VwGH vom 28.06.2016, 2013/17/0025

VwGH vom 28.06.2016, 2013/17/0025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Beschwerde des H G E in O, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Tirolerstraße 30/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , BMLFUW-LE./1006-I/7/2012, betreffend einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2008 bis 2010, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug hinsichtlich der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2008 unter Abänderung der Tabelle über die Berechnung der Zahlungsansprüche ausgesprochen, dass keine einheitliche Betriebsprämie gewährt und bereits überwiesene Beträge in ziffernmäßig bestimmter Höhe zurückgefordert würden, hinsichtlich der einheitlichen Betriebsprämie 2009 ausgesprochen, dass keine einheitliche Betriebsprämie gewährt werde und zusätzlich ein Betrag in ziffernmäßig festgesetzter Höhe einbehalten werde, sowie hinsichtlich der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2010 unter Abänderung der Tabelle über die Berechnung der Zahlungsansprüche ausgesprochen, dass eine Betriebsprämie in ziffernmäßig bestimmter (geringerer) Höhe gewährt und unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrags ein der Höhe nach bestimmter Betrag zurückgefordert werde.

2 Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften aus, in den gegenständlichen Antragsjahren 2008 bis 2010 habe der Beschwerdeführer folgende Flächen beantragt bzw seien folgende Flächen ermittelt worden, sodass sich der nachstehende Abweichungsprozentsatz ergeben habe:


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Antragsjahr
beantragte Fläche
davon G-Alm
Differenzfläche
2008
132,90 ha
112,21 ha
43,48 ha
Anzahl ZA
ermittelte Fläche
davon G-Alm
Abweichung in Prozent
158,72
89,42 ha
68,73 ha
48,6245%


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Antragsjahr
beantragte Fläche
davon G-Alm
Differenzfläche
2009
129,64 ha
108,95 ha
45,25 ha
Anzahl ZA
ermittelte Fläche
davon G-Alm
Abweichung in Prozent
158,72
84,35 ha
63,70 ha
53,6455%


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Antragsjahr
beantragte Fläche
davon G-Alm
Differenzfläche
2010
105,30 ha
84,61 ha
15,71 ha
Anzahl ZA
ermittelte Fläche
davon G-Alm
Abweichung in Prozent
158,72
89,59 ha
68,90 ha
17,5354%

3 Die beihilfefähige Futterfläche der G-Alm sei im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 2. und ermittelt worden. Anstelle der in den einzelnen Jahren jeweils beantragten Almfutterfläche sei dabei folgende Almfutterfläche ermittelt worden:


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Jahr
beantragte Futterfläche
ermittelte Futterfläche
2006
250,00 ha
167,05 ha
2007
250,00 ha
160,09 ha
2008
250,00 ha
153,13 ha
2009
250,00 ha
146,17 ha
2010
170,95 ha
139,21 ha

4 Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Angaben vorgebracht, warum die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Almfutterfläche unrichtig festgestellt worden sei. Die bloße Behauptung, die Kontrolle sei nur oberflächlich gewesen, sei durch keinerlei adäquate Nachweise belegt worden. Die Ausführungen seien bloß genereller Natur und bezögen sich nicht auf konkrete, vom Kontrollorgan vorgenommene Schlageinteilungen und deren jeweiligen Grad an nichtlandwirtschaftlicher Fläche (NLN-Faktor).

5 Die vom AMA-Kontrollorgan bei der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für den jeweiligen Schlag zur Anwendung gelangte Überschirmungsgrad sowie der jeweilige NLN-Faktor seien für die belangte Behörde nachvollziehbar.

