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VwGH vom 02.07.2015, 2013/16/0220

VwGH vom 02.07.2015, 2013/16/0220

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des Dr. T H in A, vertreten durch die SWS Scheed Wöss Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Jaxstraße 2-4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(Gem)-524712/1ad-2013-Gb/Os, betreffend Haftung für Kommunalsteuer (mitbeteiligte Partei: Stadt Linz in 4040 Linz, Hauptstraße 1-5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von 57,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war seit als Vorstand der A AG zur selbstständigen Vertretung befugt. Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom wurde über das Vermögen der A AG der Konkurs eröffnet. Die Gesellschaft wurde laut Firmenbuch infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst.

Mit Bescheid vom zog der Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt den Beschwerdeführer zur Haftung für Kommunalsteuer der A AG für den Zeitraum 2006 bis in Höhe von insgesamt 12.662,43 EUR heran.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung u.a. mit der Begründung, dass eine Haftung nur insoweit gegeben sein könne, als eine Gläubigerungleichbehandlung zu Lasten der bescheiderlassenden Behörde tatsächlich stattgefunden habe. Der Bescheid enthalte hierzu jedoch keinerlei Feststellungen.

Mit Vorhalt vom forderte der Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt den Beschwerdeführer auf, einen Nachweis zu erbringen, welche Mittel der Beschwerdeführer zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen zur Entrichtung der noch offenen Abgabenverbindlichkeiten im strittigen Abgabenzeitraum zur Verfügung gehabt habe und welche privatrechtlichen oder öffentlich rechtlichen Forderungen mit den vorhandenen Mitteln zu diesen Fälligkeitszeitpunkten befriedigt worden seien.

Mit E-Mail vom übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine auszugsweise Kontendarstellung aus den Buchhaltungsunterlagen des Streitzeitraumes sowie eine Übersicht über die Entwicklung der Verbindlichkeiten der A AG von März bis August 2010. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den Bezug habenden Monaten 2010 die mitbeteiligte Landeshauptstadt "in jedem Fall in einem höheren Ausmaß finanziell bedient hat, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sämtliche Gläubiger in diesem Zeitraum mit den vorhandenen finanziellen Mitteln gleich bedient worden wären", womit eine Haftung für diesen Zeitraum auszuschließen sei. Für die Bezug habenden Monate im Jahr 2009 wäre eine Gläubigergleichbehandlung sämtliche Gläubiger nur mit einem niedrigen zweistelligen Prozentsatz ihrer Forderungen bedient worden, sodass eine allfällige Haftung lediglich in diesem Ausmaß bestehe.

Mit Schreiben vom teilte der Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt dem Beschwerdeführer mit, dass der erbrachte Nachweis nicht jenem von der Abgabenbehörde geforderten Nachweis der Gläubigergleichbehandlung entspreche, weil nicht hervorgehe, welche finanziellen Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgabe zur Verfügung gestanden hätten. Der Beschwerdeführer sei daher nochmalig um Nachweis der Gläubigergleichbehandlung für den Abgabenzeitraum von Mai 2009 bis April 2010 ersucht worden.

Mit E-Mail vom übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nochmalig die auszugsweisen Buchhaltungsunterlagen zu den Jahren 2009 und 2010 sowie eine Übersicht über die Entwicklung der Verbindlichkeiten der A AG von Mai 2009 bis August 2010. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, welche fälligen Verbindlichkeiten öffentlich- und privatrechtlicher Natur durch die Gemeinschuldnerin zu den Fälligkeitsterminen für den Abgabezeitraum von Mai 2009 bis April 2010 geleistet worden seien. Die übermittelten Dokumente würden zeigen, dass die mitbeteiligte Landeshauptstadt trotz einer gänzlichen Nichtzahlung von Kommunalsteuer in den Monaten Juli bis Dezember 2009 im gesamten Abgabenzeitraum von Mai 2009 bis April 2010 besser gestellt worden sei, als dies bei einer gleichmäßigen Bedienung sämtlicher Gläubiger durch die Gemeinschuldnerin im Abgabezeitraum Mai 2009 bis April 2010 durch die vorhandenen finanziellen Mittel erfolgt worden wäre. Als Beweis für das Vorbringen sei die zeugenschaftliche Einvernahme der steuerlichen Vertretung angeboten worden.

