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VwGH vom 16.01.2014, 2013/17/0011

VwGH vom 16.01.2014, 2013/17/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der D s.r.o. in T, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs- 2012/18/1991-1, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sich diese gegen die Abweisung der Berufung betreffend das Glücksspielgerät "Global Bet Greyh., Nr. A005670-A005679" (Gerät Nr. 5) richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom wurde u.a. gegenüber der Beschwerdeführerin die Beschlagnahme von fünf Glücksspielgeräten angeordnet.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, der bei der Kontrolle im Lokal angetroffene E. Ö. habe zur Frage der Eigentümerschaft angegeben, dass die "Geräte 1 bis 4" der Beschwerdeführerin gehörten, das "Gerät Nr. 5" hingegen im Eigentum einer anderen, bestimmt bezeichneten Gesellschaft stehe. Die belangte Behörde führte dazu in weiterer Folge aus, es ergebe sich kein objektivierbarer Hinweis dafür, dass diese Angaben nicht der Richtigkeit entsprächen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichte Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I.:

Soweit sich der angefochtene Bescheid auf "Gerät Nr. 5" bezieht, gleicht der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/17/0464, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war die Beschwerde im genannten Umfang zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Im Übrigen gleicht der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/17/0507, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der "Geräte Nr. 1 bis Nr. 4" lediglich Feststellungen zu den Höchsteinsätzen bei den anlässlich der Kontrolle durchgeführten Spielen getroffen. Dem angefochtenen Bescheid ist auch nicht zu entnehmen, welche Bedeutung betreffend den möglichen Höchsteinsätzen dem Würfelspiel (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/17/0012) zukam.

Der Bescheid ist insoweit aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455 (§ 79 Abs. 11 VwGG).

Wien, am

Fundstelle(n):
CAAAE-85884