6 Auf Grund des aktuell festgestellten Ausmaßes der Futterflächen (139,21 ha) und des im Vergleich dazu geringen Großvieheinheitenbesatzes (in den Jahren 2006 bis 2010 seien zwischen 60,60 und 67,08 GVE aufgetrieben worden) sei von einer extensiven Beweidung und einer kontinuierlichen Abnahme der Futterfläche über die Jahre auszugehen. Mit einem geringeren Viehbesatz einher gehe das vermehrte Aufkommen von nicht als Futter geeigneten Flächen, wie zB verkrautete Pflanzen, (Beeren)Sträucher und eine Verbuschung ehemals genutzter Flächen. Die vom Kontrollorgan zugrunde gelegte Abnahme der beihilfefähigen Fläche erscheine daher schlüssig. Dabei seien auch allgemeine Erfahrungswerte und Untersuchungen zugrunde gelegt worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben gemacht. Es lägen der belangten Behörde daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Messergebnis und die Feststellungen des Kontrollorganes nicht korrekt wären. Bei der Vor-Ort-Kontrolle seien einzelne Schläge gebildet, unter Außerachtlassung der unproduktiven Flächen digital vermessen, die Überschirmungsgrade festgestellt und anhand dessen die Futterfläche ermittelt worden.

7 Soweit der Beschwerdeführer moniere, die Überprüfung habe zu einem ungeeigneten Zeitpunkt (nach dem ersten Schneefall, schlechter Allgemeinzustand) stattgefunden, sei anzumerken, dass zu diesem Zeitpunkt die Alm(futter)flächen noch umfassend hätten überprüft werden können. Die Flächen mit Gräsern, Kräutern und Leguminosen, die als Futtergrundlage dienten, und der Anteil dieser Kulturen an den einzelnen Flächen seien ausreichend erkennbar gewesen, ebenso wie die Flächen(teile), die nicht als Futtergrundlage hätten herangezogen werden können. Anhand der Beweidungsspuren (zB Kuhfladen) habe auch ersehen werden können, ob die Flächenteile tatsächlich beweidet worden seien.

8 Da der Beschwerdeführer keine Angaben zur Futterflächenfeststellung auf gleicher fachlicher Ebene abgegeben habe, sei die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Futterfläche daher der Betriebsprämiengewährung zugrunde zu legen gewesen.

9 Zur Anwendung der Flächensanktion gemäß der Verordnung (EG) Nr 796/2004 bzw (EG) Nr 1122/2009 führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, ursprünglich die Flächenquellenangaben aus dem Almkataster sowie anhand der Überlieferungen der Vorbesitzer angegeben zu haben. Erst die Digitalisierung 2010 habe eine geringere Futterfläche ergeben und außerdem sei ihm erstmals im Jahr 2010 ein Luftbild übermittelt worden.

10 Trotz der Bemühungen, die Almfutterflächen korrekt zu beantragen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer an der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen keine Schuld treffe, da es sich auf Grund der verpflichtenden Mitwirkung der Antragsteller bei der Digitalisierung nicht um eine amtliche Ermittlung handle. Vor allem für die konkrete Einstufung der Schläge in Überschirmungs- und NLN-Stufen seien die Angaben des Antragstellers wesentlich. Der Beschwerdeführer habe somit den Mangel des Verschuldens nicht beweisen können, weshalb ein Absehen von Sanktionen nicht in Betracht gekommen sei.

11 Die belangte Behörde stellte weiters die Methode der Flächenermittlung anhand des Almleitfadens genau dar. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art 20 der VO (EG) Nr 1782/2003 (nunmehr Art 17 VO (EG) Nr 73/2009) beziehe sich auf das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen. Diese Regelung bilde in Verbindung mit Art 6 VO (EG) Nr 1122/2009 die Basis für die Digitalisierung. Die geforderte Identifizierung erfolge anhand der Grundstücksnummer, die beihilfefähige Fläche werde im Fall der Almen mit Hilfe des Almleitfadens bestimmt. Dabei handle es sich nicht um eine Schätzung, sondern um eine vereinfachte Berechnung in Form einer pauschalen Ermittlung. Eine Vermessung der Almfutterflächen sei möglich, diese gestalte sich aber durch das "Herausdigitalisieren" der unproduktiven Teile bzw der mit Bäumen bestandenen und überschirmten Fläche als sehr aufwändig, sodass der Pauschalansatz gewählt worden sei.

