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VwGH vom 26.05.2011, 2008/23/0694

VwGH vom 26.05.2011, 2008/23/0694

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/23/0695

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Fasching, die Hofrätin Mag. Dr. Mauer-Kober und den Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde 1. des MB, geboren 1967, und

2. der JB, geboren 2004, beide vertreten durch Mag. Rainer Hessenberger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alter Markt 7/2, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom , Zl. 222.331/0/12E-VII/20/01 (ad 1., protokolliert zur hg. Zl. 2008/23/0694) und Zl. 256.500/0/1E-VII/20/05 (ad 2., protokolliert zur hg. Zl. 2008/23/0695), betreffend § 7 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Abweisung der Berufung gemäß § 7 Asylgesetz 1997) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der zweitangefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Abweisung der Berufung gemäß § 7 Asylgesetz 1997) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Irak geborene Erstbeschwerdeführer ist der Vater der in Österreich geborenen mj. Zweitbeschwerdeführerin; beide sind iranische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am einen Asylantrag; für die Zweitbeschwerdeführerin wurde am Asyl beantragt.

Der Erstbeschwerdeführer machte als Fluchtgründe zusammengefasst geltend, dass er wegen seiner Geburt im Irak, die sich aus seiner als Personalausweis dienenden Geburtsurkunde auch ersehen lasse, bereits während des Krieges zwischen Iran und Irak Anfeindungen, Belästigungen und Beschimpfungen durch die Zivilbevölkerung und Basidjis ausgesetzt gewesen sei. Überdies habe er während der Ableistung seines Militärdienstes zwischen 1986 und 1988 Repressalien hinnehmen müssen. 1999 sei er auf dem Nachhauseweg von einem Besuch bei seinem Bruder in die Auflösung einer Studentendemonstration geraten. Dabei sei er von - teils uniformierten - Jugendlichen mit Baseballschlägern niedergeschlagen und in der Folge verhaftet worden. Er sei 46 Tage lang in einem Gefängnis angehalten und in dieser Zeit sehr oft gefoltert worden. Schließlich sei er als Unruhestifter zu einer Geldstrafe von 2 Mio. Toman sowie zu Schadenersatz verurteilt worden. Außerdem sei über ihn ein Ausreiseverbot für den Zeitraum von drei Jahren verhängt worden. Ein Jahr später, am Jahrestag der Studentenunruhen, sei er, als er vom Krankenhaus mit seiner schwangeren Frau nach Hause gefahren sei, nach mehreren Kontrollen durch die Streitkräfte, von Basidjis angehalten worden. Diese hätten ihm vorgeworfen, Flugblätter verteilt zu haben. Als einer dieser Basidjis seine Frau mit Gewalt aus dem Auto zerren und ihr den Tschador habe herunterreißen wollen, um nach versteckten Gegenständen zu suchen, habe er diesen Basidji mit einer im Auto befindlichen, als Lenkradsperre verwendeten Kette geschlagen. Nachdem ein anderer Basidji in die Luft geschossen habe, sei er geflohen. Bei einer Rückkehr befürchte er seitens der Regierung festgenommen und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden; vorher würden ihn jedoch die Basidjis umbringen.

Die Zweitbeschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend.

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, stellte gemäß § 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Iran fest und erteilte ihnen gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Die belangte Behörde stellte dazu im erstangefochtenen Bescheid fest (Rechtschreibfehler im Original):

"Der (Erstbeschwerdeführer) ist iranischer Staatsangehöriger, persischer Nationalität. Er ist jedoch 1967 im Irak geboren und lebte längere Zeit dort als Kind mit seinen Eltern. In seiner Geburtsurkunde, die als Personalausweis verwendet wird und bei Kontrollen vorgezeigt werden muss, ist Kerbala/Irak als Geburtsort angegeben und auch im Militärausweis scheint ‚Ausland' als Geburtsort auf. Der (Erstbeschwerdeführer) besuchte bereits die Grundschule von 1974 - 1979 in Teheran, ebenso die Allgemeinbildende höhere Schule von 1979 bis 1982.

