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VwGH vom 28.03.2014, 2013/16/0226

VwGH vom 28.03.2014, 2013/16/0226

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/16/0227 E

2013/16/0228 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Bischöflichen Diözesanhilfsfonds X, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstraße 41, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom , Zl. Jv 1432/13b-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Vertrag vom schenkte die Diözese X dem Beschwerdeführer dort näher bezeichnete Liegenschaften in X und Y. Die mit Eingabe vom beantragte Einverleibung des Eigentums des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes L vom bewilligt und vollzogen.

Nachdem die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes dem Beschwerdeführer am zur Entrichtung einer Eintragungsgebühr von EUR 47.784,-- nach Tarifpost 9b Z. 1 GGG aufgefordert hatte, beantragte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom die Befreiung von der Gerichtsgebühr gemäß Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 mit folgender Begründung:

"Auf diese Rechtsvorgänge ist aus nachstehenden Gründen die Gebührenbefreiungsbestimmung des Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001 idgF anzuwenden:

Art 34 leg. cit regelt die 'Steuerliche Sonderregelungen für Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften'. Absatz 1 des Art 34 leg. cit normiert:

...

Bei Art 34 leg. cit handelt es sich um eine Befreiungsbestimmung, welche eine steuerrechtliche Sonderregelung für die Ausgliederung bzw Übertragung von Aufgaben der Körperschaften des öffentlichen Rechts vorsieht. Für die Anwendbarkeit der Bestimmung müssen nachstehende Voraussetzungen vorliegen:

o Beim ausgliedernden/übertragenden Rechtsträger muss es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handeln :

Im Abgabenrecht findet sich zum Begriff der Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Legaldefinition sondern wird dieser allgemein umschrieben: es handle sich um jene Rechtsträger, die mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben betraut sind oder die durch Gesetz oder Verwaltungsakt als Körperschaften öffentlichen Rechts bezeichnet werden. Nach der Verwaltungspraxis zählen insbesondere auch Kirchen und Religionsgemeinschaften zu den Körperschaften öffentlichen Rechts ...

Gemäß dem ... (Beilage ./A) gehören die katholische Kirche und sämtliche ihrer Einrichtungen, die mit Rechtswirksamkeit für den staatlichen Bereich kanonisch errichtet worden sind, zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Der Vorsteher der Diözese X ist der vom Papst ernannte Diözesanbischof von X. Die Diözese wird im Ordenserlass ausdrücklich als kirchliche Körperschaft öffentlichen Rechts genannt. Neben der Diözese kommt auch allen sonstigen vom Ordinarius errichteten und von ihm mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Institutionen Rechtspersönlichkeit zu.

o Der aufnehmende Rechtsträger ist eine andere juristische Person öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft - Vorliegen eines beherrschenden Einflusses über den übernehmenden Rechtsträger:

Die 'Zielorganisation' (dh die juristischen Person, auf welche die Aufgaben übertragen werden) kann auch eine Körperschaft öffentlichen Rechts sein.

Der 'Diözesanhilfsfonds' wurde vom Ordinarius der Diözese X im Jahr 1856 errichtet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Der 'Diözesanhilfsfonds' steht unter dem beherrschenden Einfluss der Diözese X.

Die Bestimmung des 'Diözesanhilfsfonds' ist die Beschaffung finanzieller Mittel, um der Diözese X (im Bedarfsfall) finanzielle Unterstützung für kirchliche Zwecke geben zu können. Dem Diözesanbischof von X obliegt das Verfügungsrecht über die finanziellen Mittel des 'Diözesanhilfsfonds'.

Bei der Übertragung von Diözesanvermögen ist daher der in Art 34 BBG 2001 idgF geforderte beherrschende Einfluss einer (hier kirchlichen) Körperschaft öffentlichen Rechts gegeben. Im diözesanen Bereich ist der Diözesanbischof immer oberster Vertreter der jeweiligen kirchlichen Körperschaft öffentlichen Rechts. Beim 'Diözesanhilfsfonds' fungiert der Diözesanbischof als oberstes Leitungsorgan.

