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VwGH vom 24.03.2011, 2008/23/0480

VwGH vom 24.03.2011, 2008/23/0480

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des M O, geboren 1976, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 260.852-2/3E-XV/52/07, betreffend Zurückweisung eines Asylantrags wegen entschiedener Sache und Ausweisung (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. (Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 nach Nigeria), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am einen (ersten) Asylantrag, welcher mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen wurde; gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nach Nigeria ausgewiesen.

Am stellte der Beschwerdeführer (abermals) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung aus, dass diese im vorliegenden Fall aufgrund der Heirat des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin am einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK darstelle, der nach Abwägung unter den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, jedoch notwendig und verhältnismäßig sei. Insbesondere sei der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist und es habe sich sein Aufenthalt von Anfang an lediglich auf einen Asylantrag gestützt, welcher sich letztlich mangels Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention als unbegründet herausgestellt habe.

Der Beschwerdeführer habe allerdings wie jeder Fremde die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen, wobei eine Erstantragstellung grundsätzlich vom Ausland aus zu erfolgen habe, oder eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen nach § 72 NAG zu erlangen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Zu I.:

Der vorliegende Fall gleicht insoweit, als der angefochtene Bescheid keine Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers enthält, demjenigen, der mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/0537, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Der allgemein gehaltene Hinweis im angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeführer sei es möglich, seinen Aufenthalt in Österreich vom Ausland aus (im Wege einer Auslandsantragstellung) zu legalisieren, stellt keine ausreichende Begründung bezüglich der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens des Beschwerdeführers dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/0858).

Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf Spruchteil I. des angefochtenen Bescheids bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.

Wien, am

Fundstelle(n):
KAAAE-85825