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VwGH vom 23.10.2008, 2006/16/0046

VwGH vom 23.10.2008, 2006/16/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und Senatspräsident Dr. Steiner sowie Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der M T V in K, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zl. Jv 377-33/2006-5, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erhob als Klägerin zu 14 Cg 67/00s des LG Salzburg Klage gegen ihren ehemaligen Ehemann, wobei sie sich auf den am vor dem BG Zell am See (im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung) geschlossenen Scheidungsvergleich bezog und folgendes Urteilsbegehren stellte:

"Sohin beantragt die Klägerin das Urteil

1. Zwischen den Streitteilen wird rechtsverbindlich festgestellt, dass als rechnerischer Höchstbetrag der auf Grund des Abschnittes 'III. Aufteilung des ehelichen Vermögens' des Scheidungsvergleiches der Streitteile vom vom Geklagten an Stelle einer an die Klägerin zu leistenden Abfindungszahlung zu erbringenden Eigenleistungen des Geklagten einschließlich vom Geklagten zu bezahlender Rechnungen von ihm selbst oder von der Klägerin beauftragter Dritter (Professionisten, Lieferanten) ein effektiver Marktpreis von S 2,250.000,-- anzusetzen ist.

2. in eventu:

Die in Abschnitt III. der Scheidungsvereinbarung der Streitteile vom wird getroffene Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse und des Zugewinns wird aufgehoben."

Im Rubrum der Klage heißt es dazu:

"Wegen: Feststellung in eventu: Anfechtung eines Vergleiches

Streitwert S 500.000 s.A."

An Pauschalgebühr entrichtete die Beschwerdeführerin dafür nach TP 1 GGG den Betrag von ATS 6.890,--.

Das Gerichtsverfahren endete mit klagsabweisendem Urteil des LG Salzburg vom .

Am erließ die Kostenbeamtin des LG Salzburg einen Zahlungsauftrag, mit dem sie von der Beschwerdeführerin unter dem Hinweis "unrichtige Berechnung" Pauschalgebühr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von ATS 2,250.000,-- anforderte und eine Einhebungsgebühr festsetzte.

Dagegen stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Berichtigungsantrag, wobei sie in einem Nachhang dazu vorbrachte, aus der Klage sei "klar hervorgegangen", dass nicht ein Betrag von ATS 2,250.000,-- streitgegenständlich gewesen sei, sondern nur die Summe von ATS 750.000,--, weil sich der Beklagte geweigert habe, über den Betrag von ATS 1,500.000,-- hinaus Zahlung zu leisten.

In einem Vorhalt vom wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Einsichtnahme in den Prozessakt 14 Cg 67/00s des LG Salzburg ergeben habe, dass das Klagebegehren auf urteilsmäßige Feststellung eines Geldbetrages von ATS 2,250.000,-- gelautet habe.

Darauf antwortete die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom , dass ihr Feststellungsinteresse nur ATS 750.000,-

- betragen habe, was sich daraus ergebe, dass der Beklagte nur bereit gewesen sei, einen Betrag von ATS 1,500.000,-- zu leisten. Streitgegenständlich sei daher nur das Feststellungsinteresse gewesen, dass der Beklagte darüber hinaus Leistungen von weiteren ATS 750.000,-- zu erbringen gehabt hätte.

Die belangte Behörde wies daraufhin mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid den Berichtigungsantrag mit der Begründung ab, dass das Klagebegehren auf die Feststellung eines ziffernmäßigen Betrages von ATS 2,250.000,-- gelautet habe und dass deshalb auch für eine Bewertung durch die klagende Partei gemäß § 56 Abs. 2 JN kein Raum bestanden habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Unterbleiben der erhöhten Gebührenvorschreibung verletzt.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungs- und den Gerichtsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

§ 56 Abs. 2 JN lautet:

"(2) In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Das gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 4.000 EUR als Streitwert."

Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich betreffend Klagen auf Feststellung eines ziffernmäßig bestimmten Geldbetrages (einschließlich der Feststellung von Forderungen im Konkurs) die Bemessungsgrundlage nach dem Wert des Betrages richtet (vgl. dazu die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 18, 22 und 23 zu § 14 GGG referierte hg. Judikatur).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die Beschwerdeführerin lediglich darauf zu verweisen, dass sie selbst in der Beschwerde ausdrücklich einräumt, die Formulierung ihres Urteilsgebehrens "unglücklich gewählt" zu haben. Sie hat damit den gesamten Betrag von ATS 2,250.000,-- zur Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr gemacht und nicht nur die Summe von ATS 750.000,--, an deren Feststellung sie eigentlich interessiert war.

Genauso wie z.B. Vergleichsparteien (warum auch immer) einen gerichtlichen Vergleich über einen gar nicht mehr strittigen Anspruch abschließen und damit eine entsprechende Gerichtsgebührenpflicht begründen (vgl. dazu die bei Stabentheiner a. a.O. unter E 35 zu § 18 GGG referierte hg. Rechtsprechung), genauso hat die Beschwerdeführerin durch das von ihr selbst gewählte Begehren eine Bemessungsgrundlage im Ausmaß von ATS 2,250.000,-- fixiert, von der die belangte Behörde auszugehen hatte.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am