Der 'Diözesanhilfsfonds' ist somit als übernehmender Rechtsträger eine kirchliche Körperschaft öffentlichen Rechts und steht unter dem beherrschenden Einfluss des Diözesanbischofs und der Diözese X.

o Kausaler Zusammenhang zwischen den verkehrsteuerbaren Vorgängen und der Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben:

Die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nach Art 34 leg. cit setzt die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben voraus. Dabei sind die 'Ausgliederung' und 'Übertragung' als Alternativen zu verstehen und müssen nicht kumulativ vorliegen ...

Unter einer Ausgliederung ist ein Vorgang zu verstehen, bei dem eine Aufgabe einer Körperschaft öffentlichen Rechts auf einen von diesen verschiedenen Rechtsträger übertragen wird und ab diesem Zeitpunkt von dessen Organen wahrgenommen wird ( Ehrke, Pilz , Steuerbefreiung bei Ausgliederungen, RFG 2003/17).

In der Praxis wird Art 34 leg. cit regelmäßig auf die Auslagerungen von Tätigkeiten der öffentlichen Hand auf private Rechtsträger angewandt. Der Anwendungsbereich erstreckt sich aber auch auf Rechtsvorgänge, die sich allein auf die Übertragung von Aufgaben beschränken, ohne dass es dabei zu einer Ausgliederung kommt.

Ehrke-Rabel (aaO) vertritt die Auffassung, dass der Terminus 'Übertragung von Aufgaben' iSd Art 34 BBG 2001 weit auszulegen sei. Zwar sei die bloße Übertragung von Vermögen nicht ausreichend - jedoch müsse eine Aufgabe nicht in ihrer Gesamtheit übertragen werden, sondern genügt es, wenn nur ein Teil der Aufgabe übertragen wird ( Ehrke, Pilz , aaO).

Bisher wird das Diözesanvermögen zum größten Teil von der Diözese X verwaltet. Aus wirtschaftlichen sowie ökonomischen Gründen soll die Vermögensverwaltung zentralisiert und gebündelt und an andere kirchliche Institutionen übertragen werden. Dieser Vorgang erfolgt schrittweise, unter anderem durch die Übertragung der Aufgabe der Instandhaltung, Erhaltung und Verwaltung dieser Liegenschaften. Die Übertragung (Schenkung) dieser Immobilien ist ein durch die Aufgabenübertragung unmittelbar verursachter Rechtsvorgang.

Der Schenkungsvertrag bewirkt somit nicht nur eine reine Vermögensübertragung (Immobilie) sondern wurde insbesondere die damit in Zusammenhang stehende Aufgabe der Erhaltung, Instandhaltung und Verwaltung dieser Immobilien übertragen.

Durch diesen Rechtsvorgang wird ein Teil der Vermögensverwaltung, der bisher von der Diözese X wahrgenommen wurde, an den 'Diözesanhilfsfonds' übertragen. Das Tatbestandsmerkmal der Übertragung von Aufgaben iSd Art 34 leg cit ist damit erfüllt.

Conclusio:

Die Diözese X ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts welche die Aufgabe der Liegenschaftsverwaltung an den 'Diözesanhilfsfonds' - ebenfalls eine Körperschaft öffentlichen Rechts, welche unter dem beherrschenden Einfluss der Diözese steht - übertragen hat. Mit der Aufgabenübertragung steht die Übertragung von (Liegenschafts ) Vermögen in unmittelbaren Zusammenhang.

Da die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, ist Art 34 BBG 2001 idgF auf den gegenständlichen Schenkungsvertrag anzuwenden. Aufgrund der umfassenden Befreiung von - unter anderem einer etwaigen Grunderwerbsteuerbelastung, Grundbuchseintragungs- und Eingabengebühr, erfolgte die Vorschreibung der Grundbucheintragungsgebühren zu Unrecht."

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes dem Beschwerdeführer die Eintragungsgebühr samt einer Einhebungsgebühr nach § 6 GEG vor, wogegen der Beschwerdeführer seinen Berichtigungsantrag vom erhob, in dem er das in ihrer Stellungnahme zur Zahlungsaufforderung vom erstattete Vorbringen wiederholte.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt. Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Zitierung des Art. 34 § 1 Abs. 1 des Budgetbegleitgesetzes 2001 aus:

"1. Der ausgliedernde Rechtsträger muss eine Körperschaft öffentlichen Rechts sein. Der Diözese X sowie dem 'Diözesanhilfsfonds' kommt der Rechtsstatus einer Körperschaft öffentlichen Rechts zu. Sie sind daher abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.

