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VwGH vom 23.02.2012, 2011/07/0233

VwGH vom 23.02.2012, 2011/07/0233

Beachte

Besprechung in:

RdU 1/2013, 10-16;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Dr. JK in M, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Hauptplatz 11a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. UR- 2011-36338/7-Hr/Hn, betreffend Feststellung gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Linz-Wels, 4020 Linz, Bahnhofplatz 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

I.

Mit Eingabe vom an die Bezirkshauptmannschaft P (BH) beantragte die mitbeteiligte Partei die Feststellung gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG), dass es sich bei einem vom Beschwerdeführer auf einem angeschütteten Erdhügel abgelagerten Autowrack, das vom Beschwerdeführer als Kunstwerk bezeichnet werde, um beitragspflichtigen Abfall handle.

Nach Einholung eines Gutachtens eines abfalltechnischen Amtssachverständigen vom und einer naturschutzfachlichen Stellungnahme des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom stellte die BH mit Bescheid vom fest, dass das vom Beschwerdeführer seit auf dem Grst. Nr. 619/2 KG A gelagerte Altfahrzeug in Form eines nicht mehr bestimmungsgemäß verwendbaren Personenkraftwagens, Marke Citroen DS, Farbe weiß, nicht Abfall sei.

Diesen Bescheid hob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom mit der Begründung auf, dem abfalltechnischen Gutachten sei ungeprüft die Aussage des Beschwerdeführers zugrunde gelegen, dass das Fahrzeug als trockengelegt anzusehen sei, und der in der naturschutzfachlichen Stellungnahme dargelegte Umstand, es liege nach dem Oö. Naturschutzgesetz keine bewilligungspflichtige Maßnahme vor, schließe die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 9 AWG 2002 nicht aus.

Daraufhin holte die BH ein weiteres Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom ein. Das von diesem an die BH gerichtete Schreiben beinhaltete auch eine Fragenbeantwortung durch den kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen.

Mit Bescheid vom stellte die BH gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 iVm § 2 Abs. 4 AlSAG idF BGBl. I Nr. 111/2010 fest, dass das vom Beschwerdeführer seit auf dem Grst. Nr. 619/2 KG A gelagerte Altfahrzeug in Form eines nicht mehr bestimmungsgemäß verwendbaren Personenkraftwagens, Marke Citroen DS, Farbe weiß, Abfall gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) sei. Begründend zitierte die BH aus dem abfalltechnischen Gutachten, wonach sich die Fahrzeugkarosse in einem äußerst desolaten Zustand befunden habe und auf Grund des schlechten Allgemeinzustandes nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden könne. Die fachliche Überprüfung des Altfahrzeuges habe keine Hinweise gezeigt, dass noch grundwassergefährdende Betriebsmittel in umweltrelevantem Ausmaß enthalten seien. Die Fahrzeugkarosse stelle keine unmittelbare Gefährdung des Bodens oder des Grundwassers dar. Der Amtssachverständige für Kraftfahrzeugtechnik habe unter anderem festgehalten, dass die Karosserie so starke und zahlreiche Durchrostungen aufweise, dass eine Instandsetzung nicht mehr möglich sei, das Fahrzeugwrack keine umweltrelevanten Mengen an Betriebsmitteln enthalte und auf Grund der bereits stark fortgeschrittenen Korrosion keine gebrauchsfähigen Ersatzteile enthalten seien.

In ihren Erwägungen führte die BH mit näherer Begründung aus, dass im vorliegenden Fall der objektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 erfüllt sei. Es komme das Kriterium des § 1 Abs. 3 Z. 9 AWG 2002, wonach eine Sache dann als Abfall zu definieren sei, wenn das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden könne, zum Tragen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei seine Sache, wie er seinen Garten gestalte. Die Bestimmung der gegenständlichen Karosse sei es, nicht mehr zu fahren, sondern als "Kleindenkmal" zu dienen.

