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VwGH vom 21.11.2013, 2013/16/0203

VwGH vom 21.11.2013, 2013/16/0203

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des DI J W in W, vertreten durch Dr. Ralph Mitsche, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom , Zl. ABK - 223 und 233/2011, betreffend Haftung für Kommunalsteuer und Aussetzung der Einhebung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines näher genannten Schulvereins im August 2010 Obmann dieses Vereines.

Mit dem angefochtenen Bescheid zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes zur Haftung für Kommunalsteuerschuldigkeiten samt Nebenansprüchen des Vereines für die Jahre 2003 bis 2008 in näher angeführter Höhe heran. Gleichzeitig wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid einen Antrag des Beschwerdeführers im Instanzenzug ab, ihm die Aussetzung der Einhebung der Abgaben, hinsichtlich welcher er zur Haftung herangezogen wurde, zu bewilligen.

Der Verein habe die von ihm geschuldete Kommunalsteuer zum Fälligkeitstag, das sei der 15. des auf den jeweiligen Kalendermonat folgenden Monats, nicht entrichtet. Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren dies mit der Rechtsansicht begründet, der Verein sei nach § 8 Z 2 des Kommunalsteuergesetzes steuerbefreit gewesen.

Dem halte die belangte Behörde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2003/13/0041, VwSlg 7819/F, entgegen. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer spätestens Anfang April 2008 bekannt gewesen, dass die Abgabenbehörde von einer Kommunalsteuerpflicht des Vereines ausgegangen sei, weil aktenkundig am eine diesbezügliche Besprechung im Beisein auch des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Vor diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer das Risiko eines allfälligen Rechtsirrtums zu tragen, weil er es verabsäumt habe, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen.

Zum abgewiesenen Antrag auf Aussetzung der Einhebung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag kein substantiiertes Vorbringen erstattet, sondern nur behauptet habe, er sei überrascht, dass nachträglich Forderungen festgesetzt würden. Auf Grund der Arbeit des Vereins liege seiner Meinung nach keine Kommunalsteuerpflicht vor. Auch mehrere andere Privatschulen würden keine Kommunalsteuer bezahlen. Eine allfällige Haftung in der richtigen Höhe könne erst nach Ende des Konkurses berechnet werden, weshalb er unabhängig von der Entscheidung über seine Berufung in der Sache jedenfalls die Aussetzung der Forderungen bis zum Ende des Konkurses beantragt habe. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers sei kein konkreter Umstand zu entnehmen gewesen, der hätte begründen können, dass ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht vorliege. Daher gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Berufung wenig Erfolg versprechend erscheine.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht, nicht für die Zahlung der den Verein betreffenden Kommunalsteuer haftbar gemacht zu werden, und im Recht auf Aussetzung der Abgabeneinhebung verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG) haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Kommunalsteuer wird für jeden Kalendermonat am 15. des darauffolgenden Kalendermonats fällig (§ 11 Abs. 2 KommStG).

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 BAO sind Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes u.a. die Nebenansprüche aller Art. Nach § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 6a KommStG annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln des Vertretenen zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2011/16/0187).

Es kann zwar unter dem Gesichtspunkt des dem Vertreter vorzuwerfenden Verschuldens an der Verletzung der Vertreterpflichten beachtlich sein, wenn er auf Grund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ihm ausnahmsweise ein solcher Rechtsirrtum nicht vorzuwerfen wäre. Dass ein derartiger, nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vorgelegen wäre, wird beispielsweise mit dem bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung des Beschwerdeführers aber nicht dargetan. Das Risiko des Rechtsirrtums trägt der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2007/13/0144, mwN).

Der Beschwerdeführer trägt vor, auf Grund der ausdrücklichen Aussage eines Revisionsbeamten bei einer amtlichen Nachschau am , dass keine Kommunalsteuerpflicht vorliege, habe er darauf vertrauen dürfen, dass er sich pflichtgemäß verhalte.

Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass ihm die belangte Behörde auch ein Verschulden am Unterlassen der Entrichtung der Kommunalsteuer zum jeweiligen Fälligkeitstag der Kommunalsteuer vorgeworfen hat, welche bereits vor den angeblichen Aussagen des Revisionsbeamten gelegen war, nämlich seit dem Jahr 2003.

Der Hinweis der belangten Behörde auf das zitierte hg. Erkenntnis vom , 2003/13/0041, VwSlg 7819/F, sei nach Ansicht des Beschwerdeführers insoweit zu relativieren, als der Verein zumindest auch auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendfürsorge tätig gewesen sei, weil eine qualifizierte Nachmittagsbetreuung der Schulkinder erfolgt sei, welche in Übereinstimmung mit dem zitierten Erkenntnis nicht kommunalsteuerpflichtig sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, insoweit die erforderlichen Erhebungen durchzuführen.

In jenem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof aber unmissverständlich seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass der Betrieb einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht nicht dem § 8 Z 2 KommStG subsumiert werden kann. Daraus konnte der Beschwerdeführer somit nicht das Fehlen einer Kommunalsteuerpflicht des Vereines ableiten. Die eingeworfene Nachmittagsbetreuung könnte allenfalls auf die Höhe der Bemessungsgrundlage Kommunalsteuer Einfluss haben, welche jedoch im Abgabenfestsetzungsverfahren und nicht im Haftungsverfahren zu überprüfen ist.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde zur Frage der Einbringlichkeit der Abgaben ein Unterlassen von Erhebungen vorwirft und vorbringt, der Verein hätte Subventionen erhalten sollen, auf Grund derer sämtliche vorhandenen Verbindlichkeiten hätten bezahlt werden können, unterlässt es der Beschwerdeführer konkrete Angaben über Höhe und Herkunft der angesprochenen Subventionen zu machen.

Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, gemäß § 224 Abs. 3 BAO sei die erstmalige Geltendmachung des Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig. Daher sei der Haftungsbescheid (vom ) der Abgabenbehörde erster Instanz teilweise nach Eintritt der Verjährung erlassen worden.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass mit dem angesprochenen Haftungsbescheid die Abgaben nicht erstmals geltend gemacht worden sind, sondern dass die Abgaben nach den insoweit unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde mit Bescheiden vom (Kommunalsteuer für 2003 bis 2006 samt Säumniszuschlägen) und vom (Kommunalsteuer für 2007 und 2008 samt Nebenansprüchen) festgesetzt worden seien.

Der Beschwerdeführer führt zur Ermessensübung der belangten Behörde einerseits ins Treffen, es sei zu berücksichtigen sei, dass er als Vereinsobmann unentgeltlich tätig gewesen sei, und vermisst andererseits Erhebungen der belangten Behörde zu seinen persönlichen Verhältnissen, welche eine Unbilligkeit der Haftungsinanspruchnahme ergäben, weil er auf Grund einer Zentralvenenthrombose am rechten Auge erblindet sei. Der Beschwerdeführer behauptet aber nicht einmal, dass er diese Umstände im Verwaltungsverfahren vorgebracht hätte.

Zur Abweisung seines Antrages auf Aussetzung der Einhebung beschränkt der Beschwerdeführer die Begründung seiner Beschwerde auf die allgemeingehaltene Behauptung, die Abweisung der diesbezüglichen Berufung beruhe auf unzutreffenden Prämissen und gehe ins Leere. Eine konkrete Begründung dafür, weshalb der angefochtene Bescheid insoweit rechtswidrig wäre, bietet die Beschwerde nicht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Dabei erübrigt sich ein Abspruch des Berichters (§ 14 VwGG) über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am