VwGH vom 18.12.2006, 2006/16/0026

VwGH vom 18.12.2006, 2006/16/0026

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der A Gesellschaft mbH in B, vertreten durch die Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 3 (K), vom , Zl. ZRV/0214- Z 3K/04, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am fertigte das Zollamt Karawankentunnel 251 Rollen Gewebe für Matratzen zum externen Versandverfahren ab; als Bestimmungsstelle war Brüssel und als Empfänger I in Brüssel angegeben. Hauptverpflichtete war die Beschwerdeführerin, ein Speditionsunternehmen.

Das Zollamt Karawankentunnel leitete mit Schreiben vom das Suchverfahren ein und ersuchte mit weiterem Schreiben vom die Beschwerdeführerin den fehlenden Nachweis über die Beendigung des Verfahrens zu erbringen.

Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom mit, dass "die Sendung ordnungsgemäß am als Zollgut übernommen worden ist. Da wir trotz mehrmaliger Nachforschungen bis Heute keine Verzollungsnachweise erhalten haben, ersuchen wir Sie um Abtretung an die Belgischen Zollbehörden zur Abrechnung mit dem Warenempfänger".

Dem Schreiben war eine Empfangs/Übernahmebestätigung des Empfängers für nicht verzollte Waren mit einem Stempelabdruck des im Versandschein angeführten Empfängers samt Unterschrift und Datum angeschlossen.

Am teilte das Zollamt Brüssel auf Grund des eingeleiteten Suchverfahrens mit: "Es werden Ermittlungen angestellt, ... zurückgesandt".

Mit Schreiben vom teilte die Zollverwaltung in Belgien mit, dass hinsichtlich der Versandanmeldung Ermittlungen angestellt und sie "keine Ahnung" davon habe, ob die Waren in Brüssel in Empfang genommen worden seien.

Mit Bescheid vom teilte das Zollamt Villach der Beschwerdeführerin die gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von EUR 14.626,11 mit und schrieb zusätzlich eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von EUR 622,82 und eine Verwaltungsabgabe gemäß § 105 ZollR-DG in der Höhe von EUR 95,40 vor.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt die Beschwerdeführerin, dass die mit Versandschein beförderte Ware nicht dem Bestimmungszollamt gestellt worden sei und verwies das Zollamt Villach auf seine Beweislast. Weiters hätten der Frachtführer, der LKW-Fahrer bzw. der Empfänger die Zollschuld zu verantworten und es müssten daher zunächst diese Personen in Anspruch genommen werden. Die Waren seien tatsächlich in Belgien abgeliefert und daher nicht in Österreich in den Verkehr gebracht, sondern ins Ausland ausgeführt worden. Eine Einfuhr der Ware nach Österreich liege daher nicht vor, sodass aus diesem Grunde Einfuhrumsatzsteuer nicht vorgeschrieben werden könne. Darüber hinaus sei die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer systemwidrig und sachlich nicht gerechtfertigt. Da die Beschwerdeführerin die vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer weder selbst als Vorsteuer absetzen, noch weiterverrechnen könne, nehme die Einfuhrumsatzsteuer darüber hinaus den Charakter einer Geldstrafe an.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt Villach die Berufung als unbegründet ab.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, das Zollamt Villach sei zur Vorschreibung der Abgaben unzuständig, es liege eine fehlerhafte Ermessensübung vor und die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer sei rechtswidrig.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Verwaltungsabgabe mit EUR 93,60 fest und wies im Übrigen die Beschwerde als unbegründet ab.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, unbestritten sei, dass das Exemplar 5 der Versandanmeldung von der Bestimmungszollstelle der Abgangszollstelle nicht übermittelt und somit der Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung des Versandverfahrens nicht erbracht worden sei. Die Pflichten des Verfahrensinhabers gemäß Art. 92 Abs. 1 ZK, die Waren und die erforderlichen Dokumente am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle zu gestellen, seien nicht erfüllt worden. Von der Beschwerdeführerin hätten auch keine alternativen Nachweise nach Art. 365 Abs. 2 oder 3 ZK-DVO vorgelegt werden können. Das Such- und Erhebungsverfahren sei somit zu Recht eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass die Beweislast für den Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung des Versandverfahrens gemäß Art. 365 Abs. 1 ZK-DVO den Hauptverpflichteten treffe. Da die zuständige Zollbehörde nicht mehr in der Lage sei, die zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen an den 251 Rollen Gewebe vorzunehmen, seien diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.

