das Arbeitsmarktservice durch Mitteilung vom den Leistungsbezug des Beschwerdeführers rückwirkend ab wegen Vorliegen eines Ruhensgrundes ein. Mit einem im Verwaltungsakt enthaltenen Schreiben der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom (die Beschwerde spricht diesbezüglich von "Rückforderungsbescheid") wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er zum Zeitpunkt seines Krankengeldbezugs vom bis bei der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien bereits die Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes erreicht gehabt habe und er deshalb ersucht werde, das zu Unrecht erhaltene Krankengeld in der Höhe von EUR 1.476,50 rückzuüberweisen.

Aus diesem Sachverhalt leitet der Beschwerdeführer ab, dass sein Leistungsanspruch mangels Vorliegens eines Ruhensgrundes niemals unterbrochen gewesen sei, weshalb auch eine Wiedermeldung nicht vonnöten gewesen sei.

Er übersieht dabei, dass ihm die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Melk mit Schreiben vom mitgeteilt hat, dass sein Leistungsbezug mit eingestellt werde, da er sich laufend im Krankenstand befinde. Der Beschwerdeführer hat gegen die Einstellung des Bezuges im Wege der Mitteilung auch nicht die Erlassung eines Bescheides gemäß § 24 Abs. 1 AlVG begehrt.

Die Unterbrechung des Leistungsbezugs dauerte länger als 62 Tage, weshalb der Anspruch gemäß § 46 Abs 5 AlVG neuerlich persönlich geltend zu machen war (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/08/0020, wonach § 46 Abs 5 AlVG auch für Bevorschussungen von Leistungen aus der Pensionsversicherung gilt). Eine solche neuerliche persönliche Geltendmachung erfolgte unstrittig erst am , weshalb dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt keine Leistung zuzuerkennen war.

5. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiters ausführt, er habe einen Antrag auf Weitergewährung erst stellen können, als er selbst gewusst habe oder in zumutbarer Weise wissen habe können, dass er tatsächlich kein Krankengeld beziehe bzw. keinen Anspruch auf Krankengeld habe, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Die selben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs 5 AlVG (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2010/08/0134, mwN).

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am