Der (Erstbeschwerdeführer) leistete seinen Militärdienst als einfacher Soldat zwischen 1986 und 1988. Während des Militärdienstes wurde der (Erstbeschwerdeführer) benachteiligt, man bezeichnete ihn als Iraker. Er wurde zu niedrigen Arbeiten herangezogen - Klo putzen, Sanitäranlagen reinigen. Insgesamt dauerte die Militärdienstzeit 2 Jahre und 6 Monate. Dem (Erstbeschwerdeführer) wurde erst ein Jahr nach Abschluss des Militärdienstes der Militärausweis ausgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der (Erstbeschwerdeführer) länger Militärdienst leisten musste und ihm der Militärausweis erst ein Jahr nach Ableistung des Wehrdienstes ausgestellt wurde, weil er im Irak geboren wurde und längere Zeit dort lebte.

Der (Erstbeschwerdeführer) arbeitete in der Folge nach Ableistung des Militärdienstes bei seinem Vater. Während des Iran-Irak-Krieges und der Bombardierung Teherans wurde der (Erstbeschwerdeführer) und seine Familie als Iraker beschimpft. Das Geschäft des Vaters des (Erstbeschwerdeführers), eine Konditorei ging in der Folge nicht mehr gut, die Leute kauften dort weniger ein. Außerdem wurden die Familie des (Erstbeschwerdeführers) und der (Erstbeschwerdeführer) von den Basidjis wegen ihres langjährigen Aufenthaltes im Irak belästigt und beleidigt und beschimpft.

1999, auf dem Nachhauseweg von einem Besuch bei seinem Bruder geriet der (Erstbeschwerdeführer) im Zuge einer Studentendemonstration an Jugendliche, teils in Zivil, teils in Uniformen mit Baseballschlägern bewaffnet, welche auf die vor dem eingesetzten Tränengas flüchtenden warteten und wurde niedergeschlagen. Der (Erstbeschwerdeführer) wurde festgenommen und in der Folge einvernommen. 46 Tage lang wurde der (Erstbeschwerdeführer) im Gefängnis angehalten und auch misshandelt. Danach wurde er dem Gericht vorgeführt und zu einer Strafe von 2 Mio. Toman wegen Unruhestiftung bestraft. Außerdem wurde der (Erstbeschwerdeführer) mit einem 3-jährigen Ausreiseverbot belegt. Nach Bezahlung der Strafe wurde der (Erstbeschwerdeführer) entlassen.

In der Folge wurde der (Erstbeschwerdeführer) von den Basidjis, die für die Wohngegend des (Erstbeschwerdeführers) und seiner Familie zuständig waren umso mehr belästigt. Immer wenn irgendwo etwas passierte, wurde der (Erstbeschwerdeführer) festgehalten und einvernommen, wo er gewesen sei.

Ein Jahr später am Jahrestag der Studentenunruhen fuhr der (Erstbeschwerdeführer) seine Gattin - sie war im 9. Monat schwanger ins Krankenhaus. Auf dem Heimweg vom Krankenhaus um ca. 24.00 Uhr wurde die gesamte Stadt von Streitkräften kontrolliert. Der (Erstbeschwerdeführer) und seine Gattin sowie die mitfahrende Schwester wurden 5 oder 6 Mal kontrolliert. In der Wohngegend des (Erstbeschwerdeführers) wieder angelangt geriet der (Erstbeschwerdeführer) in eine Kontrolle örtlicher Basidjis. Auf entsprechende Frage antwortete der (Erstbeschwerdeführer), dass er seine Frau ins Krankenhaus gebracht hätte, weil sie Schmerzen gehabt hätte und sie sich jetzt wieder auf dem Nachhauseweg befänden. Dem (Erstbeschwerdeführer) wurde vorgeworfen, Flugblätter verteilt zu haben, das Auto wurde durchsucht, ein zweiter Beamter machte eine Personendurchsuchung. Ein Beamter versuchte mit Gewalt die schwangere Frau aus dem Auto herauszuziehen, weil er annahm, dass seine Frau nicht schwanger war sondern etwas unter dem Tschador versteckt aufbewahrte. Es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem (Erstbeschwerdeführer) und dem Beamten, wobei der (Erstbeschwerdeführer) eine Kette, die normalerweise zur Diebstahlssicherung für das Lenkrad diente auf den Beamten, der den (Erstbeschwerdeführer) durchsuchte schlug. Ein dritter Beamter feuerte einen Schuss in die Luft ab, worauf der (Erstbeschwerdeführer) flüchtete, und zwar zu seinem Onkel. 4 Tage später flüchtete der (Erstbeschwerdeführer) nach Basragan und von dort in der Folge ins Ausland. Die Gattin des (Erstbeschwerdeführers) bekam einen Tag nach diesem Vorfall ihr Kind.