Der Ort, an dem der Tatbestand eingetreten sei, der die Zollschuld entstehen habe lassen, habe nicht festgestellt werden können. Die Feststellung des Ortes der Zollschuldentstehung nach Art. 215 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich ZK sei nicht möglich, da diese Feststellung voraussetze, dass die betreffenden Waren körperlich vorhanden seien. Das Zollamt Villach habe daher seine Zuständigkeit zu Recht wahrgenommen. Von der Einvernahme des beantragten Zeugen C habe gemäß § 183 Abs. 3 BAO Abstand genommen werden können, da einerseits der entsprechende Antrag erst nach Verstreichen der Frist von zehn Monaten gestellt worden sei und somit für die Feststellung der für die Abgabenerhebung zuständigen Behörden unerheblich sei, andererseits werde nicht bestritten, dass C die Waren für die Empfängerfirma übernommen habe. Eine Mitteilung, dass das Königreich Belgien für die Erhebung der Abgaben zuständig wäre, sei bislang nicht erfolgt, weshalb eine Erstattung der bereits vereinnahmten anderen Abgaben als Zölle nicht vorzunehmen sei. Da aber noch keine Verjährung der Abgabenschuld eingetreten sei, wäre eine vollständige Übermittlung der zweckdienlichen Unterlagen durch das Zollamt Villach als ersuchende Behörde noch möglich. Selbst wenn man aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen den Ort der Zollschuldentstehung hätte zweifelsfrei erkennen können, wäre auf die Ausführungen des und C-406/98, zu verweisen, worin sich der EuGH mit der damals in Geltung stehenden Bestimmung des Art. 454 Abs. 3 ZK-DVO, einer Sonderbestimmung im Verfahren des Carnet TIR und des Carnet ATA beschäftigt habe. Diese Bestimmung habe gelautet: Könne nicht festgestellt werden, in welchem Gebiet die Zuwiderhandlung begangen worden sei, so gelte sie in dem Mitgliedstaat als begangen, in dem sie festgestellt worden sei, es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden sei, werde den Zollbehörden innerhalb der gemäß Art. 455 Abs. 1 ZK-DVO vorgeschriebenen Frist glaubhaft nachgewiesen. Gelte die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen Nachweises als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden sei, so würden die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Vorschriften erhoben. Werde später festgestellt, in welchem Mitgliedstaat die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden sei, so würden die Zölle und anderen Abgaben mit Ausnahme der nach Unterabsatz 2 als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhobenen Abgaben, denen die Waren in dem betreffenden Mitgliedstaat unterlägen, diesem von dem Mitgliedstaat erstattet, der sie ursprünglich erhoben habe. In diesem Fall werde ein etwaiger Mehrbetrag der Person erstattet, die die Abgaben ursprünglich entrichtet habe. Sei der Betrag der Zölle und anderen Abgaben, die ursprünglich von dem Mitgliedstaat erhoben und erstattet worden seien, in dem sie entrichtet worden seien, niedriger als der Betrag der Zölle und anderen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat geschuldet würden, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden sei, so werde der Differenzbetrag nach den geltenden gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben. Die Zollverwaltung der Mitgliedstaaten träfen die notwendigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und deren wirksamer Ahndung.

Wie der EuGH in seinem Urteil ausführe, dienten diese Bestimmungen zur administrativ vereinfachten Erhebung der Zölle und anderen Abgaben in den Fällen, in denen die Ungewissheit bezüglich des Ortes, an dem gegen die Zollvorschriften verstoßen worden sei, zum völligen Verlust der geschuldeten Beträge führen könnte. Könne der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Zollzuwiderhandlung begangen worden sei, nicht mit Sicherheit festgestellt werden, so greife danach bis auf weiteres eine Zuständigkeitsvermutung zugunsten des Mitgliedstaates ein, in dessen Gebiet die Zuwiderhandlung festgestellt worden sei. Werde später die Zuständigkeit des erstgenannten Staates festgestellt, so erlösche die zugunsten des zweitgenannten Staates bestehende Vermutung und es komme zu einem Ausgleich zwischen beiden Mitgliedstaaten, wodurch verhindert werden könne, dass der erstgenannte Staat die Zölle und anderen Abgaben aus Verjährungsgründen nicht mehr erheben könne. Dieser Mechanismus werde somit dem Gedanken gerecht, dass die Mitgliedstaaten gegenüber den Drittstaaten, die von einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren betroffen seien, ein einziges Zollgebiet darstellten und dass die Bestimmung des für die Erhebung der Zölle zuständigen Mitgliedstaats eine gemeinschaftsinterne Frage sei, so dass ein Wechsel des zuständigen Mitgliedstaats ohne Auswirkungen darauf sei, dass der Zollschuldner diese Abgaben zu entrichten habe. Der Ausgleichsmechanismus greife ein, wenn ein Mitgliedstaat Abgaben erhoben habe, obwohl er nicht zuständig gewesen sei, weil er nicht der Staat gewesen sei, in dem der später festgestellte Ort der Zuwiderhandlung gelegen sei. Daher müsse er auch in dem davon nicht grundlegend verschiedenen Fall eingreifen, dass der Mitgliedstaat, der die Abgaben erhoben habe, nach demselben Grundsatz nicht zuständig gewesen sei, jedoch die vorgelegten Nachweise des Ortes der Zuwiderhandlung zu Unrecht zunächst nicht für ausreichend gehalten habe.