Mit E-Mail vom wurden die Einvernahme des Beschwerdeführers zur Darlegung seines Rechtsstandpunktes sowie die Einvernahme des namhaft gemachten steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers zum Beweis dafür beantragt, dass ein Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne der abgabenrechtlichen Bestimmungen nicht vorliege. Weiters seien ergänzende Unterlagen (Geldflussrechnung von September 2009 bis August 2010, Bilanz zum sowie Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum vom bis jeweils mit den entsprechenden Zahlen der Jahre 2008 und 2009 als Vergleichsgrundlage, vorläufige Saldenliste per ) übermittelt worden.

Nach Aufforderung in der E-Mail vom des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt zur Konkretisierung des Beweisthemas zur Einvernahme des steuerlichen Vertreters sowie des Beschwerdeführers führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom aus, der als Zeuge angeführte steuerliche Vertreter könne Beweis dafür liefern, dass eine Gläubigergleichbehandlung zu Lasten des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt nicht gegeben gewesen sei. Die Einvernahme sei für den Fall, dass die vorgelegten Urkunden interpretierungsnotwendig seien, geboten. Die Einvernahme des Beschwerdeführers habe zu erfolgen, um ein ordnungsgemäßes Ermittlungserfahren zu gewährleisten.

Mit Bescheid vom gab der Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt den Anträgen auf Beweisaufnahme des steuerlichen Vertreters MMag. S sowie des Beschwerdeführers als Zeugen keine Folge.

Mit Bescheid vom gab das zuständige Mitglied des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt der Berufung gegen den Haftungsbescheid teilweise Folge und reduzierte die Haftsumme im Rahmen des behördlichen Ermessens auf einen Betrag von insgesamt 10.000 EUR. Die schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtung sei dem Beschwerdeführer jedoch vorzuwerfen, weil dem von der Abgabenbehörde geforderten Nachweis einer Schuldlosigkeit des Vorstandes an der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Kommunalsteuer trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht entsprochen worden sei. Für einen solchen Nachweis seien keinesfalls Aufzeichnungen über einzelne befriedigte Gläubiger oder Auszüge aus Buchhaltungsunterlagen ausreichend. Die nach Einräumung einer Fristerstreckung vorgelegten Unterlagen wie u. a. Geldflussdarstellung, Bilanzauszüge sowie vorläufige und unvollständige Saldenlisten würden weder den von der Abgabenbehörde geforderten Nachweis für ein Nichtverschulden des Vorstandes erbringen noch würden sie auf Grund der Unvollständigkeit der geforderten qualifizierten Mitwirkungspflicht entsprechen.

Die Ablehnung der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seines steuerlichen Vertreters als Zeugen durch die Abgabenbehörde sei begründet gewesen. Der Beschwerdeführer hätte als Haftender formalrechtlich nicht als Zeuge einvernommen werden können. Dem Beschwerdeführer seien bereits mehrere Monate Zeit eingeräumt worden, einen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen, welcher jedoch offensichtlich nicht erbracht werden hätte können. Zudem sei kein konkretes Beweisthema angeführt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers vom als unbegründet ab und führte aus, dass der Beschwerdeführer mehrfach nach wiederholt gewährter Fristerstreckung in Form von konkreten Fragen um seine Mitwirkung und seine Stellungnahme ersucht worden sei. Im Hinblick auf die von der Abgabenbehörde konkret gestellten Fragen könne es aber keinesfalls genügen, lediglich umfangreiche Unterlagen unkommentiert zu übermitteln und die Behörde um Studium der übermittelten Unterlagen zu ersuchen.