12 Das Fehlen einer Hofkarte habe nicht zur Folge, dass der Antragsteller der Pflicht der korrekten Flächenbeantragung entbunden wäre. Es obliege dem Antragsteller, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst (oder durch Beauftragte), allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln.

13 Zur Nichtanerkennung der Kompression führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe im Antragsjahr 2009 25,80 GVE und damit weniger als im Durchschnitt der Jahre 2005 bis 2007 (26,67 GVE) aufgetrieben. Damit seien die Kompressionskriterien nicht erfüllt. Ein entsprechender Antrag für das Jahr 2010 sei - auch nach Beendigung des vorgebrachten Krankenhausaufenthalts - nicht gestellt worden.

14 Die Sanktionen hingen vom Verhältnis der ermittelten gesamten bzw anteiligen Almfutterfläche zur insgesamt beantragten bzw zur anteiligen Almfutterfläche ab und nicht von der dem Beschwerdeführer im Vorhinein nicht bekannten Auftriebszahl.

15 Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Sanktionsbestimmung habe sich der Europäische Gerichtshof bereits wiederholt mit Erkenntnissen vom , Rs C-354/95, vom , Rs C-63/00, und vom , Rs C-304/00, geäußert und ausgesprochen, dass es weder ungerechtfertigt noch unverhältnismäßig sei, einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, dem, wenn auch im guten Glauben und ohne Betrugsabsicht, ein Irrtum unterlaufen sei, eine abschreckende und wirksame Sanktion aufzuerlegen. Die Kürzungsbestimmungen stellten auch nicht darauf ab, ob dadurch ein Fördervorteil erwirkt worden sei.

16 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer ursprünglich Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1380/12, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

17 In der auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es langten mehrere Beschwerdeergänzungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt wie die Beschwerde ein.

18 Die belangte Behörde legte die Verfahrensakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

19 Mit Bescheid vom änderte die Agrarmarkt Austria (AMA) den Bescheid der belangten Behörde betreffend die einheitliche Betriebsprämie 2010 gemäß § 19 Abs 4 MOG 2007 unter Abänderung der Tabelle über die Zahlungsansprüche dahingehend ab, dass die zuerkannte einheitliche Betriebsprämie erhöht und keine Flächensanktion verhängt wurde. Diesen Bescheid änderte die AMA im Rahmen ihrer Beschwerdevorentscheidung vom geringfügig ab.

20 Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs äußerte sich der Beschwerdeführer zur Frage der Klaglosstellung hinsichtlich des Jahres 2010 dahingehend, dass ihm eine Beschwerdevorentscheidung der AMA vom nie zugegangen sei.

Gleichzeitig legte er einen Antrag an die AMA auf Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

21 Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

22 Da nach der Auskunft des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem Akteninhalt nicht von einer Klaglosstellung im Umfang der einheitlichen Betriebsprämie 2010 ausgegangen werden kann, ist über die Beschwerde vollumfänglich zu entscheiden.

23 Hinsichtlich der Darstellung der anzuwendenden Rechtslage wird in Bezug auf die Kalenderjahre 2008 und 2009 auf das hg Erkenntnis vom , 2013/17/0541, hinsichtlich des Kalenderjahres 2010 auf das hg Erkenntnis vom , Ro 2014/17/0112, verwiesen.

24 Ergänzend dazu lauten Art 30 und Art 73 der Verordnung (EG) Nr 796/2004 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung wie folgt:

"Artikel 30

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.

...

Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

...

4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

..."

25 Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

...

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

...

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

...

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

26 § 9 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl II Nr 335/2004, lautet:

" Verwendung

§ 9. (1) Die Hofkarte dient dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen.

(2) Die Hofkarte ist von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen."

27 §§ 9 und 10 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl II Nr 338/2009, lauten:

"Mitwirkung des Antragstellers

§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.

(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.