Diese Ausführungen des EuGH seien auch für die weitgehend idente Regelung des seit im gemeinschaftlichen Versandverfahren gültigen Art. 450b ZK-DVO, der gemäß Art. 456 Abs. 2 ZK-DVO seit auch im Verfahren mit Carnet TIR oder Carnet ATA Anwendung finde, anwendbar. Auch nach Art. 450b ZK-DVO würden andere Abgaben, nicht aber Zölle, erst erstattet, wenn ein anderer Mitgliedstaat seine Zuständigkeit in Anspruch genommen habe. Nach dem zitierten Urteil würde es dabei nicht darauf ankommen, ob die Tatsachen, die den Ort der Zuwiderhandlung belegten, erst später bekannt geworden seien, oder ob diese Tatsachen im Zeitpunkt der Abgabenerhebung durch die Behörden des eigentlich unzuständigen Mitgliedstaats bereits bekannt gewesen, jedoch von diesem unzutreffend gewürdigt worden seien. Eine Erstattung der vereinnahmten Einfuhrumsatzsteuer sei daher gemäß Art. 450b Abs. 2 ZK-DVO erst möglich, wenn die belgische Zollverwaltung die Erhebung vorgenommen habe.

Gemäß Art. 213 ZK seien, wenn es für die Zollschuld mehrere Zollschuldner gäbe, diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet. Die Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, sei eine Ermessensentscheidung. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund der in Art. 96 ZK festgelegten besonderen Stellung Zollschuldner auf Grund des Art. 203 Abs. 3 vierter Gedankenstrich ZK. Die besondere Stellung des Verfahrensinhabers ende erst mit der Gestellung bei der Bestimmungszollstelle. Aus Art. 96 Abs. 2 ZK ergebe sich auch für den Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annehme und wisse, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterlägen, die Verpflichtung, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes, der Übernahme der unter Raumverschluss beförderten Waren durch die Empfängerfirma, seien die Pflichten aus dem Versandverfahren mangels Nämlichkeitssicherung möglicherweise nicht auf die Warenempfänger übergegangen. Es verblieben somit als weitere Zollschuldner der in Slowenien ansässige Frachtführer gemäß Art. 203 Abs. 3 vierter Gedankenstrich ZK, eventuell der LKW-Fahrer oder C - eine gesicherte Feststellung, ob einer der beiden der Entzieher der Waren gemäß Art. 203 Abs. 3 erster Gedankenstrich ZK gewesen sei, könne nicht getroffen werden - und die Warenempfängerin gemäß Art. 203 Abs. 3 dritter Gedankenstrich ZK. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit - mit der Republik Slowenien bestehe zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung kein Vollstreckungsübereinkommen, mit dem Königreich Belgien wäre eine Vollstreckung nur im Amtshilfeweg möglich gewesen - und der bestehenden besonderen Stellung - vom deutschen Bundesfinanzhof als Garantenstellung bezeichnet - des Hauptverpflichteten im Versandverfahren sei die Auswahl der Beschwerdeführerin als Zollschuldnerin zu Recht erfolgt. Im Übrigen hätte der Warenempfängerin als Zollschuldnerin gemäß Art. 203 Abs. 3 dritter Gedankenstrich ZK erst die Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von der Entziehungshandlung nachgewiesen werden müssen, was auf Grund der in der deutschen Sprache gehaltenen Übernahmebestätigung für nicht verzollte Waren nicht ohne weitere im Amtshilfeweg durchzuführende Ermittlungen möglich gewesen wäre.