Die belangte Behörde holte im Wege der BH eine weitere Stellungnahme des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom ein, in der dieser zum gegenständlichen Fahrzeug im Wesentlichen festhielt, dass zwar grundsätzlich von einer störenden Wirkung des Erscheinungsbildes gegenüber der umgebenden Kulturlandschaft, auf Grund der geringen Größe des Fahrzeuges sowie der Nähe zu einem Anwesen samt einem im unmittelbaren Nahbereich ebenfalls abgestellten größeren Motorboot jedoch nicht von einer maßgeblichen störenden Wirkung auf das Landschaftsgefüge der umgebenden Kulturlandschaft auszugehen sei. Der betreffende Autoabstellbereich sei als Bauland (Wohngebiet) gewidmet. Hier müsse das Abstellen von Fahrzeugen als üblich gelten, wobei es sich dabei üblicherweise um fahrbereite, in Benützung stehende Autos und nicht um verrottende Karossen handle. Im Zusammenhang mit dem abgestellten Fahrzeug könne von keiner maßgeblichen zusätzlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gesprochen werden.

Am führte ein Vertreter der belangten Behörde mit dem Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik einen Lokalaugenschein durch. In dem darüber angefertigten Aktenvermerk wird Folgendes ausgeführt:

"Beim heutigen Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass der PKW mit der Marke Citroen DS, Farbe weiß, nach wie vor auf derselben Stelle - unmittelbar neben dem Güterweg P., frei zugänglich - abgestellt ist. Der PKW ist mit hochstehendem Gras umwachsen. Im Inneren des Wagens finden sich neben zahlreichen verrosteten Gegenständen auch Wespennester. Im Bereich der rechten Hintertüre wurden am Boden Glasscherben vorgefunden, Die unteren Randbereiche der Türen sind stark angerostet. In der näheren Umgebung des abgestellten PKW sind vereinzelt Wohnhäuser und Gehöfte.

Vom Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik wird zum Fahrzeug Folgendes ausgeführt:

Bei dem am heutigen Tag durchgeführten Lokalaugenschein wurde eine fast unveränderte Situation vorgefunden, wie bei der Erstbesichtigung im Winter dieses Jahres. Das gegenständliche Fahrzeugwrack Citroen DS weist so starke Durchrostungen auf, die noch weiter fortgeschritten sind. Die Türunterkanten der Türblätter, insbesondere rechts hinten, sind völlig abgerostet und scharfkantig. Auf der rechten Seite bei der rechten hinteren Türe sind Glasscherben der zerbrochenen Türscheibe am Boden feststellbar. Aufgrund der massiven stark fortgeschrittenen Durchrostungen des gegenständlichen Fahrzeuges ist eine Instandsetzung nicht mehr möglich. Es sind nur mehr Teile bzw Fragmente der Bodenplatte vorhanden, da das Fahrzeug direkt im Erdreich aufsitzt. Die Art und Weise der Lagerung dieses Fahrzeuges entspricht nicht den erforderlichen Umständen, wie sie für ein historisches Fahrzeug geeignet sind. Die Verwitterung ist bereits so stark fortgeschritten, dass die Innenverkleidungen und Sitze teilweise von Mäusen zerbissen sind."

Von der ihm gebotenen Möglichkeit, zum zuletzt genannten Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz sowie zum Aktenvermerk über den am durchgeführten Lokalaugenschein Stellung zu nehmen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG sowie § 10 Abs. 1 Z. 1 iVm § 2 Abs. 4 AlSAG idF BGBl. I Nr. 111/2010 iVm § 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002 idgF als unbegründet ab.

