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VwGH vom 26.03.2015, 2011/07/0247

VwGH vom 26.03.2015, 2011/07/0247

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der A S GmbH in W, vertreten durch die Marschall Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0038-I/2/2011, betreffend eine Angelegenheit nach dem Pflanzenschutzmittelrecht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 16. und führten Vertreter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) am Geschäftssitz der Beschwerdeführerin in Wien im Zuge einer Amtshandlung gemäß § 28 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (PMG 1997) Kontrollen durch.

In der daraufhin an das BAES gerichteten Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie keine Pflanzenschutzmittel im Sinn des § 2 Abs. 10 PMG 1997 "in Verkehr bringe". Sie schließe zwar Kaufverträge am Sitz der Gesellschaft in Österreich für den EU-Raum ab. Hier werde jedoch nur das sogenannte Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen, die Lieferung und die Übergabe der Produkte erfolgten aber ausschließlich nicht im Bundesgebiet der Republik Österreich, sondern in anderen EU-Ländern. Da die Pflanzenschutzmittel, die die Beschwerdeführerin verkaufe, nicht in Österreich in Verkehr gebracht, sondern ausschließlich an Kunden in anderen EU-Ländern, wo sie bereits zugelassen seien, ausgeliefert würden, bedürften diese gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 PMG 1997 nicht der Zulassung in Österreich.

Die Beschwerdeführerin stehe daher auf dem Standpunkt, dass das BAES für sie gar nicht zuständig sei, weil sie mit keinem Pflanzenschutzmittel handle, das in Österreich zugelassen wäre. Die Organe des BAES seien im Sinne des § 28 Abs. 2 PMG 1997 nicht berechtigt, in Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin - insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen - Einsicht zu nehmen, weil diese Kontrolle nicht erforderlich und nicht auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin anzuwenden sei.

Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge,

1. bescheidmäßig festzustellen, dass das BAES für die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin aus den genannten Gründen nicht zuständig sei;

2. in eventu die Organe des BAES anzuweisen, vom Begehren auf Einsichtnahme in jene Geschäftsunterlagen Abstand zu nehmen, die keine in § 2 genannten Pflanzenschutzmittel betreffen;

3. festzustellen, dass es sich bei sämtlichen Produkten, mit denen die Beschwerdeführerin handle, nur um solche Pflanzenschutzmittel handle, die zur Anwendung in einem anderen EU-Staat bestimmt und dort zugelassen seien.

In weiterer Folge übermittelte das BAES eine mit datierte Erledigung mit dem Betreff "Stellungnahme zu Ihrem Fax vom " an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Darin führte das BAES Folgendes aus:

"Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit obliegt die Durchführung der amtlichen Pflanzenschutzmittelkontrolle gemäß §§ 28 ff Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (PMG 97) und damit die Kontrolle des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln. Unter dem Tatbestand des 'Inverkehrbringens' gem. § 2 Abs. 10 PMG 97 ist auch das 'Verkaufen' von Pflanzenschutzmitteln erfasst. Die Definition des Begriffs 'In-Verkehr-Bringen' orientiert sich am Inhalt der Bundeskompetenz 'Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung' und Art. 2 Z 10 der Richtlinie 91/414/EWG. Das physische Vorhandensein der Produkte ist bei diesem Tatbestand nicht erforderlich. Demzufolge ist auch bei Vorliegen von Vermittlungs- und Verpflichtungsgeschäften die Einhaltung der Bestimmungen des PMG 97 zu prüfen.

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist daher zur Durchführung der amtlichen Pflanzenschutzmittelkontrolle bei der (Beschwerdeführerin) zuständig und insbesondere auch zur Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen und der Anfertigung von Kopien gem. § 30 PMG 97 berechtigt. Ihren in diesem Zusammenhang gestellten Anträgen kann daher seitens des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nicht entsprochen werden!

(...)"

Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin "gegen das als Bescheid zu qualifizierende Schreiben des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom " Berufung. Sie vertrat darin die Ansicht, dass der Erledigung des BAES trotz des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid Bescheidqualität zukomme, weil sich nach dem Inhalt dieses Schreibens zweifelsfrei ergebe, dass die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen worden seien.

Da die Pflanzenschutzmittel, die die Beschwerdeführerin "verkaufe", nicht in Österreich in Verkehr gebracht, sondern ausschließlich an Kunden in anderen EU-Ländern, wo sie bereits zugelassen seien, ausgeliefert würden, bedürften diese gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 PMG 1997 (gemeint wohl: § 3 Abs. 2 Z 2 PMG 1997) nicht der Zulassung in Österreich.