Die Ablehnung der Beweisaufnahmen sei zulässig gewesen, weil der Beschwerdeführer selbst nicht als Zeuge hätte einvernommen werden können. Da es weder dem Beschwerdeführer noch zwei verschiedenen Steuerberatungskanzleien unabhängig voneinander innerhalb mehrerer Monate gelungen sei, den geforderten Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen, hätte eine Zeugeneinvernahme nicht den gewünschten Erfolg gezeigt, sondern nur zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, "nicht zur Haftung für Kommunalsteuer gemäß § 6a KommunalsteuerG 1993 herangezogen zu werden", verletzt.

Das gemäß Art 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der Oberösterreichischen Landesregierung getretene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die Abweisung der Beschwerde und Zuspruch von Aufwandersatz beantragt.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG) unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Die Steuerschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 KommStG mit Ablauf des Kalendermonats, in dem u.a Lohnzahlungen gewährt worden sind.

Gemäß § 6a KommStG haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 6a KommStG annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2012/16/0180).

Der Vertreter haftet für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vorstand das Fehlen ausreichender Mittel. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2013/16/0213).

Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters, den Betrag der bei Gläubigergleichbehandlung zu entrichtenden Abgaben und zur Errechnung einer entsprechenden Quote nachzuweisen, bedeutet nicht, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre; entspricht der Vertreter der Gesellschaft nämlich seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Vertreter abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/16/0187).

Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe mehrere Unterlagen, insbesondere eine Geldflussrechnung für September 2009 bis August 2010, eine Bilanz zum , eine Gewinn- und Verlustrechnung für September 2009 bis August 2010 sowie eine (wie sich aus den Verwaltungsakten aufgrund eines Vermerkes des steuerlichen Vertreters ergibt unvollständige) Saldenliste für 2009 und 2010 vorgelegt, welche jedoch nicht berücksichtigt worden wären. Dieses Vorbringen vernachlässigt dabei, dass die Pflichtverletzung zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der in Rede stehenden Abgabenschuldigkeiten zu prüfen ist und sich auch die von der belangten Behörde (wiederholt) geforderte Liquiditätsaufstellung und der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung auf diese Zeitpunkte beziehen müssen. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens wiederholt aufgefordert, konkrete Fragestellungen zu beantworten, und ihm wurde durch mehrmalige Fristerstreckung die Gelegenheit gegeben, sowohl weitere Unterlagen beizuschaffen, als auch zu den Fragestellungen konkret Stellung zu nehmen. Wenn der Beschwerdeführer dennoch die geforderten Informationen nicht bereitzustellen vermöchte, so kann darin weder Überspannung der Mitwirkungspflicht noch ein Unterlassen der Ermittlung des Sachverhaltes von Amtswegen erblickt werden.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde weiters eine Verletzung ihrer Ermittlungspflicht vor, weil sie von der beantragten Einvernahme des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers abgesehen habe.

Beweisanträge sind von der Abgabenbehörde gemäß § 183 Abs. 3 BAO abzulehnen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen u.a. unerheblich sind. Erheblich ist ein Beweisantrag nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn sie schon nicht (sachverhalts-)erheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine (sachverhalts-)erhebliche Tatsache zu gewinnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2013/16/0016). Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde offen, wann er den Beweisantrag gestellt hat, und führt als Beweisthema an, der Zeuge hätte "die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger" bestätigen können. Ob eine Gleichbehandlung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ist allerdings kein unter Beweis zu stellender Sachverhalt, sondern eine rechtliche Würdigung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2007/15/0130, und vom , 2005/13/0100). Somit zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, zu welchem konkreten Beweisthema (Tatsache) der Zeuge beantragt worden wäre, weshalb die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels nicht dargetan wird.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2013/16/0166).

Das allgemeine Vorbringen, die belangte Behörde habe die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden als nicht ausreichend angesehen, obwohl dieser sämtliche erforderlichen Unterlagen vorgelegt hätte, vermag eine Unschlüssigkeit nicht aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am