Nach Darstellung des Verfahrensverlaufes führte die belangte Behörde in ihren Erwägungen im Wesentlichen aus, dass allein die abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung eines öffentlichen Interesses des § 1 Abs. 3 AWG 2002 genüge, um den objektiven Abfallbegriff zu erfüllen. Darauf, dass der subjektive Abfallbegriff mangels Entledigungsabsicht nicht vorliege, komme es dabei nicht an. Der Amtssachverständige für Kraftfahrzeugtechnik habe im Zuge des Lokalaugenscheines vom zum Ausdruck gebracht, dass auf Grund der massiven und stark fortgeschrittenen Durchrostung das gegenständliche Fahrzeug nicht mehr instandsetzbar sei. Damit sei eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäße Verwendung des Fahrzeuges auszuschließen. Klar sei auch, dass dieser Wagen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sei. Selbst als "Kleindenkmal" könne dieses Wrack mangels entsprechender Pflege nicht gewertet werden. Weiters sei festgestellt worden, dass der PKW unmittelbar neben dem Güterweg frei zugänglich abgestellt sei und in der näheren Umgebung vereinzelt Wohnhäuser und Gehöfte angesiedelt seien. Im Inneren des Wagens seien neben zahlreichen verrosteten Gegenständen auch Wespennester und im Bereich der rechten Hintertüre Glasscherben vorgefunden worden. Die Türunterkanten der Türblätter, insbesondere rechts hinten, seien völlig abgerostet und scharfkantig.

Durch die Freizugänglichkeit dieses PKWs sei es nicht denkunmöglich, dass Kinder, aber auch Erwachsene Interesse an dem bemalten PKW hätten und sich insbesondere Kinder durch Hineinklettern und Spielen in diesem verrostetem PKW bei scharfkantigen und durchrosteten Gegenständen oder Fahrzeugteilen verletzen könnten. Es komme nicht darauf an, dass sich bisher noch niemand an diesem desolaten Autowrack verletzt habe und daher keine konkrete Gefahrensituation nachweisbar sei. Eine Gesundheitsgefährdung von Menschen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 könne dadurch vorliegen, dass eine mögliche Gefährdung der Gesundheit nicht nur auf die umgebende Wohnbevölkerung zu beziehen sei, sondern auch Straßenbenützer - aus welchen Gründen auch immer - mit der Sache in Kontakt treten könnten und somit als potenziell gefährdete Personen betrachtet werden müssten. Im gegenständlichen Fall sei es durchaus möglich, dass auch Verkehrsteilnehmer oder Straßenbenützer als potenziell gefährdete Personen zu qualifizieren seien. Der auf dem Grst. Nr. 619/2 aufgestellte PKW sei daher als Abfall im Sinne des AWG 2002 anzusehen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 1151/11-3, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In seiner auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Mit der Abweisung der vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung hat die belangte Behörde die im Bescheid der BH vom getroffene Feststellung, dass das vom Beschwerdeführer seit auf dem Grst. Nr. 619/2 KG A gelagerte Altfahrzeug Abfall sei, bestätigt und damit den verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei, festzustellen, ob es sich beim verfahrensgegenständlichen Autowrack um "beitragspflichtigen Abfall" handelt, erledigt. Die sich ganz allgemein nur auf "Abfall" beziehende Feststellung ist daher dahin zu verstehen, dass es sich bei dem gegenständlichen Altfahrzeug des Beschwerdeführers um "beitragspflichtigen Abfall" im Sinn des AlSAG handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde bei einer Feststellung nach § 10 AlSAG jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0103, mwN).

Mangels anderslautender Feststellungen hat die belangte Behörde ihrer Beurteilung zugrunde gelegt, dass der ihrer Ansicht nach für die Qualifizierung als Abfall ausschlaggebende Zustand des Altfahrzeuges (insbesondere scharfkantige und durchrostete Gegenstände oder Fahrzeugteile sowie Glasscherben) bereits im Zeitpunkt des Abstellens des Altfahrzeuges auf dem Grst. Nr. 619/2 KG A im Mai 2005 vorhanden und das Fahrzeug freizugänglich abgestellt war.

Diese Feststellungen werden in der Beschwerde nicht bekämpft. Für diese Ansicht kann im Übrigen auch der Inhalt einer in den Verwaltungsakten aufliegenden Anzeige der Polizeiinspektion P vom ins Treffen geführt werden, in der unter anderem ausgeführt wurde, dass das Autowrack nach wie vor genauso gelagert werde wie im Zeitpunkt der vom Gendarmerieposten P am und von der Polizeiinspektion P am erstatteten Anzeigen. Auch bereits in dem der Anzeige vom angeschlossenen, mit datierten "Erhebungsbericht für Altfahrzeuge (Fahrzeugwracks)" wurde der Zustand des gegenständlichen Altfahrzeuges unter anderem mit den Worten "stark verrostet, Seitenscheiben eingeschlagen" beschrieben. Gegen die Annahme, der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt im Sinne der zitierten Judikatur sei am gesetzt worden, bestehen daher keine Bedenken.

