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VwGH vom 29.06.2006, 2006/16/0020

VwGH vom 29.06.2006, 2006/16/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der G in K, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , Zl. Jv 1709-33a/05 (BA 104/05), betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einer mit Schriftsatz vom beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Amtshaftungs- und Schadenersatzklage beantragte die Beschwerdeführerin als klagende Partei von den beklagten Parteien, Republik Österreich und Dr. G, die Zahlung von S 1. Mio. zuzüglich 4 % Zinsen seit . Dieses Verfahren wurde an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien übertragen.

Mit dem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Schriftsatz vom dehnte die Beschwerdeführerin die Klagsforderung gegenüber dem Bund auf EUR 3,458.925,80 aus.

Mit Zahlungsaufforderung vom wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG von EUR 41.664,-- zu bezahlen.

Mit Schriftsatz vom erklärte die Beschwerdeführerin die Aufrechnung mit der Forderung gegen den Bund in der Höhe von EUR 3,458.925,80 gegen die Forderung des Bundes auf Bezahlung von Gebühren in der Höhe von EUR 41.664,--. Die Forderung der Beschwerdeführerin erlösche daher im Umfang der Aufrechnung und bleibe im Umfang von EUR 3,392.478,70 bestehen.

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte der Beschwerdeführerin die restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in der Höhe von EUR 42.917,80 samt Einhebungsgebühr von EUR 7,-- zur Zahlung vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag teilweise Folge und berichtigte den Zahlungsauftrag auf EUR 41.935,32. In der Begründung dieses Bescheides vertrat die belangte Behörde die Ansicht, auf das Vorbringen der Kompensation sei nicht einzugehen, weil ein derartiger Antrag nicht Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens sein könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Unterbleiben der Einbringung bereits bezahlter Gerichtsgebühren durch Zahlungsauftrag verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde vertritt die Ansicht, weil die Forderung des Bundes auf Bezahlung von Gerichtsgebühren durch Aufrechnung mit der Forderung der Beschwerdeführerin gegen den Bund bereits erloschen sei, hätte kein Zahlungsauftrag erlassen werden dürfen. Die belangte Behörde hätte daher dem Antrag der Beschwerdeführerin vom Folge geben und den Zahlungsauftrag vom aufheben müssen.

Gerichtsgebühren können auch durch Kompensation entrichtet werden (vgl. die zu den Abgaben in Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar3, Rz 16 zu § 211 BAO angeführte Rechtsprechung).

Eine Kompensation im Sinne des § 1438 ff ABGB setzt u. a. voraus, dass Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar gegenüberstehen. Eine solche ist aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn für Forderung und Gegenforderung verschiedene Rechtswegzulässigkeiten vorgesehen sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/17/0309, und vom , Zl. 87/07/0030).

Im Beschwerdefall begehrte die Beschwerdeführerin die Aufrechnung der fällig gewordenen im Verwaltungsverfahren zu erhebenden Gerichtsgebühren mit einer im gerichtlichen Verfahren mit Klage geltend gemachten Forderung. Es sind im Beschwerdefall für die Forderung und Gegenforderung verschiedene Rechtswegzulässigkeiten vorgesehen, sodass schon aus diesem Grund die erklärte Kompensation nicht zur Entrichtung der Gerichtsgebühren führen konnte. Die Vorschreibung der Gerichtsgebühren hatte daher mit Zahlungsauftrag zu erfolgen.

Mit ihrem Vorbringen zeigte die Beschwerdeführerin somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kosten waren im Rahmen des gestellten Begehrens gemäß §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 zuzusprechen.

Wien, am