Betreffend der vorgeschriebenen Verwaltungsabgabe und der Abgabenerhöhung sei auf § 98 ZollR-DG zu verweisen. Die Verwaltungsabgabe nach Maßgabe des § 105 ZollR-DG und die Abgabenerhöhung nach Maßgabe des § 108 ZollR-DG seien gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 lit. b bzw. Z 4 ZollR-DG Nebenansprüche im Verfahren der Zollbehörden. Die Nebenansprüche seien gemäß § 98 Abs. 3 ZollR-DG nach den für die Einfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Höhe der Verwaltungsabgabe sei mit EUR 93,60 festzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. "Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf Entscheidung durch die zuständige Behörde, ein ordnungsgemäßes Verfahren, insbesondere auf Erledigung aller Beweismittelanträge, Durchführung eines ordnungsgemäßen gesetzeskonformen Beweismittelverfahrens und amtswegige Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, Nichtvorschreibung von Einfuhr- und Eingangsabgaben, insbesondere auf Nichtvorschreibung der EUSt, ordnungsgemäße, gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens bei der Auswahl der Zahlungspflichtigen nach Art. 203 ZK, insbesondere dem Recht darauf, dass die Abgaben nach Art. 203 ZK nicht der Beschwerdeführerin als Hauptverpflichtete, sondern anderen, die Nichtgestellung ans Bestimmungszollamt zu verantworteten, bzw. an der Entziehung unmittelbar beteiligten Personen (Empfänger, Frachtführer, Fahrer) nach Art. 203 Abs. 1 - 3 ZK vorgeschrieben (werde), verletzt".

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im externen Versandverfahren können gemäß Art. 91 Abs. 1 lit. a ZK folgende Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden:

Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Wareneinfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.

Das externe Versandverfahren endet gemäß Art. 92 Abs. 1 ZK und die Verpflichtungen des Inhabers sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

Gemäß Art. 96 Abs. 1 ZK ist der Hauptverpflichtete der Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat (lit. a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen und (lit. b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.

Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Abs. 1 ist gemäß Art. 96 Abs. 2 ZK ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.

Gemäß Art. 94 Abs. 1 ZK leistet der Hauptverpflichtete eine Sicherheit, damit die Erfüllung der Zollschuld und die Zahlung der sonstigen Abgaben, die gegebenenfalls für die Waren entstehen, sichergestellt sind.

Eine Einfuhrzollschuld entsteht gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Die Zollschuld entsteht gemäß Art. 203 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Gemäß Art. 203 Abs. 3 ZK sind Zollschuldner (erster Anstrich) die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, (zweiter Anstrich) die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen, (dritter Anstrich) die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war, und (vierter Anstrich) gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.

Der Hauptverpflichtete ist Inhaber des externen Versandverfahrens und hat die mit diesem Zollverfahren verbundenen Pflichten, wie u.a. die fristgerechte Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle, zu erfüllen. Er hat dabei eine besondere Garantenstellung (Kampf in Witte, Zollkodex-Kommentar4, Rz. 1 zu Art. 96 ZK) und trägt das ihm bekannte Geschäftsrisiko, dass seine Geschäftspartner, die ihn beauftragten, diese Garantenstellung für sie zu übernehmen, Zollbestimmungen missachten könnten, wodurch sich für ihn zollschuldrechtliche Folgen ergeben.

Im Beschwerdefall erfolgte keine Gestellung der im externen Versandverfahren ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren und damit war auch für die Beschwerdeführerin die Zollschuld entstanden.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die österreichischen Zollbehörden seien zur Erhebung der Eingangsabgaben unzuständig gewesen.

Art. 215 ZK lautet:

"(1) Die Zollschuld entsteht


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an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die Zollschuld entstehen lässt;
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oder, wenn dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass die Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen;
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oder, wenn die Ware in ein noch nicht erledigtes Zollverfahren übergeführt worden ist und der Ort innerhalb einer gegebenenfalls nach dem Ausschlussverfahren festgelegten Frist weder nach dem ersten noch nach dem zweiten Gedankenstrich bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Ware in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden ist.

(2) Können die Zollbehörden aus ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld bereits entstanden war, als sich die Ware noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden, an dem sich die Ware auf Grund der Feststellungen zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt für den das Bestehen der Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand."

Gemäß Art. 450a ZK-DVO beträgt die Frist nach Art. 215 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Zollkodex zehn Monate ab dem Zeitpunkt der Annahme der Versandanmeldung.