2. Im vorliegenden Fall steht der Berichtigungswerber unstrittig unter beherrschenden Einfluss der Diözese bzw des Diözesanbischofs von X.

3. Zur Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben wird folgendes ausgeführt.

Der Berichtigungswerber führt in seinem Berichtigungsantrag aus, dass aus wirtschaftlichen sowie ökonomischen Gründen die Vermögensverwaltung zentralisiert und gebündelt und an andere kirchliche Institutionen übertragen werden soll. Der Schenkungsvertrag bewirkt somit nicht nur eine reine Vermögensübertragung, sondern wird insbesondere die damit in Zusammenhang stehende Aufgabe der Erhaltung, Instandhaltung und Verwaltung dieser Immobilie übertragen.

Dies erfüllt aber nicht die gesetzlichen Erfordernisse:

Art 34 § 1 Abs 1 BBG 2001 setzt für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer u.a. voraus, dass das Rechtsgeschäft durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben unmittelbar veranlasst wurde. Die bloße Übertragung von Vermögen (etwa von Liegenschaften) - und damit auch die damit verbundene Vermögensverwaltung im engeren Sinne - ist aber nicht geeignet, den Befreiungstatbestand zu erfüllen ...

Folglich war dem Berichtigungsantrag schon aus diesem Grund ein Erfolg zu versagen. Rein organisatorische Umstrukturierungsmaßnahmen - wie hier - vermögen den Befreiungstatbestand nicht zu verwirklichen.

Ob darüber hinaus das in Rede stehende Rechtsgeschäft überhaupt durch eine Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben unmittelbar veranlasst wurde - was im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung ebenso zu bezweifeln ist - kann

folglich offen bleiben ... Denn als 'unmittelbar veranlasst'

können ... nur solche Maßnahmen angesehen werden, für die das

maßgebliche Gesetz das letzte, den Rechtsvorgang unmittelbar auslösende Glied in der ablaufenden Kausalkette bildet, nicht aber solche Vorgänge, für die das anzuwendende Gesetz nur den tieferen Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache bildet."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gebührenbefreiung nach Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 verletzt; er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu dessen Abänderung gemäß § 42 Abs. 3a VwGG dahingehend, dass dem Berichtigungsantrag vom stattgegeben und der Zahlungsauftrag vom 4. d.M. ersatzlos "gestrichen" werde; überdies begehrt er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 weiter anzuwenden.

Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Kern darin, im gegenständlichen Fall sei nicht bloß Vermögen (die oben angeführten Liegenschaften) übertragen worden, sondern seien Aufgaben ausgegliedert und übertragen worden:

Aufgaben, die bisher von der Diözese X wahrgenommen worden seien, seien an den Diözesanhilfsfonds übertragen worden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sei die Schenkung der oben angeführten Liegenschaften erforderlich. Die ausgegliederte und bisher von der Diözese X wahrgenommene Aufgabe der Instandhaltung, Erhaltung und Verwaltung - so das weiter Vorbringen - "umfasst u.a. nachstehende Tätigkeiten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Bündelung von Liegenschaften kirchlicher Rechtsträger;
-
Liegenschaften übertragen, erhalten bzw erwerben;
-
mithelfen, bebaute und unbebaute Liegenschaften kirchlicher, insbesondere diözesaner und pfarrlicher Rechtsträger für jeweils passende Zwecke zu adaptieren und einer adäquaten Nutzung zuzuführen bzw zurückzuführen und für die Bereitstellung der dazu erforderlichen finanziellen Mittel zu sorgen;
-
mittels Förderungsmaßnahmen aus den Erträgnissen zur Realisierung von pastoralen und sozialen Zwecken beizutragen;
-
Projekte jeder Art auf kirchlichen Liegenschaften sowie die Durchführung von Baumaßnahmen aller Art fördern;
-
kirchliche Liegenschaften entwickeln, verwerten und verwalten;
-
über Denkmalschutz, Kunst und Kultur iZm kirchlichen Liegenschaften informieren; mit Institutionen, Ämtern und Behörden bei der Ausführung von Projekten aller Art mit kirchlichen Liegenschaften zusammenarbeiten."
Der Terminus "Vermögensverwaltung" sei als Überbegriff zu verstehen - wobei dieser im Zusammenhang und nicht separat auszulegen sei. Es sei davon auszugehen, dass die angeführten Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer in Verbindung mit den Liegenschaften übertragen worden seien, eindeutig die Tätigkeit einer reinen Vermögensverwaltung übersteigen.
Zu Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/16/0006 (mwN) verwiesen.
Wird eine abgabenrechtliche Befreiung geltend gemacht, so obliegt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Partei selbst, die für das Vorliegen der Befreiung sprechenden Umstände einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels darzulegen; die Behörde trifft nur bei Vorliegen unklarer Sachverhalte eine besondere Ermittlungspflicht (vgl. etwa die in
Wais/Dokalik , MGA GGG10, unter III A 1, E 31 zu § 53 Abs 3 WFG 1984, sowie III A 2, E 9 zu § 42 WSG wiedergegebene Rechtsprechung).
Dies gilt auch für die Anwendung von Befreiungsbestimmungen im Anwendungsbereich des Gerichtsgebührengesetzes.
Die belangte Behörde zieht das Vorliegen der nach Art. 34 § 1 Abs. 1 des Budgetbegleitgesetzes 2001 geforderten subjektiven Eigenschaften der Diözese X sowie des Beschwerdeführer als Körperschaften öffentlichen Rechts nicht in Zweifel; sie sieht allerdings in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übertragung der Erhaltung, Instandhaltung und Verwaltung der Immobilien keine Ausgliederung oder Übertragung von Aufgaben im Sinne der Befreiungsbestimmung, sondern die bloße Übertragung von Vermögen.
Die Befreiungsbestimmung des Art. 34 § 1 Abs. 1 des Budgetbegleitgesetzes 2001 enthält keine Einschränkung auf bestimmte Aufgaben; sowohl hoheitliche als auch nicht hoheitliche Aufgaben sind gleichermaßen erfasst (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2006/16/0216). Art. 34 § 1 Abs. 1 leg. cit. umfasst nicht nur öffentlich-rechtliche Aufgaben von Gebietskörperschaften (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2007/16/0093). Dagegen ist die bloße Übertragung von Vermögen (etwa von Liegenschaften) nicht geeignet, den Befreiungstatbestand zu erfüllen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom ), vielmehr bedarf es einer Übertragung von Vermögen, die unmittelbar durch die Ausgliederung und Übertragung von - hoheitlichen wie nicht hoheitlichen - Aufgaben veranlasst wurde.
Wie bereits eingangs dargestellt, hatte sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren darauf beschränkt, den Gegenstand der Übertragung im Sinn des Art. 34 § 1 Abs. 1 des Budgetbegleitgesetzes 2001 in der Übertragung der Instandhaltung, Erhaltung und Verwaltung der gegenständlichen Liegenschaften zu sehen. Er behauptete nicht, dass und in welcher Art und Weise die gegenständlichen Liegenschaften mit konkreten Aufgaben der Diözese X in Zusammenhang stünden, die an den Beschwerdeführer übertragen werden sollten, obwohl es nach der wiedergegebenen Rechtsprechung auch im Verfahren nach dem GEG dem Beschwerdeführer oblag, spätestens in seinem Berichtigungsantrag einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels all jene Umstände zu behaupten und darzulegen, die für die Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmung des Art. 34 § 1 Abs. 1 leg. cit. sprächen. Die auch noch im Berichtigungsantrag behauptete Übertragung der Verwaltung, Erhaltung und Instandhaltung der Liegenschaften wies jedenfalls nicht auf eine über die bloße ordentliche Verwaltung der Liegenschaft hinausgehende Aufgabe hin, wie sie ohnehin jedem Eigentümer der Liegenschaft obliegt.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber hinaus gehende Aufgaben behauptet, etwa die Erzielung von Erträgnissen aus den Liegenschaften zur Förderung von pastoralen und sozialen Zwecken, die Förderung von Projekten jeder Art, vermag er damit der ihm im Verwaltungsverfahren für die Geltendmachung der Befreiungsbestimmung obliegenden Behauptungslast ob des nach § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbotes vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr nachzukommen.
Unter Zugrundelegung dessen sah die belangte Behörde in dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen die Voraussetzungen der Befreiungsbestimmungen des Art. 34 § 1 Abs. 1 des Budgetbegleitgesetzes 2001 zu Recht nicht erfüllt.
Damit gehen die weiteren Verfahrensrügen der Beschwerde ins Leere.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Somit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am