Verwendung

§ 10. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.

(2) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.

(3) Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel."

28 Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde hätte ausführen müssen, auf welchem Feldstück welche Futterflächenabnahme zu verzeichnen wäre. Außerdem sei die Annahme der Flächenabnahme auf allgemeine Erfahrungswerte und Untersuchungen gestützt und nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort.

29 Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen relevanten Feststellungs- oder Begründungsmangel darzulegen, führt doch der Beschwerdeführer selbst nicht aus, wie die einzelnen Feldstücke bewirtschaftet worden seien, sodass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht wegen der geringen Viehbesatzdichte von einer kontinuierlichen Abnahme der Futterfläche über die Jahre auszugehen wäre. Auch hat es der Beschwerdeführer unterlassen näher darzulegen, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten rückgerechnete Überschirmungsgrad für die beschwerdegegenständlichen Vorjahre unrichtig gewesen sein sollte; weder hat er konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen noch etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zugrunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte infolge besonderer Umstände im Beschwerdefall nicht heranzuziehen gewesen wären (vgl ).

30 Soweit der Beschwerdeführer die Unionsrechtskonformität der Ermittlung der Almfutterflächen unter Zuhilfenahme entzerrter Luftbilder (Orthofotos) prozentual gestuft je nach Grad der Überschirmung dieser Flächen mit Baumkronen bezweifelt, genügt es, auf die mit Schreiben vom mitgeteilte Einschätzung der Kommissionsdienststellen zu verweisen, wonach eine solche Vorgangsweise grundsätzlich gemeinschaftsrechtskonform sei (vgl den unter Rz 30 bis 32 dargestellten Verfahrensgang des vom Beschwerdeführer zitierten Urteils des Europäischen Gerichts (erster Instanz) in der Rs T 368/05, Republik Österreich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vom ). Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass die Almflächenermittlung auf Basis entzerrter Luftbilder unter prozentual abgestuftem Abzug mit Baumkronen überschirmter Flächen den Vorgaben der anzuwendenden Verordnungen widerspräche.

31 Der Beschwerdeführer beanstandet, es sei ihm - trotz Verpflichtung der Behörde - erst im Jahr 2010 ein Luftbild zur Verfügung gestellt worden, weshalb er für die verfahrensgegenständlichen Jahre 2008 und 2009 seinen Anträgen offenbar unzureichende Unterlagen zugrunde gelegt habe. Er habe sich bei der Beihilfeantragstellung auf ein von der AMA vorgegebenes System verlassen, welches jedoch nicht (europa)rechtskonform gewesen sei und ihm (rechtswidrig) nur begrenzte Mittel zur Flächenbestimmung zur Verfügung gestellt habe.

32 Damit spielt der Beschwerdeführer wiederum auf das Urteil des Europäischen Gerichts (erster Instanz) in der Rs T 368/05, Republik Österreich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vom , an. Mit diesem Urteil war die Klage der Republik Österreich, mit der die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom , 2005/555/EG, über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung gegenüber Österreich erreicht werden sollte, abgewiesen worden. Das Gericht hielt fest, dass Österreich aufgrund bekannt gewordener Übererklärungen verpflichtet gewesen wäre, bereits Anträge für das Jahr 2000 rückwirkend mithilfe des neuen, auf Orthofotos gestützten Messsystems zur Bestimmung und Kontrolle der Futterflächen zumindest stichprobenartig zu überprüfen, weil das frühere, nur auf den plausibilisierten Angaben in den Anträgen und auf den Almkatastern beruhende Messsystem keinen hinreichenden Grad an Genauigkeit aufgewiesen und zu Übererklärungen geführt habe.