Wird nach Einleitung eines Erhebungsverfahrens für andere Abgaben den gemäß Art. 215 des Zollkodex bestimmten Zollbehörden (nachstehend: ersuchende Behörden) in irgendeiner Weise nachgewiesen, an welchem Ort der Tatbestand eintrat, der die Zollschuld entstehen ließ, so übermitteln gemäß Art. 450b ZK-DVO sie den für diesen Ort zuständigen Behörden (nachstehend: ersuchte Behörden) unverzüglich alle zweckdienlichen Unterlagen einschließlich einer beglaubigten Kopie der Beweismittel.

Die ersuchten Behörden bestätigen deren Eingang und teilen hiebei mit, ob sie für die Erhebung zuständig sind. Geht innerhalb von drei Monaten keine Antwort ein, so setzen die ersuchenden Behörden das eingeleitete Erhebungsverfahren unverzüglich fort.

Sind die ersuchten Behörden zuständig, so leiten sie gemäß Art. 450b Abs. 2 ZK-DVO, gegebenenfalls nach Ablauf der im vorstehenden Abs. 1 Unterabsatz 2 genannten Dreimonatsfrist ein neues Erhebungsverfahren für die anderen Abgaben ein und teilen dies den ersuchenden Behörden unverzüglich mit.

Alle von den ersuchenden Behörden eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Erhebungsverfahren für die anderen Abgaben werden ausgesetzt, sobald die ersuchten Behörden diese von ihrem Entschluss, die Erhebung vorzunehmen, in Kenntnis gesetzt haben.

Sobald die ersuchten Behörden nachweisen, dass sie die Erhebung vorgenommen haben, erstatten die ersuchenden Behörden, die bereits vereinnahmten anderen Abgaben oder stellen das Erhebungsverfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen ein.

Im Beschwerdefall konnte weder der Ort, an dem der Zollschuldtatbestand eintrat (Art. 215 Abs. 1 erster Anstrich ZK), noch der Ort, an dem sich die Ware dabei befand (Art. 215 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK) festgestellt werden. Somit war die Zollschuld nach Art. 215 Abs. 1 dritter Anstrich ZK von der österreichischen Zollbehörde vorzunehmen, weil die Waren aus Slowenien kommend von einer österreichischen Zollstelle in das externe Versandverfahren überführt worden sind.

Wird eine im externen Versandverfahren beförderte Ware der Bestimmungszollstelle nicht gestellt, dann wird das Suchverfahren eingeleitet.

Die Art. 365 und 366 ZK-DVO lauten:

"Artikel 365

(1) Geht das Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Annahme der Versandanmeldung bei den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats ein, so benachrichtigen diese den Hauptverpflichteten und fordern ihn auf, den Nachweis für die Beendigung des Verfahrens zu erbringen.

...

(2) Der in Abs. 1 genannte Nachweis kann durch Vorlage einer von den Zollbehörden anerkannten Bescheinigung der Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats erbracht werden, die Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält und aus der hervorgeht, dass die Waren bei der Bestimmungsstelle oder, in Fällen nach Art. 406, bei einem zugelassenen Empfänger gestellt worden sind.

(3) Ein gemeinschaftliches Versandverfahren gilt ebenfalls als beendet, wenn der Hauptverpflichtete ein von den Zollbehörden anerkanntes Zollpapier über den Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung der Waren in einem Drittland oder eine Abschrift oder Fotokopie dieses Zollpapiers vorlegt, das Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält. Abschriften und Fotokopien dieses Papiers müssen von der Stelle, die das Original mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, oder von einer Behörde des betreffenden Drittlandes oder eines der Mitgliedstaaten beglaubigt sein.

Artikel 366

(1) Ist bei den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats innerhalb von vier Monaten nach Annahme der Versandanmeldung kein Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens eingegangen, so leiten sie unverzüglich ein Suchverfahren ein, um alle zur Erledigung des Verfahrens notwendigen Informationen zu sammeln oder, sofern dies nicht möglich ist, um die Umstände des Entstehens der Zollschuld festzustellen, den Zollschuldner zu ermitteln und die für die buchmäßige Erfassung zuständigen Zollbehörden festzustellen.

Dieses Verfahren wird unverzüglich eingeleitet, wenn die Zollbehörden frühzeitig unterrichtet werden oder wenn sie den Verdacht haben, dass das Verfahren nicht beendet wurde.

Finden die Bestimmungen des Abschnittes 2 Unterabschnitt 7 Anwendung, so leiten die Zollbehörden das Suchverfahren auch umgehend ein, wenn die 'Eingangsbestätigung' nicht innerhalb der Frist, in der die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen, oder die 'Kontrollergebnis-Nachricht' nicht innerhalb von sechs Tagen nach Erhalt der 'Eingangsbestätigung' bei ihnen eingeht.

