VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0012
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des I S in V (S), vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-420576/0003-II/A/3/2010, betreffend freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom (bei der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt am eingelangt) beantragte der (1927 geborene) Beschwerdeführer die Bewilligung der freiwilligen Weiterversicherung der für einen Anspruch auf die Alterspension fehlenden 32 Beitragsmonate für den Zeitraum (Beitragszeiten in Jugoslawien bis ) bis , sodass nach Entrichtung der auf die 180 Beitragsmonate noch fehlenden 32 Beitragsmonate die anteilige österreichische Alterspension ab dem Stichtag zuerkannt werden könne. Der Beschwerdeführer führte hiezu begründend aus, sein Pensionsantrag beim ausländischen (jugoslawischen) Versicherungsträger am habe auch einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zwecks Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit) für die begehrte Leistung (Alterspension) mitumfasst.
Mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom wurde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - der Antrag des Beschwerdeführers vom auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeit vom bis auf Grund eines Pensionsantrages beim ausländischen Versicherungsträger vom abgelehnt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Einspruch, der mit Bescheid des Landeshauptmannes vom abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - fest, dass der Beschwerdeführer nicht gemäß § 17 ASVG zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeit von bis berechtigt sei.
Begründend führte die belangte Behörde aus, mit Bescheid vom habe die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt die bis zum erworbenen Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG dem Beschwerdeführer bekannt gegeben. Mit Bescheid vom habe die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension vom wegen Nichterfüllung der Wartezeit abgelehnt. Mit Bescheid vom habe die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension vom ebenfalls wegen Nichterfüllung der Wartezeit abgelehnt.
Mit Bescheid vom habe die Pensionsversicherungsanstalt dem Antrag des Beschwerdeführers vom auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ab stattgegeben. Mit Bescheid vom habe die Pensionsversicherungsanstalt dem Antrag des Beschwerdeführers vom auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ab stattgegeben.
Im vorliegenden Fall stehe außer Streit, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen in § 17 Abs. 1 ASVG festgelegten Voraussetzungen für die Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ab erfüllt hätte
Der Beschwerdeführer habe mit einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Auch einen Monat nach Antragstellung sei der Beschwerdeführer noch versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht anwaltlich vertreten gewesen. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt habe über den Antrag des Beschwerdeführers am entschieden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Die Pensionsversicherungsanstalt sei zwar nicht berechtigt gewesen, von vornherein anzunehmen, dass der Mitbeteiligte zwar die Invaliditätspension anstrebe, jedoch die Voraussetzungen für diese Leistung auch dann nicht erbringen wolle, wenn deren Herstellung durch den Erwerb weiterer Versicherungszeiten im Wege freiwilliger Zahlungen möglich sei. Auch habe die Betreuungs- und Informationspflicht der Pensionsversicherungsanstalt eine entsprechende Aufklärung des rechtsunkundigen Beschwerdeführers geboten; der Antrag auf Pensionsgewährung sei nicht nur strikt nach seinem Wortlaut, sondern auch vor dem Hintergrund des damit von der Partei ersichtlich angestrebten Verfahrenszieles auszulegen gewesen.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom habe allerdings unmittelbar nicht als Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung aufgefasst werden können, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Eine Weiterversicherung ab spätestens einem Monat nach Antragstellung vom (§ 17 Abs. 7 ASVG) hätte dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht bewilligt werden können.
Auch eine Verbesserung des Antrages vom in dem Sinn, dass die Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG für die Zeit ab dem beantragt werden wolle, komme nach Ansicht der belangten Behörde nicht in Betracht: Zwar wäre es der Pensionsversicherungsanstalt zumutbar gewesen, den Beschwerdeführer darüber zu informieren, dass er ab Beendigung seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung beantragen könne. Die Verletzung dieser Informationspflicht könne aber nicht zur Folge haben, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Invaliditätspension nun in einen zu einem späteren Zeitpunkt gestellten Antrag auf Weiterversicherung umgedeutet würde.
Ein Antrag müsse stets einer Präzisierung und Klarstellung iSd § 357 ASVG iVm § 13 AVG zugänglich sein. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Umdeutung des Antrages vom in einen später gestellten Antrag auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung sei aber unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 7 ASVG nicht möglich. Die Berechtigung des Beschwerdeführers sei daher für den Zeitraum bis mangels Vorliegens eines Antrages zu verneinen.
Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom für die Zeit ab die Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zuerkannt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe die Frist zur wirksamen Beitragsentrichtung zu laufen begonnen. Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum von bis innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist keine Beiträge entrichtet. Seine Berechtigung zur Weiterversicherung sei dadurch nachträglich wieder weggefallen.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Bescheid vom zwar eine Zahlungsaufforderung aber keine Sanktionsdrohung erhalten habe, könne keine Fristerstreckung abgeleitet werden, da es sich um gesetzliche Fristen handle.
Einer neuerlichen Feststellung der Berechtigung zur Weiterversicherung in dem Sinn, dass der Antrag vom als ein Antrag auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung auch für den Zeitraum bis umgedeutet werden könne, stehe der Tatbestand der entschiedenen Sache entgegen.