Den (Erstbeschwerdeführer) erwartet wegen dieser Tätlichkeiten ein Strafverfahren im Iran. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit hat er Misshandlungen während der Untersuchungshaft zu erwarten, allenfalls auch eine unmenschliche Körperstrafe (Auspeitschung) als Teil des Strafmaßes. Dass der (Erstbeschwerdeführer) wegen seiner Geburt im Irak und länger währenden Aufenthaltes dort mit einer strengeren Bestrafung zu rechnen hat als sonst üblich, kann nicht festgestellt werden. Die Eltern, welche im Irak bis zu ihrer Ausweisung über 20 Jahre lebten, leben seit ihrer Rückkehr weiter völlig unbehelligt an der gleichen Adresse im Iran. Auch die Brüder wurden lediglich einige Male einvernommen."

Nach Länderfeststellungen führte die belangte Behörde zur Begründung der fehlenden Kausalität des Umstands der Geburt des Erstbeschwerdeführers im Irak für Repressalien im Zusammenhang mit dessen Militärdienstes aus, dass es auf Grund der Länderdokumentation wesentlich wahrscheinlicher sei, dass der Erstbeschwerdeführer sich verspätet zum Militärdienst gemeldet habe, und darauf der längere Militärdienst und die spätere Ausstellung des Militärausweises zurückzuführen wären. Dass dem Erstbeschwerdeführer im Strafverfahren der Umstand seines Auslandsaufenthaltes während frühester Kindheit, für den er selbst in keinster Weise verantwortlich zeichne, zum Vorwurf gemacht werde, erscheine auch vor dem Hintergrund der Rechtsstaatsdefizite im Iran geradezu als absurd. Noch dazu, wo seine Eltern weiter völlig unbehelligt an der gleichen Adresse im Iran lebten und auch die Brüder des Erstbeschwerdeführers lediglich einige Male einvernommen worden seien. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Erstbeschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung als Teilnehmer an der Studentendemonstration zum Jahrestag angesehen werden könnte, habe er doch nicht einmal vorgebracht, dass bei ihm tatsächlich Flugblätter gefunden worden wären. Auch aus dem Bericht von Amnesty International, wonach von 1.500 (damals) verhafteten Personen die meisten bis Ende August wieder freigelassen worden seien, ergebe sich, dass der Iran letztlich - wenn auch nicht nach europäischen Rechtsstaatstandards - doch nicht rein willkürlich vorgehe, weil andernfalls nicht derart viele Personen freigelassen worden wären.

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den Sachverhalt dahin gehend, dass kein Fluchtgrund nach der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege. Den Erstbeschwerdeführer erwarte wegen seiner Tätlichkeiten gegen den Beamten ein Strafverfahren im Iran. Da nicht habe festgestellt werden können, dass er wegen seiner Geburt im Irak und seines länger währenden Aufenthaltes dort mit einer strengeren Bestrafung zu rechnen habe als sonst üblich, sei kein "GFK-Grund" gegeben. Weil er aber mit maßgeblicher Wahrscheinlich im Zuge des gegen ihn geführten Verfahrens während der Untersuchungshaft mit Misshandlungen zu rechnen habe, ihm allenfalls auch eine unmenschliche Körperstrafe (Auspeitschung) drohe, sei subsidiärer Schutz zu gewähren.

Der Zweitbeschwerdeführerin wurde mangels eigenen Fluchtgrundes im Familienverfahren nach § 10 AsylG derselbe Schutz gewährt.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand nahm und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, erwogen hat:

Die Beschwerde macht zusammengefasst geltend, dass bereits die Verurteilung des Erstbeschwerdeführers im Jahr 1999 auf dessen Geburt im Irak und eine unterstellte staatsfeindliche Gesinnung zurückzuführen sei, weshalb er im Rahmen der nun drohenden Strafverfolgung infolge der Vorverurteilung und der ihm unterstellten staatsfeindlichen Gesinnung eine höhere Bestrafung zu erwarten habe. Überdies bestehe die Gefahr des Verschwindenlassens bzw. der Ermordung durch Basidjis.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine relevante Mangelhaftigkeit des erstangefochtenen Bescheides auf.