Die Entscheidung des BAES sei darüber hinaus rechtswidrig, weil im angefochtenen Bescheid die Tätigkeit der Beschwerdeführerin unter den Tatbestand des "Inverkehrbringens" gemäß § 2 Abs. 10 PMG 1997 eingeordnet worden sei. Weder die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (im Folgenden: Richtlinie 91/414/EWG) noch das PMG 1997 böten einen Anhaltspunkt dafür, dass - wie vom BAES ausgeführt - das "physische Vorhandensein" von Pflanzenschutzmitteln nicht notwendig sei. Vielmehr sei für die "Abgabe" von Pflanzenschutzmitteln deren physisches Vorhandensein schon rein begrifflich unbedingt notwendig. Bei den von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Kaufverträgen handle es sich um bloß schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte, die den Rechtsgrund (Titel) für die spätere im Ausland stattfindende Übereignung der Ware von den Vertragspartnern der Beschwerdeführerin an die Käufer (sachenrechtliches Verfügungsgeschäft) darstellten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid des BAES vom (Stellungnahme des BAES zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom ) gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 und 3 sowie 11 Abs. 1 Z 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (PMG 2011) ab.

In ihren Erwägungen teilte die belangte Behörde zunächst die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass die Erledigung des BAES vom einen Bescheid darstelle, weil darin gegenüber der Beschwerdeführerin eine normative Anordnung im Sinne einer nicht positiven Erledigung der gestellten Anträge getroffen worden sei.

Am sei das PMG 2011, ausgenommen dessen § 13 und § 14, in Kraft getreten. Damit sei das PMG 1997, das die Richtlinie 91/414/EWG umgesetzt habe, außer Kraft getreten. Darüber hinaus finde seit dem die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) direkt Anwendung.

Zur Beurteilung der Stellungnahme des BAES vom sei die bisher geltende Rechtslage, zur Beurteilung des Berufungsantrages die nun geltende Rechtslage zu beleuchten.

Unter Bezugnahme auf § 28 Abs. 1 erster Satz PMG 1997 und § 7 Abs. 1 PMG 2011 führte die belangte Behörde aus, der Wendung "Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" seien alle Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes zu subsumieren, weil keine Einschränkung auf einzelne Bestimmungen erfolge. Das BAES habe daher alle Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes bzw. die Gesetzeskonformität u.a. des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln zu kontrollieren. Überdies hätten gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Mitgliedstaaten amtliche Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen.

Das "Verkaufen" sowohl nach § 2 Abs. 10 PMG 1997 als auch nach Art. 3 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sei als Inverkehrbringen anzusehen.

Die Beschwerdeführerin schließe nach ihren Angaben Kaufverträge über Pflanzenschutzmittel für den EU-Raum am Sitz der Gesellschaft in Wien ab. Der Abschluss von Kaufverträgen als "Kernelement" des Verkaufes einer Sache sei somit zweifelsfrei dem Begriff des Inverkehrbringens nach § 2 Abs. 10 PMG 1997 bzw. Art. 3 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu subsumieren. Es genüge der Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes, das physische Vorhandensein der Produkte sei hierbei nicht erforderlich.

Um eine effiziente Kontrolle zu ermöglichen, könne es nicht in der "Gerenz" der Rechtsunterworfenen liegen, selbst (durch bloße Behauptungen) zu bestimmen, ob bei einem Unternehmen eine Kontrolle durchzuführen sei oder nicht.

Nach Zitierung der Regierungsvorlage zum Agrarrechtsänderungsgesetz 2007 im Zusammenhang mit dem Begriff des "Inverkehrbringens" nach § 2 Abs. 10 PMG 2007 und des Art. 28 Abs. 2c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hielt die belangte Behörde fest, in § 3 Abs. 2 PMG 1997 und in § 3 Abs. 2 PMG 2011 werde eine Beweislastumkehr normiert und auch festgelegt, wie der Beweis zu führen sei.

Die belangte Behörde verwies weiters auf die die Kontrollbefugnisse des BAES regelnde Bestimmung des § 7 Abs. 3 PMG 2011 (bzw. § 28 Abs. 2 PMG 1997) sowie auf die in § 11 Abs. 1 Z 3 PMG 2011 (bzw. § 30 Abs. 1 Z 3 PMG 1997) geregelten Verpflichtungen von Inhabern von Geschäften und Betrieben, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom . Sie ergänzte diesen Schriftsatz mit Eingabe vom , der unter anderem eine Skizze über das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin beigelegt war. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich Transitgeschäfte durchführe und ausschließlich Transiteur sei. Auf Grund des Wesens von Transitgeschäften dürfe die Beschwerdeführerin nie in den Besitz von Pflanzenschutzmitteln gelangen bzw. nie Eigentum an Pflanzenschutzmitteln erlangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. In ihrer Beschwerdebegründung wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das bereits im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen. Sie bringe keine Pflanzenschutzmittel in Verkehr und sie habe zu keiner Zeit eine Gewahrsame oder Verfügungsmöglichkeit über Pflanzenschutzmittel. Am Sitz der Gesellschaft in Wien würden nur die Verpflichtungsgeschäfte abgeschlossen, die Lieferung und die Übergabe der Produkte erfolgten in anderen EU-Ländern, nicht in Österreich und auch nicht durch die Beschwerdeführerin selbst. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestehe lediglich darin, an andere Unternehmen (nicht Verbraucher) die Forderungsrechte auf die Übertragung des Eigentums und des Besitzes an Pflanzenschutzmitteln zu "vermitteln". Die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin bestehe sohin keinesfalls in einem "Verkauf" im Bundesgebiet. Die Zuständigkeit "der belangten Behörde" sei nicht gegeben.

3. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002 in der im Zeitpunkt der am erfolgten Zustellung des Schreibens (Bescheides) des BAES vom geltenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, obliegt dem BAES die Vollziehung des PMG 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu erfolgen hätte.

Nach § 6 Abs. 2 GESG ist gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (hier: belangte Behörde) zulässig, wobei dieser auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

4. Die belangte Behörde hat - ebenso wie die Beschwerdeführerin - die Erledigung des BAES vom an die Beschwerdeführerin als Bescheid qualifiziert und die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlen der Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid unter gewissen Umständen unerheblich.

Neben der unabdingbaren Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides, dass die Erledigung einer Verwaltungsbehörde im funktionellen Sinn zugerechnet werden kann und diese Behörde bei objektiver Betrachtung aus der Erledigung auch ersichtlich ist, ist es ferner erforderlich, dass ein tauglicher Bescheidadressat vorhanden ist und zumindest aus dem Inhalt der Erledigung eindeutig hervorgeht, dass gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative Anordnung getroffen werden soll. Entscheidend ist damit, ob nach dem Inhalt der Erledigung ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob die Erledigung also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch im materiellen Sinn enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/10/0227, mwN).

In der Erledigung vom führte das BAES aus, dass den Anträgen der Beschwerdeführerin vom aus näher genannten Gründen "nicht entsprochen" werden könne. Das BAES hat damit ein autoritatives Wollen im Sinne der zitierten Judikatur zum Ausdruck gebracht, die Anträge der Beschwerdeführerin in einer der Rechtskraft fähigen Weise zu erledigen. Da die Erledigung vom auch alle anderen für die Zuerkennung des Bescheidcharakters erforderlichen Merkmale aufweist, ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, es liege ein Bescheid vor, nicht zu beanstanden.

5. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht hat das BAES - ungeachtet der weiteren in seinem Bescheid vom enthaltenen Ausführungen - die Anträge der Beschwerdeführerin jedoch nicht abgewiesen. Es hat ferner spruchgemäß weder im Sinne des Begehrens der Beschwerdeführerin (u.a.) seine "Nichtzuständigkeit" festgestellt, noch hat es die Anträge vom zum Anlass genommen, ausdrücklich seine Zuständigkeit für die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin festzustellen. Vielmehr wurden mit den Darlegungen des BAES, den Anträgen der Beschwerdeführerin könne "nicht entsprochen" werden, die verfahrenseinleitenden Anträge zurückgewiesen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nach dem Akteninhalt eine Vertreterin des BAES noch in einer an den zuständigen Abteilungsleiter der belangten Behörde gerichteten email vom die Ansicht vertrat, das BAES sei zur bescheidmäßigen Feststellung seiner Nichtzuständigkeit für die Kontrolle der Beschwerdeführerin nicht befugt und es lasse sich aus "der Stellungnahme" vom kein Wille erkennen, irgendeinen Antrag zu erledigen oder einen Anspruch bescheidmäßig festzustellen.

Wenngleich diesen Ausführungen, soweit damit die Erlassung eines Bescheides überhaupt in Abrede gestellt wurde, auf dem Boden der zuvor zitierten Judikatur nicht zu folgen ist, stellen sie doch einen weiteren Beleg dafür dar, dass das BAES keinesfalls eines inhaltliche Entscheidung über die verfahrenseinleitenden Anträge (im Sinne einer Abweisung) treffen wollte. Es ist daher von einer mit Bescheid des BAES ausgesprochenen Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerin auszugehen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Davon ausgehend ist der Beschwerde bereits aufgrund der in den Beschwerdepunkten dargelegten Ausführungen, wonach sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, nicht der Zuständigkeit einer für die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin sachlich unzuständigen Behörde unterworfen zu werden, ferner in ihrem Recht, keine Durchsuchung des BAES über sich ergehen lassen zu müssen, und schließlich in ihren Rechten auf Durchführung eines dem AVG entsprechenden Verwaltungsverfahrens verletzt erachtet, kein Erfolg beschieden, wird doch damit keine Rechtsverletzung durch eine von der belangten Behörde bestätigte, allenfalls rechtswidrige Zurückweisung der Anträge in erster Instanz geltend gemacht.