Davon ausgehend erweist sich im Sinne der zitierten Judikatur die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage als maßgebend. Demgegenüber hat die belangte Behörde als Rechtsgrundlage für ihre Beurteilung § 2 Abs. 4 AlSAG idF BGBl. I Nr. 111/2010 sowie § 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung herangezogen.

1.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides (auf Grund der Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides) von einem seit "gelagerten" Altfahrzeug die Rede ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 AlSAG in der von der belangten Behörde herangezogenen Fassung unterliegt das "Ablagern" von Abfällen dem Altlastenbeitrag (Z 1). Als "Ablagern" gilt auch das mehr als einjährige "Lagern" von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige "Lagern" von Abfällen zur Verwertung (vgl. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b AlSAG). Demgegenüber differenzierte § 3 Abs. 1 AlSAG am noch zwischen den Tatbeständen des "langfristigen Ablagerns von Abfällen" (Z 1) und des "Lagerns von Abfällen" (Z 3). Das Lagern von Abfällen setzte - wie sich aus § 2 Abs. 7 AlSAG ergibt - unter anderem die Bereithaltung oder Vorbereitung von Abfällen für eine Behandlung - ausgenommen für eine stoffliche oder thermische Verwertung - voraus.

Da § 3 Abs. 1 AlSAG in der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Fassung vom (umfassenden) Begriff des "Ablagerns" ausgeht und einen eigenen Tatbestand des "Lagerns" von Abfällen gar nicht kennt, ferner auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug im Sinn des § 2 Abs. 7 AlSAG (in der am geltenden Fassung) für eine Behandlung bereitgehalten oder vorbereitet würde, und die Beschwerde zur hier aufgeworfenen Frage kein Vorbringen erstattet, bestehen keine Bedenken, die im Spruch des angefochtenen Bescheides verwendete Diktion eines seit "gelagerten" PKWs als "Ablagern" im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 1 AlSAG idF BGBl. I Nr. 111/2010 bzw. als "langfristiges Ablagern" im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 1 AlSAG in der am geltenden Fassung zu verstehen.

1.3. § 2 Abs. 4 AlSAG idF BGBl. I Nr. 111/2010 , der seine geltende Fassung durch die am in Kraft getretenen Novelle BGBl I Nr. 71/2003 erhalten hat, lautet auszugsweise:

"§ 2. …

(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102."

Das AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011 lautet im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auszugsweise wie folgt:

"§ 1.…

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange


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1.
eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2.
sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
…"
Das
§ 2 Abs. 4 und Abs. 5 AlSAG lautete am
wie folgt:

"§ 2. …

(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.

(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen

…"

Das AWG 2002 in der am geltenden Fassung unterschied sich - soweit hier von Bedeutung - hinsichtlich der oben zitierten Bestimmungen des AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011 durch die in § 2 Abs. 1 enthaltene Bezugnahme auf Anhang 1 des Gesetzes. § 2 Abs. 1 AWG 2002 lautete am wie folgt:

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen."

Die Bezugnahme auf Anhang 1 bedeutete jedoch keine Einschränkung hinsichtlich des Abfallbegriffes nach § 2 Abs. 1 AWG 2002, weil Anhang 1 unter Q 16 ("Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören") einen allgemein formulierten Auffangtatbestand enthielt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , 2006/07/0059).

Die Definition des Abfallbegriffes gemäß § 2 Abs. 4 AlSAG verweist sowohl in der am geltenden als auch in der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Fassung auf den Abfallbegriff des § 2 AWG 2002. § 2 Abs. 4 AlSAG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 enthielt aber darüber hinaus eine Ausnahmebestimmung ("… soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt"). Von den darin genannten Ausnahmetatbeständen kommt im vorliegenden Fall jedoch allenfalls die Z. 1 insofern in Betracht, als diese normiert, dass Abfälle, die einer Wiederverwendung zugeführt werden, nicht als Abfälle im Sinne des AlSAG gelten.

