VwGH 26.09.2006, 2006/16/0045
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | GEG §6; GEG §7; VwGG §42 Abs2 Z1; VwRallg; |
RS 1 | Mit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid vom hob die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den mit dem Berichtigungsantrag vom bekämpften Zahlungsauftrag vom mit einer rechtswidrigen und nicht nachvollziehbaren Begründung auf. Einer neuerlichen Vorschreibung der Gerichtsgebühren in derselben Sache steht damit aber die Rechtskraft dieses Bescheides entgegen. Dem Beschwerdeführer ist auf Grund des Spruches dieses Bescheides nämlich ein Recht darauf erwachsen, dass in dieser Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0075). Da die belangte Behörde dies verkannte und den Zahlungsauftrag vom neuerlich in derselben Sache erließ und den dagegen erhobenen Berichtigungsantrag abwies, belastete sie den nunmehr angefochtenen, den Berichtigungsantrag abweisenden Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch die Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zl. Jv 465 - 33/2006 - 4, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom gegen eine beklagte Partei Klage beim Bezirksgericht Salzburg auf Zahlung von S 1,2 Mio. samt 10 % Zinsen und stellte den Antrag, die von der beklagten Partei in den Mietgegenstand eingebrachten Fahrnisse pfandweise zu beschreiben. Mit einem weiteren Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer gegen dieselbe beklagte Partei eine Klage auf Räumung. Die nach TP 1 GGG entstandenen Pauschalgebühren wurden entrichtet.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Salzburg vom wurden die beiden Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und es wurde ein Vergleich geschlossen.
Auf Grund des Vergleichsinhaltes schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Salzburg mit Zahlungsauftrag vom den Klagevertretern die restliche Pauschalgebühr vor. Diese brachten dagegen den Berichtigungsantrag vom ein.
Mit Zahlungsauftrag vom schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Salzburg auch dem Beschwerdeführer die restliche Pauschalgebühr vor.
Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde mit Spruchpunkt 1. dem Berichtigungsantrag der Klagevertreter vom dahingehend Folge, dass die zahlungspflichtige Partei richtig zu lauten habe wie folgt: (Name und Adresse des Beschwerdeführers), wies im Spruchpunkt 2. den Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung ab und berichtigte im Spruchpunkt 3. den Zahlungsauftrag hinsichtlich des zu zahlenden Gesamtbetrages.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Zahlungsauftrag vom den Berichtigungsantrag vom .
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers vom gegen den Zahlungsauftrag vom zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis vom , Zlen. 2005/16/0122, 0192, hob der Verwaltungsgerichtshof nach den vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerden den Bescheid vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und den Bescheid vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers vom gegen den Zahlungsauftrag vom Folge und hob diesen Zahlungsauftrag auf. In der Begründung dieses Bescheides vertrat die belangte Behörde die Ansicht, im Beschwerdefall sei der von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Salzburg vom " erlassene" (Datum des Zahlungsauftrages ) Zahlungsauftrag mit der Entscheidung des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom mangels Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels in materieller Rechtskraft erwachsen. "Bei der Erlassung des am erlassenen Zahlungsauftrages" sei daher bereits ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag vorgelegen und es hätte kein weiterer Zahlungsauftrag erlassen werden dürfen.
Mit Zahlungsauftrag vom schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Salzburg dem Beschwerdeführer neuerlich die restliche Pauschalgebühr vor.
Den dagegen erhobenen Berichtigungsantrag vom wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Unterbleiben der Einhebung der Gerichtsgebühren verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2005/16/0122, 0192, hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und den Bescheid vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit der Aufhebung dieser angefochtenen Bescheide traten die Rechtssachen gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Bescheide befunden haben. Somit hatte die belangte Behörde nach Ergehen des zitierten Erkenntnisses vom über die Berichtigungsanträge gegen den erstinstanzlichen Zahlungsauftrag vom , der an die Klagevertreter erging, und vom , der an den Beschwerdeführer erging, neuerlich zu entscheiden.
Mit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid vom hob die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den mit dem Berichtigungsantrag vom bekämpften Zahlungsauftrag vom mit einer rechtswidrigen und nicht nachvollziehbaren Begründung auf. Einer neuerlichen Vorschreibung der Gerichtsgebühren in derselben Sache steht damit aber die Rechtskraft dieses Bescheides entgegen. Dem Beschwerdeführer ist auf Grund des Spruches dieses Bescheides nämlich ein Recht darauf erwachsen, dass in dieser Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0075).
Da die belangte Behörde dies verkannte und den Zahlungsauftrag vom neuerlich in derselben Sache erließ und den dagegen erhobenen Berichtigungsantrag abwies, belastete sie den nunmehr angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | GEG §6; GEG §7; VwGG §42 Abs2 Z1; VwRallg; |
Schlagworte | Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2006:2006160045.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAE-85846