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VwGH vom 22.10.2015, 2013/16/0209

VwGH vom 22.10.2015, 2013/16/0209

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Beschwerde 1. der E GmbH in K und 2. der V eG in O, beide vertreten durch die Ochsenhofer Heindl Rechtsanwälte OG in 7400 Oberwart, Schulgasse 11, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom , Zl. Jv 1124/13w- 33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben zur ungeteilten Hand dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien und weitere Personen übermittelten am durch ihren Vertreter an das Bezirksgericht Oberwart im elektronischen Rechtsverkehr auf der Grundlage einer Pfandurkunde vom einen Antrag auf Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes ob einer näher bezeichneten Liegenschaft. Die antragsgemäße Bewilligung erfolgte am ; die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG wurde von der Zweitbeschwerdeführerin am überwiesen.

Ein Antrag auf Hinterlegung der bereits genannten Pfandurkunde zum Erwerb des Höchstbetragspfandrechtes ob dem auf derselben Liegenschaft errichteten Bauwerk wurde vom Vertreter der beschwerdeführenden Parteien am beim Bezirksgericht Oberwart überreicht. Mit Beschluss vom bewilligte das genannte Gericht auch diesen Antrag.

Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung erließ die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Oberwart gegenüber den beschwerdeführenden Parteien einen Zahlungsauftrag vom zur Einzahlung der Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG samt Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG für die Hinterlegung der Pfandurkunde aufgrund des am gestellten Antrages.

Dagegen richtete sich der Berichtigungsantrag der beschwerdeführenden Parteien vom , in welchem sie auf die Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 lit. b GGG verwiesen und ausführten, dass die Eintragungsgebühr für ein Pfandrecht auf einer Liegenschaft und auf dem darauf errichteten Superädifikat nur einmal zu bezahlen sei, weil beide Anträge zwingend in unterschiedlicher Form - einmal im elektronischen Rechtsverkehr und einmal als Papiergesuch - aber am selben Tag und somit gleichzeitig eingebracht worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht Folge und führte aus, dass der Grundbuchsantrag zur Einverleibung des Höchstbetragspfandrechts im elektronischen Rechtsverkehr bereits am bei Gericht eingelangt sei und der Antrag auf Hinterlegung der Pfandurkunde am bei Gericht überreicht worden sei, weshalb sie nicht zum gleichen Zeitpunkt gestellt worden seien und die Gerichtsgebührenbefreiung nicht zur Anwendung gelange.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht auf "Berücksichtigung der Gerichtsgebührenbefreiung gemäß Anmerkung 7 iVm Anmerkung 8 zu TP 9 GGG und Nicht-Vorschreibung der Gerichtsgebühren" verletzt erachten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Nach TP 9 lit. b Z 4 GGG unterliegen Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes einer Eintragungsgebühr in Höhe von 1,2 % vom Wert des Rechtes.

Für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde zum Erwerb eines Pfandrechtes an einem Bauwerk ist nach Anmerkung 11 zu TP 9 lit. b GGG dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes.

Die Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle - EGN, BGBl. I Nr. 131/2001, sieht vor, dass für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen ist, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

Gemäß Anmerkung 8 zu TP 9 lit. b GGG gilt Anmerkung 7 entsprechend, wenn u.a. Pfandrechte für dieselbe Forderung einerseits an einem Bauwerk und andererseits an einem Grundbuchskörper erworben werden.

Die beschwerdeführenden Parteien führen aus, dass sie sich im Grundbuchsverfahren verpflichtend des elektronischen Rechtsverkehrs zu bedienen hätten, der indes für Eingaben im Urkundenhinterlegungsverfahren nicht zulässig sei. Eine gleichzeitige Einbringung des elektronischen und des "Papiergesuchs" sei für sie nicht steuerbar, weil der Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens einer elektronischen Eingabe bei Gericht im Fall technischer Probleme vom Antragsteller nicht beeinflusst werden könne. Zwar habe der Gesetzgeber mit der EGN Konstellationen, die mit dem Konzept der Simultanhypotheken kaum mehr in einem erkennbaren Zusammenhang stünden, durch neue Formulierungen vor allem in zeitlicher Hinsicht deutliche Schranken für die Inanspruchnahme dieser Begünstigung ziehen wollen, doch sei im konkreten Fall diese Gefahr eines Missbrauchs ausgeschlossen.

Ob im Urkundenhinterlegungsverfahren der elektronische Rechtsverkehr anzuwenden ist (vgl. etwa die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom , 5 Ob 223/12y, und vom , 5 Ob 181/14z, und Rassi , Grundbuchsrecht, Handbuch für die Praxis2, Rz 349; dagegen Hoyer , NZ 2013, 308 und Bittner , wobl 2014, 120) und damit die Pfandrechtsbegründung auf der Liegenschaft und auf dem Bauwerk in einem einzigen Gesuch zulässig ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil ein gleichzeitiges Einbringen beider Gesuche im Sinn der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG nicht ausgeschlossen ist und die in der Beschwerde dagegen vorgebrachten Bedenken technischer Probleme, welche das Einlangen eines elektronischen Gesuches um mehrere Tage verzögern könne und einer zeitlichen Steuerung entgegenstünden, hier weder festgestellt noch im Verwaltungsverfahren behauptet wurden. Soweit die beschwerdeführenden Parteien den Hinweis im angefochtenen Beschluss, "dass das elektronische Grundbuchsgesuch das Datum (15:12 Uhr) trägt", als unklar ansehen, sind sie auf die expliziten Feststellungen über das Einlangen bei Gericht zum genannten Zeitpunkt zu verweisen. Da somit die in Rede stehenden Anträge an zwei verschiedenen Tagen gestellt wurden, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie "gleichzeitig" im Sinn der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG eingebracht wurden, sondern in einer zeitlichen Reihenfolge hintereinander (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/16/0034).

Daraus folgt aber, dass dem angefochtenen Bescheid die von der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, weshalb die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
EAAAE-85785