Von einer "Wiederverwendung" von Abfall kann aber nur dann gesprochen werden, wenn es sich um eine zulässige Verwendung handelt. Von einer zulässigen Verwendung kann nur die Rede sein, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist oder wenn durch diese Verwendung die Beeinträchtigung umweltrelevanter Schutzgüter nicht zu besorgen ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/07/0025, mwN).

Trifft demnach - was noch zu prüfen ist - die Beurteilung der belangten Behörde zu, dass durch das Abstellen des Altfahrzeuges des Beschwerdeführers in der im angefochtenen Bescheid festgestellten Weise eine Gesundheitsgefährdung von Menschen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 zu besorgen ist, liegt keine zulässige Verwendung und damit auch keine Wiederverwendung im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 1 AlSAG vor. In diesem Fall führte der - in der Beschwerde nicht geltend gemachte - Umstand, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung nicht den Abfallbegriff des § 2 Abs. 4 iVm Abs. 5 AlSAG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 zugrunde legte, nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil auch eine Beurteilung auf dem Boden der am geltenden Rechtslage zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt hätte.

2.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass es sich bei dem gegenständlichen Altfahrzeug um keine bewegliche Sache und damit um keinen Abfall handle, weil er es in einem errichteten Erdhügel eingebaut habe und der Ausbau der Sache zu einer Wesensänderung des Gesamtkunstwerkes führen würde.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Nach den auf die Ergebnisse des am durchgeführten Lokalaugenscheins gestützten Feststellungen der belangten Behörde, denen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten ist, ist der in Rede stehende PKW unmittelbar neben einem Güterweg frei zugänglich abgestellt und mit hoch stehendem Gras umwachsen. Der bloße - auch durch im Verwaltungsakt aufliegende Fotos dokumentierte - Umstand, dass das abgestellte Altfahrzeug von Vegetation umwachsen ist, führt nicht dazu, dass es zu einer unbeweglichen Sache wird; dies auch dann nicht, wenn - wie am ebenso festgehalten wurde - das Fahrzeug "direkt im Erdreich aufsitzt". Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer noch selbst in einer am an die BH gerichteten Stellungnahme - im Hinblick darauf, dass ein Entenstadel, an dessen Einfahrt das Altfahrzeug stehen sollte, von der Behörde abgerissen worden sei - argumentiert, es könne schon sein, dass er das Altfahrzeug noch an einer anderen Stelle aufstelle. Diesen Ausführungen widerspricht aber das Beschwerdevorbringen, der "Ausbau der Karosse" würde zu einer Wesensänderung des "Denkmals" führen und es liege keine bewegliche Sache im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 vor.

2.2. Ferner verweist die Beschwerde darauf, dass keine maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie des Natur- und Umweltschutzes vorliege, keine Gefahren der natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen sowie keine Gefahr der Verunreinigung der Umwelt bestünden. Das Kunstwerk erzeuge selbst keine Geräusche und keinen Lärm, es bestehe auch keine Brand- und Explosionsgefahr. Ebenso wenig liege eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor. Da gutachtlich festgestellt worden sei, dass eine Umweltgefährdung nicht vorliege, könne auf Grund eines Größenschlusses auch eine Gesundheitsgefährdung von Menschen nicht vorliegen.

Mit dem genannten Beschwerdevorbringen wird eine Verletzung öffentlicher Interessen verneint, die - mit einer Ausnahme - aber gar nicht Grundlage für die Beurteilung der belangten Behörde, es sei der objektive Abfallbegriff verwirklicht, war. Soweit die Beschwerde hingegen eine Gesundheitsgefährdung von Menschen in Abrede stellt, ist ihr aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen.

Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde ist der gegenständliche PKW unmittelbar neben einem Güterweg frei zugänglich abgestellt. In der näheren Umgebung befinden sich vereinzelt Wohnhäuser und Gehöfte. Unbestritten befinden sich im Inneren des Wagens u.a. zahlreiche zum Teil scharfkantige und durchrostete Gegenstände oder Fahrzeugteile. Ebenso wurden im Bereich der rechten Hintertüre Glasscherben vorgefunden.

