VwGH vom 30.01.2013, 2013/17/0001
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der L GmbH in L, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom , Zl. uvs- 2012/18/1989-1, betreffend Beschlagnahme nach dem GSpG (weitere Partei: Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom , mit dem gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG die Beschlagnahme von mehreren Glücksspielgeräten verfügt worden war, abgewiesen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die damit im Instanzenzug ergangene Anordnung des Verbots, über die Gegenstände zu verfügen, und das Gebot, die Gegenstände nicht ohne Zustimmung der Behörde an einen anderen Ort zu verbringen, die Geräte vor jeder Beschädigung zu sichern sowie dafür Sorge zu tragen, dass die angebrachten Siegel unverletzt bleiben.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht deshalb verletzt, weil die genannten Auflagen keine gesetzliche Grundlage hätten. Die Geräte seien grundsätzlich amtlich zu verwahren, nur wenn dem Hindernisse entgegenstünden, könnten die Geräte vor Ort bleiben.
Zu diesem Vorbringen genügt es, auf den Wortlaut des § 53 Abs. 4 GSpG zu verweisen. Die von der Beschwerdeführerin vermeinte Bedingung, dass die beschlagnahmten Gegenstände nur dann vor Ort bleiben könnten, wenn der amtlichen Verwahrung Hindernisse entgegenstünden, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2012/17/0417, ausgesprochen hat, besteht kein subjektives Recht auf vorrangige amtliche Verwahrung von nach dem GSpG beschlagnahmten Gegenständen.
3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am