(2) Ein Suchverfahren wird auch eingeleitet, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Nachweis für die Beendigung des Verfahrens gefälscht wurde und die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele erforderlich ist.

(3) Zur Einleitung eines Suchverfahrens richten die Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats ein entsprechendes Ersuchen mit den erforderlichen Angaben an die Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats.

(4) Die Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaates und Durchgangszollstellen, die gegebenenfalls aufgefordert werden, sich an den Suchverband zu beteiligen, leisten diesem Ersuchen unverzüglich Folge.

(5) Ergibt das Suchverfahren, dass das Versandverfahren ordnungsgemäß beendet wurde, so teilen die Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaates dies unverzüglich dem Hauptverpflichteten sowie gegebenenfalls den Zollbehörden mit, die bereits ein Erhebungsverfahren nach den Art. 217 bis 232 des Zollkodex eingeleitet haben."

Erfolgt keine Rückmeldung durch das zollrechtlich bestätigte Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung bei der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaates, dann kann anstelle dieser Rückmeldung der Hauptverpflichtete den Beendigungsnachweis nach Art. 365 ZK-DVO erbringen oder auch nach Art. 361 Abs. 3 ZK.

Zum Nachweis der Beendigung des Versandverfahrens gemäß Art. 365 Abs. 2 ZK versieht gemäß Art. 361 Abs. 3 ZK die Bestimmungsstelle auf Antrag des Hauptverpflichteten ein zusätzliches Exemplar Nr. 5 oder eine Kopie des Exemplars Nr. 5 der Versandanmeldung, auf dem einer der in dieser Bestimmung angeführten Vermerke angebracht wurde, mit ihrem Sichtvermerk.

Andere Nachweisführungen für die Beendigung des Versandverfahrens als die eben genannten sind nach den zollrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig; eine Zeugenaussage oder eine Übernahmebestätigung des Empfängers sind kein Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens. Somit begründet die Nichteinvernahme der Person, die die Empfangs/Übernahmebestätigung unterschrieben haben soll, keinen Verfahrensmangel, weil damit die gesetzmäßige Beendigung des Versandverfahrens nicht hätte nachgewiesen werden können. Im Übrigen weist die Empfangs/Übernahmebestätigung des Empfängers zwar einen Stempelabdruck der belgischen Empfängerfirma und eine Unterschrift auf, damit ist aber in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass die Waren in Belgien übernommen worden sind (ein Ort der Übernahme ist in dieser Bestätigung nicht genannt) und sich dort auch befunden haben; auch die belgischen Zollbehörden, die Ermittlungen in Belgien durchgeführt haben, konnten die Übernahme und den Verbleib der Waren in Belgien nicht aufklären.

Die belangte Behörde ist damit mit Recht von einer Zuständigkeit der österreichischen Zollbehörden zur Vorschreibung des Zolls ausgegangen.

Für sonstige Eingangsabgaben gelten gemäß § 2a ZollR-DG diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge eine Zollschuld (lit. a) im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befindet, oder (lit. b) in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.

Davon ausgenommen sind Anwendungsfälle des Art. 215 Abs. 4 ZK.

Die Voraussetzungen der Nichterhebung der sonstigen Eingangsabgaben, insbesondere der Einfuhrumsatzsteuer, waren nicht gegeben, weil in keiner Weise feststeht, dass die Waren tatsächlich in Belgien gewesen wären und die belgischen Zollbehörden diese Abgaben erhoben hätten.

Im Fall der nachträglichen Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer in Belgien wäre Art. 450b Abs. 2 ZK-DVO anzuwenden und die Einfuhrumsatzsteuer zu erstatten. Im Übrigen bleibt es jedoch der Beschwerdeführerin unbenommen, ihren Geschäftspartner für allfällige Schäden im Zivilrechtsweg in Anspruch zu nehmen. Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch die österreichischen Zollbehörden erfolgte jedenfalls nicht rechtswidrig.

Die Zollschuld nach Art. 203 ZK ist nicht nur für die Beschwerdeführerin entstanden. Die belangte Behörde hat ihre Ermessensentscheidung, die Beschwerdeführerin heranzuziehen, nachvollziehbar und schlüssig begründet und die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde insofern eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Die Vorschreibung der Verwaltungsabgaben wurden in der Beschwerde nicht bekämpft und sind auch vom Beschwerdepunkt nicht erfasst.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am