Gegen diesen Bescheid - soweit damit über die Berechtigung des Beschwerdeführers zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeit vom bis abgesprochen wurde - wendet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Pensionsantrag vom beim ausländischen Versicherungsträger habe grundsätzlich auch einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für den Fall mitumfasst, dass die Wartezeit für die begehrte österreichische Pensionsleistung nicht erfüllt sei. Die Pensionsversicherungsanstalt hätte den Beschwerdeführer darüber informieren müssen, dass er die Wartezeit für die begehrte österreichische Pensionsleistung nicht erfülle, wie viele Beitragsmonate ihm für die Erfüllung der Wartezeit noch fehlen würden und dass bis zur Beendigung seiner Beschäftigung in Ex-Jugoslawien eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nicht möglich sei. Für den rechtsunkundigen, damals unvertretenen Beschwerdeführer habe keine Veranlassung bestanden, nach Beendigung seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in Ex-Jugoslawien per einen neuen, gesonderten Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu stellen. Es wäre an der Pensionsversicherungsanstalt gelegen gewesen, vor Erlassung des Bescheides vom den Beschwerdeführer dahin zu informieren, dass er entweder aufgrund seines Antrages vom ab dem die ihm für die Erfüllung der Wartezeit noch fehlenden 32 Beitragsmonate durch eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung erwerben könne, oder dazu einen neuen, gesonderten Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung stellen könne und müsse. Die Pensionsversicherungsanstalt habe den Beschwerdeführer aber in dem vom bis dauernden Verfahren weder in die eine noch in die andere Richtung informiert, sondern den Antrag mit Bescheid vom mangels Erfüllung der Wartezeit abgelehnt. Die Pensionsversicherungsanstalt habe dadurch die gebotene Informations-, Aufklärungs- Belehrungs- und Anleitungspflicht gröblichst vernachlässigt.
Es gehe nicht darum, den Pensionsantrag des Beschwerdeführers vom in einen zu einem späteren Zeitpunkt gestellten Antrag auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung umzudeuten, sondern darum, dass der Pensionsantrag vom zugleich auch schon einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung mitumfasst habe, wobei zugunsten des Versicherten der Beginn der freiwilligen Weiterversicherung auf den auf die Beendigung dieser Beschäftigung folgenden Monatsersten, sohin auf den zu verschieben gewesen wäre, um die Ablehnung des Pensionsantrages des Beschwerdeführers zu vermeiden.
2. § 17 ASVG regelt die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung. Wie sich aus § 17 Abs. 7 ASVG ergibt, setzt die freiwillige Weiterversicherung einen Antrag des Versicherten voraus.
Der Beschwerdeführer hatte am - eingebracht beim ausländischen Versicherungsträger - einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom wegen Nichterfüllung der Wartezeit ab.
Wenn der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern.
Parteienerklärungen sind im Zweifel so auszulegen, dass die diese abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 13 AVG E 50 und 54).
Verfahrensziel des Antrages des Beschwerdeführers vom war die Zuerkennung einer Invaliditätspension. Im Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0077, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, auch wenn nicht jedem Pensionsantrag von vornherein der Sinn beigelegt werden muss, dass damit auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung verbunden ist, ein Pensionsantrag einer Präzisierung und Klarstellung iSd § 357 ASVG iVm § 13 AVG zugänglich ist.
Eine derartige "Präzisierung" ist freilich nur möglich, solange der zu präzisierende Antrag noch nicht (rechtskräftig) erledigt ist. Auch die Beschwerde macht geltend, es wäre der Pensionsversicherungsanstalt im vom bis dauernden Verfahren oblegen, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung zu informieren und ihn insoweit anzuleiten. Dadurch, dass die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom den Pensionsantrag mangels Erfüllung der Wartezeit abgelehnt habe, habe sie gegen die gebotene Informations-, Aufklärungs-, Belehrungs- und Anleitungspflicht verstoßen.
Damit wird sohin lediglich ein - allfälliger - Mangel im Verfahren zur Erlassung des Bescheides vom geltend gemacht. Dieser Bescheid ist allerdings unstrittig unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Eine "Präzisierung" des Antrages vom dahin, dass dieser auch einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung umfasst habe, ist demnach nicht mehr zulässig. Damit liegt aber kein unerledigter Antrag betreffend freiwillige Weiterversicherung aus dem Jahr 1989 vor.
Nach § 17 Abs. 7 ASVG beginnt die Weiterversicherung, unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.
Im hier vorliegenden, zu den Verwaltungssachen zählenden Verfahren ist nicht zu prüfen, ob Beiträge im Sinne des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG wirksam geleistet wurden; dies ist Gegenstand des zu den Leistungssachen zählenden Verfahrens auf Gewährung der Alterspension (vgl. hiezu das ). Auch wenn nach § 17 Abs. 7 ASVG der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann (lediglich der späteste Beginnzeitpunkt ist gesetzlich normiert), ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass - mangels Möglichkeit, Beiträge insoweit leistungswirksam zu zahlen - als frühester Beginnzeitpunkt (wie von der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt ohnehin gehandhabt) der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0181; vgl. - zu § 18a ASVG - das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0226).
Die freiwillige Versicherung wurde vom Beschwerdeführer - da im Hinblick auf den Antrag auf Zuerkennung einer Pension vom kein Antrag auf freiwillige Versicherung offen ist - erst mit Eingabe vom beantragt. Dieser Antrag war somit von der belangten Behörde zutreffend abzuweisen.
Soweit im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen wurde, dass für einen Teil des hier zu beurteilenden Zeitraumes ( bis ) bereits die Berechtigung der freiwilligen Versicherung zuerkannt wurde, so ist zu bemerken, dass eine freiwillige Versicherung (rückwirkend) mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates endet (§ 17 Abs. 8 Z 2 ASVG). Da der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser freiwilligen Versicherung ( bis ) keinerlei Beiträge leistete, fiel diese freiwillige Versicherung rückwirkend wieder weg. Nach § 17 Abs. 6 ASVG war der Beschwerdeführer - an sich - berechtigt, auch eine beendete Weiterversicherung zu erneuern. Entschiedene Sache liegt daher insoweit nicht vor.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am