33 Richtig ist somit, dass die genannten europäischen Institutionen das vor der Einführung von Orthofotos verwendete Mess- und Kontrollsystem als zu ungenau und dadurch Übererklärungen ermöglichend qualifizierten. Daraus ist aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Liegt nämlich ein Verstoß gegen unionsrechtliche (gemeinschaftsrechtliche) Bestimmungen vor, muss davon ausgegangen werden, dass die Behörde verpflichtet ist, den Bescheid (neuerlich) abzuändern, um den unionsrechtskonformen (gemeinschaftsrechtskonformen) Zustand herzustellen (zur Verpflichtung der Berücksichtigung nachträglich festgestellter Abweichungen vgl , mwN). Dies gilt auch dann, wenn der Verstoß erst - wegen mangelhafter Kontrollen - nachträglich und aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme durch die Behörde zutage tritt.

34 Dagegen wurde die oben angesprochene Methode der Flächenermittlung in Form der prozentual gestuften Berücksichtigung des Überschirmungsgrades und der Nichtberücksichtigung unproduktiver Flächen, die unbestritten jedenfalls in den hier verfahrensgegenständlichen Antragsjahren Anwendung fand, in diesem Urteil nicht beanstandet. In Bezug auf die Berechnungsmethode der beihilfefähigen Fläche kann sich der Beschwerdeführer schon deshalb nicht erfolgreich auf das Urteil des Europäischen Gerichts (erster Instanz) in der Rs T 368/05, Republik Österreich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vom , berufen.

35 In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2010 nicht (ausschließlich) auf dem damals erstmals aufgenommenen Luftbild beruhen, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort, sodass nicht allein der Einsatz digitaler Luftbilder - im Unterschied zu der früheren Ermittlungsmethode, die allein auf den Angaben der Antragsteller in Verbindung mit den Daten des Almkatasters oder ähnlichen Unterlagen beruhte - zu den festgestellten Flächenabweichungen führte.

36 Wenn der Beschwerdeführer ein an ihn gerichtetes Schreiben der AMA vom als Indiz dafür heranzieht, dass auch die 2010 abgeführte Vor-Ort-Kontrolle "als unzureichend bzw. irrelevant einzustufen" sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich das mit der Beschwerde vorgelegte Schreiben auf das Antragsjahr 2012 bezieht und schon deshalb für die hier gegenständlichen Antragsjahre 2008 bis 2010 nicht maßgeblich ist. Darüber hinaus legt weder dieses Schreiben noch die Beschwerde den konkreten Grund für die neuerliche Überprüfung der Referenzflächen offen, sodass der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss nicht nachvollziehbar erscheint.

37 Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom , C-39/94, ist für ihn nichts zu gewinnen, weil weder der zugrunde liegende Sachverhalt noch die anzuwendenden Rechtsvorschriften vergleichbar sind, geht es dort doch um die Prüfung der Frage, ob logistische und kommerzielle Unterstützungsleistungen eines öffentlichen Unternehmens an seine privatrechtlichen Tochtergesellschaften als mögliche staatliche Beihilfen zu qualifizieren sind.

38 Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch Sachverständige, zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Art 68 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 796/2004 angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen. Dass dies jedoch geschehen sei, hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, "nach bestem Wissen und Gewissen mit den zur Verfügung stehenden Mitteln" die Flächenangaben ermittelt zu haben, nicht dargetan (vgl , und vom , 2011/17/0215). Damit hat der Beschwerdeführer nämlich nicht im Sinne der oben angesprochenen Beweislastumkehr aufgezeigt, welchen Sachverstandes (etwa einer Behörde oder eines beizuziehenden Sachverständigen) er sich bedient habe, um ein korrektes Flächenausmaß für seinen Beihilfeantrag zu ermitteln (vgl , sowie zum Vorbringen einer fehlenden Hofkarte vom , 2013/17/0154).

