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VwGH vom 26.02.2015, 2013/16/0233

VwGH vom 26.02.2015, 2013/16/0233

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des Dr. J P, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom , Zl. Jv 3850/13w-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 57,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte als Nebenintervenient auf Seite einer klagenden Partei am das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichtes Linz ein. Die klagende Partei selbst hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben.

Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung vom forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes mit Zahlungsauftrag vom vom Beschwerdeführer die Einzahlung der Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in Höhe von 7.782 EUR samt Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG in Höhe von 8 EUR sowie einen Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von 21 EUR für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz.

Dagegen richtet sich der Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers vom , weil eine Gebührenvorschreibung an einen Nebenintervenienten, der nach § 17 ZPO keine Partei sei, unzulässig sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt, weil der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz nach § 2 Z 1 lit c GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet werde und nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG der Antragsteller (Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig sei.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer ersichtlich in seinem Recht verletzt, nicht als Nebenintervenient zur Zahlung von Gerichtsgebühren für eine von ihm erhobene Revision herangezogen zu werden.

Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 17 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) lautet:

"(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Rechtsstreite beitreten (Nebenintervention)."

§ 19 ZPO lautet:

"(1) Der Intervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in welcher sich derselbe zur Zeit seines Beitrittes befindet. Er ist berechtigt, zur Unterstützung derjenigen Partei, an deren Sieg er ein rechtliches Interesse hat (Hauptpartei), Angriffs- und Vertheidigungsmittel geltend zu machen, Beweise anzubieten und alle sonstigen Processhandlungen vorzunehmen. Seine Processhandlungen sind insoweit für die Hauptpartei rechtlich wirksam, als sie nicht mit deren eigenen Processhandlungen im Widerspruche stehen.

(2) Mit Einwilligung beider Processparteien kann der Intervenient auch an Stelle desjenigen, dem er beigetreten ist, in den Rechtsstreit als Partei eintreten."

Nach § 2 Z 1 lit. c Gerichtsgebührengesetz (GGG) wird für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.

Nach TP 3 GGG, in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2011 fallen für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse über 140.000 EUR bis 210.000 EUR Pauschalgebühren in der Höhe von

7.782 EUR an.

Nach der Anmerkung 1 zur TP 3 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a leg. cit. Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.

Die Pauschalgebühr ist nach der Anmerkung 2 zur TP 3 GGG, in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des 2. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 130, ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

Nach der Anmerkung 4 zur TP 3 GGG, in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 646/1987, ist die Pauschalgebühr von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er sei nicht als Rechtsmittelwerber im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG anzusehen, weil er als Streithelfer lediglich namens der klagenden Partei tätig geworden wäre, ist dem zu entgegnen, dass § 19 ZPO einem Nebenintervenienten ein eigenständiges Rechtsmittelrecht zubilligt. Eine Entscheidung kann daher sowohl neben als auch an Stelle einer Hauptpartei bekämpft werden (vgl. Schneider in Fasching/Konecny 3, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen II/1, § 19 Rz 22 ff). Macht daher ein Nebenintervenient von seiner Rechtsmittelbefugnis im Sinne des § 19 ZPO Gebrauch, kommt ihm jedenfalls die Stellung eines Rechtsmittelwerbers im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG zu. Nur eine zusätzliche Rechtsmittelschrift des auf der Seite des das Rechtsmittelverfahren bereits eingeleitet habenden (anderen) Rechtsmittelwerbers beigetretenen Nebenintervenienten wäre nicht geeignet, die Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG nochmalig auszulösen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 88/16/0215).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme davon geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. für viele beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , 2013/16/0150, mwN).

Da im Beschwerdefall die außerordentliche Revision unstrittig lediglich vom Beschwerdeführer als Nebenintervenient erhoben wurde, ist gemäß § 2 Z 1 lit c GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG entstanden. Da nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig ist, hat die Kostenbeamtin des Landesgerichtes die Pauschalgebühr zu Recht vom Beschwerdeführer gefordert.

Dass ein Nebenintervenient nach der ZPO nicht zum Kostenersatz zu verpflichten ist, vermag die Zahlungspflicht eines Rechtsmittelwerbers im zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG hinsichtlich der Pauschalgebühr nicht zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2002/16/0129).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am