Die bloße Verneinung einer (direkt) auf die Geburt im Irak zurückzuführenden höheren Bestrafung des Erstbeschwerdeführers wegen der Verletzung des Basidjis greift in zweifacher Hinsicht zu kurz.

So beschäftigte sich die belangte Behörde nicht mit dem Grund dafür, weshalb der Erstbeschwerdeführer nach seiner Verhaftung im Jahre 1999, obgleich er an der Studentendemonstration nicht teilgenommen hatte, sondern sich - auch nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - lediglich auf dem Nachhauseweg von seinem Bruder befand, 46 Tage inhaftiert, gefoltert und schließlich zu einer Geldstrafe sowie zu Schadenersatzzahlungen verurteilt und mit einem Ausreiseverbot belegt wurde. Der Erstbeschwerdeführer gab dazu an, dass er versucht habe, so bald wie möglich (vor den Jugendlichen) zu fliehen, weil er gewusst habe, dass er, wenn er erwischt würde, als Ex-Iraker ziemliche Probleme haben würde. Auch während der Verhöre sei er nach den Auftraggebern und danach gefragt worden, in welche Terrorakte er bisher verwickelt gewesen sei, welcher Organisation im Irak er angehöre und mit wem er im Irak Kontakt habe. Mit diesen Aussagen des Erstbeschwerdeführers hat sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt.

Sofern die belangte Behörde ein rechtsstaatliches Verhalten der iranischen Behörden aus der Freilassung von 1.500 Personen bis Ende August 1999 nach den Studentenprotesten im Juli 1999 ableiten will, missversteht sie den diesbezüglich zugrundeliegenden Bericht von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom . Nach diesem wurden 1.500 Personen im Zusammenhang mit den Studentenprotesten im Juli 1999 verhaftet. 500 davon wurden (offenbar unmittelbar danach) wieder freigelassen. Weitere 800 Personen, die mit Verurteilungen wegen leichterer Vergehen zu rechnen hatten, wurden gegen Kaution freigelassen. Die übrigen kamen überwiegend bis Ende August 1999 frei. Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang nicht damit beschäftigt, weshalb der Beschwerdeführer, obwohl er in die Studentendemonstration nicht involviert war, dennoch für 46 Tage inhaftiert, gefoltert und verurteilt wurde. Der Erstbeschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang überdies an, dass er sich habe verpflichten müssen, keine weiteren Unruhen mehr zu stiften, andernfalls er mit 20 bis 30 Jahren Haft rechnen müsse.

Diese Umstände, welche die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung indizieren und nach Auffassung des Erstbeschwerdeführers bei einer zu erwartenden weiteren Verurteilung zu einer strengeren Bestrafung führen könnten, hat die belangte Behörde bei ihrer Gefahreneinschätzung und bei der Verneinung eines Zusammenhangs mit einem Konventionsgrund völlig ausgeblendet, was die Beschwerde zu Recht bemängelt.

Aber auch aus einem zweiten Grund hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. So stellte die Behörde selbst fest, dass der Erstbeschwerdeführer nach der Verurteilung im Jahr 1999 von den Basidjis "umso mehr" belästigt wurde. Der Erstbeschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang weiters an, dass die (lokalen) Basidjis ihn bereits wegen deren im Krieg gegen den Irak gefallenen Familienmitgliedern hassten. Sein eigenes Leben sei nun in Gefahr, weil Basidjis, wenn sie verletzt würden, eigene und persönliche Rache nehmen würden. Die Basidjis hätten auch die Macht, jemanden umzubringen. Auch mit dieser Befürchtung des Erstbeschwerdeführers, dass er bei einer Rückkehr von den Basidjis (wegen einer ihm unterstellten regimefeindlichen Haltung) ermordet würde, setzte sich die belangte Behörde nicht auseinander. Ohne auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Basidjis als paramilitärische Gruppe dem Staat zuzurechnen wären, eingehen zu müssen, könnte nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der von einer privaten Gruppierung ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen, wenn staatlicher Schutz nicht zu erlangen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0064, mwN).

Der erstangefochtene Bescheid war daher angesichts dieser Begründungsmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auch auf das Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin durch (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/20/0743, mwN).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des Kostenersatzbegehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
VAAAE-85856