Angesichts der freien Zugänglichkeit der betroffenen Fläche und des beschriebenen Zustandes des Altfahrzeuges kann der Ansicht der belangten Behörde, dass der PKW das Interesse von Menschen wecken könne und eine Verletzungsgefahr insbesondere für spielende Kinder darstelle, nicht entgegengetreten werden (zur Verletzungsgefahr für spielende Kinder durch einen frei zugänglichen, beschädigten sowie spitze und abstehende Teile aufweisenden LKW vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0167; zur Gefährdung von Personen auf Grund freier Zugänglichkeit einer Fläche, auf der sich Glasscherben befinden, vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/07/0088).

Die belangte Behörde ist vorliegend daher zutreffend von der Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002, nämlich einer Gefährdung der Gesundheit der Menschen ausgegangen.

2.3. Im Hinblick darauf liegt auch keine zulässige Verwendung im oben genannten Sinn und damit auch keine "Wiederverwendung" im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 vor. Dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung nicht auf diese Rechtslage abgestellt hat, verletzt den Beschwerdeführer daher nicht in seinen Rechten.

2.4. Da für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (vgl. erneut das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2011/07/0088, mwN), trifft die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass der objektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 durch das Abstellen des gegenständlichen Altfahrzeuges in der beschriebenen Weise verwirklicht sei, auf keine Bedenken.

Das Beschwerdevorbringen, der betroffene Gegenstand habe auf Grund seines Alters bereits einen besonderen Wert und es ließe sich bei einer Veräußerung für die Karosse selbst als Oldtimerersatzteil ein nicht unerheblicher Preis erzielen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz AWG 2002 kann die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse nämlich auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

2.5. Angesichts des vom Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik beschriebenen Zustandes des Altfahrzeuges und seiner Ausführungen, wonach eine Instandsetzung des gegenständlichen Fahrzeuges nicht mehr möglich sei, ist ergänzend festzuhalten, dass das Altfahrzeug nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder neu ist noch in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für es bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Es liegen daher auch die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 2 Abs. 3 AWG 2002 nicht vor.

2.6. Da die belangte Behörde zutreffend von der Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 ausgegangen ist, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das - den subjektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 betreffende - Beschwerdevorbringen, es liege gegenständlich keine Entledigungsabsicht des Beschwerdeführers vor. Im Übrigen ging der angefochtene Bescheid von einer Verwirklichung des subjektiven Abfallbegriffes gar nicht aus.

2.7. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die belangte Behörde zu Recht die Abfalleigenschaft des vom Beschwerdeführer abgestellten Altfahrzeuges gemäß § 2 Abs. 4 AlSAG bejaht hat.

3. Der Beschwerdeführer macht weiters eine Verletzung von gesetzlich gewährleisteten Rechten mit der Begründung geltend, dass entgegen Art. 17a StGG eine Feststellung eines Kunstwerkes als Abfall und entgegen Art. 5 StGG eine Feststellung einer Sache als Abfall erfolgt sei.

Dazu ist zunächst auf die Begründung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1151/11-3, zu verweisen, wonach die gerügten Rechtsverletzungen in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Kunst im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären und spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen seien.

Ganz allgemein ist auch künstlerisches Schaffen kraft der immanenten Grundrechtsschranken zu Art. 17a StGG jedenfalls an die allgemeinen Gesetze gebunden (vgl. etwa die in Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 (2007) Rz 1510 FN 1198 zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).

Der Beschwerdeführer wurde in keinen Rechten verletzt, wenn die Behörde wegen einer möglichen Gefährdung der Gesundheit von Menschen im öffentlichen Interesse die Beurteilung des gegenständlichen Altfahrzeuges als Abfall für notwendig erachtet hat.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil auf Grund der vorliegenden Beschwerde und der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens von einem geklärten entscheidungsrelevanten Sachverhalt und der Lösung einer ausschließlich rechtlichen Frage auszugehen war (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0143, mwN).

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008; vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/16/0131, und vom , Zl. 2010/17/0112).

Wien, am