Dessen ungeachtet ist zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Anträge festzuhalten:

Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrem Primärantrag ihrer Eingabe vom die bescheidmäßige Feststellung begehrt, dass das BAES für die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin "nicht zuständig ist". Mit dem zweiten Antrag (Eventualantrag) hatte sie begehrt, die Organe des BAES anzuweisen, vom Begehren auf Einsichtnahme in jene Geschäftsunterlagen Abstand zu nehmen, die keine in § 2 PMG genannten Pflanzenschutzmittel betreffen. Der dritte Antrag beinhaltete das Begehren auf Feststellung, dass es sich bei "sämtlichen" von der Beschwerdeführerin gehandelten Produkten um solche Pflanzenschutzmittel handle, die zur Anwendung in einem anderen EU-Staat bestimmt und dort zugelassen seien.

Jedenfalls der erste und der dritte Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom waren auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichtet.

Die Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt. Nicht zulässig ist ein Feststellungsbescheid dann, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/07/0133, mwN).

Nach der hg. Judikatur haben Rechtsmittelbehörden grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder auch dann, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. dazu die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, E 105a ff zu § 56 AVG, zitierte Judikatur).

Im vorliegenden Fall kommen bescheidmäßige, für die Zukunft verbindliche Feststellungen über die "Nichtzuständigkeit" des BAES "für die Geschäftstätigkeit" der Beschwerdeführerin und über die Qualifikation der von der Beschwerdeführerin gehandelten Produkte von vornherein nicht in Betracht, weil sich die laufende "Geschäftstätigkeit" der Beschwerdeführerin in weiterer Folge auch ändern könnte und hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin - zukünftig - gehandelten Produkte Unkenntnis besteht. Die Beschwerdeausführungen, wonach die Berufungsanträge der Beschwerdeführerin jedenfalls nach dem PMG 1997 und nicht nach dem am in Kraft getretenen PMG 2011 zu beurteilen seien, zeigen jedoch ohnedies, dass die Beschwerdeführerin selbst ihre verfahrenseinleitenden Anträge als auf den Zeitraum Februar 2011 und die damals durchgeführten Kontrollen des BAES bezogen verstanden wissen möchte.

Mit dem ersten und dem dritten der verfahrenseinleitenden Anträge vom hatte die Beschwerdeführerin somit die Feststellungen begehrt, dass das BAES am 16. und "für die Geschäftstätigkeit" der Beschwerdeführerin nicht zuständig gewesen sei und es sich bei sämtlichen zu diesem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin gehandelten Produkte um zur Anwendung in einem anderen EU-Staat bestimmte und dort zugelassene Pflanzenschutzmittel gehandelt habe.

Die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides über diese beiden Anträge kam nach der vorzitierten Judikatur aber schon deshalb nicht in Betracht, weil eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung dafür fehlt und die für die Feststellung maßgebenden Rechtsfragen im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden können, nämlich in einem Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde gegen das von der Beschwerdeführerin bekämpfte Vorgehen des BAES im Februar 2011. Eine solche Maßnahmenbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch erhoben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/07/0034).

Verstünde man schließlich das im zweiten Antrag der Eingabe der Beschwerdeführerin vom als Eventualantrag formulierte Begehren, die Organe des BAES "anzuweisen, vom Begehren auf Einsichtnahme" näher genannter Geschäftsunterlagen Abstand zu nehmen, - entgegen seinem Wortlaut - ebenfalls als Antrag auf (nachträgliche) Feststellung, dass die genannten Organe im Zuge der im Februar 2011 durchgeführten Kontrollen nicht berechtigt gewesen seien, in bestimmte Unterlagen Einsicht zu nehmen, so wäre auch diese Frage in einem Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde zu klären. Sollte der erwähnte Antrag, die Organe anzuweisen, hingegen als in die Zukunft gerichtet zu verstehen sein, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Befugnisse der Organe des BAES im Rahmen der amtlichen Pflanzenschutzmittelkontrolle bereits gesetzlich geregelt sind. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin auf die - bei der in Rede stehenden Auslegung mit dem Antrag letztlich begehrte - Erlassung einer behördeninternen Anordnung (Weisung) gegenüber den Organen des BAES ist nicht zu erkennen (vgl. zur Frage des Bestehens durch ein subjektiv-öffentliches Recht geschützter Interessen bei behördeninternen Anordnungen auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0360).

6. Aus den dargestellten Erwägungen wurde die Beschwerdeführerin dadurch, dass das BAES die Anträge vom zurückwies und die von der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung abgewiesen wurde, in keinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II. Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am