39 Wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich des Antragsjahres 2010 darauf verweist, er habe "behördliche Hilfe in Anspruch genommen", da die beihilfefähige Fläche in Zusammenarbeit mit der Kammer für Land- und Forstwirtschaft ermittelt worden sei, ist ihm § 9 Abs 1 der INVEKOS-GIS-Verordnung 2009 entgegen zu halten, wonach der Antragsteller verpflichtet ist, an der von der AMA oder einer beauftragten Stelle vorzunehmenden digitalen Ermittlung der Lage, des Ausmaßes und der Nutzungsart der Referenzparzelle mitzuwirken. Schon die Anordnung der verpflichtenden Mitwirkung des Antragstellers an der Flächenermittlung anlässlich der Digitalisierung schließt es aber aus, darin eine "Inanspruchnahme behördlicher Hilfe" zu erblicken.

40 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ein Irrtum der Behörde iSd Art 73 Abs 4 der VO (EG) Nr 796/2004 und Art 80 Abs 3 VO (EG) Nr 1122/2009 darin liege, dass ein "nicht europarechtskonformes" Flächenfeststellungssystem zur Verfügung gestellt worden sei bzw dass sich - hinsichtlich des Jahres 2010 - die Kammer für Land- und Forstwirtschaft geirrt habe, mit der der Beschwerdeführer "in Zusammenarbeit" die Flächenfeststellung vorgenommen habe, übersieht er, dass die zuständige Behörde dem Antragsteller lediglich Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen hat, die die Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen bilden sollen (vgl § 9 der INVEKOS-GIS-Verordnung und § 10 der INVEKOS-GIS-V 2009), dass aber letztlich der Antragsteller seine Kenntnisse der Örtlichkeiten, insbesondere deren Flächennutzung, einzubringen hat und die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben trägt. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Anträge auf die ihm seitens der AMA zur Verfügung gestellten Hilfsmittel stützte, befreite ihn eine solche Bereitstellung nicht von der Verantwortung für die richtige Beantragung der beihilfefähigen Flächen (siehe oben). Was die behauptete Zusammenarbeit mit der Kammer für Land- und Forstwirtschaft bei der Flächenfeststellung 2010 betrifft, hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargestellt, inwiefern die das Jahr 2010 betreffende Übererklärung nicht auf seine eigenen Angaben zurückzuführen wäre, sodass sich eine nähere Untersuchung der Rolle der Kammer für Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Digitalisierung erübrigt. Ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Flächenfeststellung ist somit nicht ohne weiteres ersichtlich.

41 Wenn sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruft, so ist darauf zu verweisen, dass der EuGH schon mehrfach zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnungen Stellung genommen und zu vergleichbaren Vorschriften keine grundsätzlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geäußert hat, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (vgl , und wiederum vom , 2011/17/0215, mit Hinweisen auf einschlägige EuGH-Judikatur).

42 Wie ebenfalls im Urteil des Europäischen Gerichts (erster Instanz) vom in der Rs T 368/05, Republik Österreich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festgehalten wurde, können sich Landwirte nicht auf den Schutz des berechtigten Vertrauens oder den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen, um der Rückforderung der Beihilfen wegen der in ihren Anträgen falsch angegebenen Almfutterfläche entgegenzutreten, wenn keine Kontrollen zur Überprüfung, ob Gelder an nicht prämienfähige Landwirte gezahlt wurden, durchgeführt wurden, nachdem Abweichungen zwischen beantragten und festgestellten Almfutterflächen festgestellt worden waren (vgl Rz 95). Dies trifft im vorliegenden Verfahren zu, gibt es doch keinen Hinweis auf eine vor September 2010 erfolgte Kontrolle.

43 Abgesehen davon, dass sich die vom Beschwerdeführer formulierten Fragen im Rahmen seiner Anregung, einen Vorabentscheidungsantrag beim Europäischen Gerichtshof zu stellen, aufgrund ihrer Einzelfallbezogenheit schon von vornherein nicht eignen, Aussagen des EuGH zur Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts zu erlangen (vgl B. Schima , Vorabentscheidungsverfahren3 (2015), 24), haben sie genau jene Fragen zum Inhalt, die in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits entschieden wurden (siehe die obigen Ausführungen), sodass der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass sieht, der diesbezüglichen Anregung zu folgen.

44 Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

45 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte nach § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl , unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR).

46 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am