VwGH vom 20.03.2014, 2011/07/0227
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Beschwerde des G O M in L, vertreten durch Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 38, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. UR- 2011-36528/16-Le/Fb, betreffend einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Am führte die Bezirkshauptmannschaft E (im Folgenden: BH) auf einem Anwesen in A im Betrieb des Beschwerdeführers eine abfallrechtliche Überprüfung der Lagerung von Altreifen durch. Laut der diesbezüglichen Niederschrift vom hielt der Amtssachverständige für Abfalltechnik dabei fest, dass dort verschiedenste Reifen, nämlich laut den Angaben des Beschwerdeführers rund 500 Stück Reifen einzeln und rund 800 Stück Reifen "in triplierter Form" gelagert würden. Die Reifen seien stichprobenartig auf eventuelle Beschädigungen überprüft worden, wobei keine nennenswerten Mängel festgestellt worden seien. Die einzelnen Reifen seien für den Transport zur Reduktion des Transportvolumens mehrfach, nämlich je Reifenpaket durchschnittlich drei bis vier Reifen, ineinander gesteckt worden.
Mit Bescheid vom (Spruchpunkt I.) erteilte die BH dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 iVm § 15 Abs. 3 Z 1 und 2 leg. cit. iVm der Abfallverzeichnisverordnung den Auftrag, die von ihm beim genannten Anwesen gelagerten Abfälle, nämlich "ca. 1300 Stück Altreifen, Schlüssel-Nummer 57502 'Altreifen und Altreifenschnitzel'", unverzüglich, längstens jedoch bis , zu beseitigen und einem zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen Berechtigten zu übergeben sowie die Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung der BH bis spätestens unaufgefordert und schriftlich vorzulegen. Dazu führte die BH (u.a.) aus, dass auf Grund der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfalltechnik vom bzw. der Ausführungen im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011, Punkt 8.2.8.2., Reifen jedenfalls dann Abfall darstellten, wenn sie in einer Art und Weise behandelt würden, dass von einer Beschädigung auszugehen sei (z.B. zu dritt ineinandergesteckt = tripliert). Da im konkreten Fall mehrere Reifen ineinandergesteckt worden seien, werde jedenfalls davon ausgegangen, dass die Abfalleigenschaft in objektiver Hinsicht für alle triplierten Reifen erfüllt sei. Der Sachverständige habe dazu ausgeführt, dass eine Behandlung als Abfall erforderlich sei, weil bei einer späteren bestimmungsgemäßen Verwendung eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht ausgeschlossen werden könne. Dem Beschwerdeführer sei daher vorzuschreiben gewesen, die Abfälle zu beseitigen und einem zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen Berechtigten zu übergeben.
Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: LH) vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 73 Abs. 1 AWG 2002 teilweise Folge gegeben und der Behandlungsauftrag hinsichtlich "der ca. 500 einzeln gelagerten Reifen" aufgehoben. In Bezug auf den Behandlungsauftrag betreffend die weiteren ca. 800 Reifen wurde dieser dahin geändert, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, die beim genannten Anwesen gelagerten ca. 800 Stück ineinandergesteckten (= triplierten) Altreifen, die Abfälle darstellten, unverzüglich, längstens jedoch bis , einem zur Sammlung und/oder Behandlung Berechtigten zu übergeben sowie die Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung der BH bis spätestens unaufgefordert und schriftlich vorzulegen.
Dazu führte der LH aus, dass die subjektive Abfalleigenschaft ende, wenn der folgende Besitzer der Gegenstände diese wieder einer bestimmungsgemäßen Verwendung zuführen wolle. Wenn also ein Vorbesitzer sich der Reifen entledigt habe und ein anderer diese wiederum als Reifen verwenden wolle und sie zu diesem Zweck an sich genommen habe, so habe die subjektive Abfalleigenschaft geendet.
Anders verhalte es sich mit der objektiven Abfalleigenschaft. Hier sei von objektiven Kriterien auszugehen, die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 als öffentliche Interessen aufgezählt seien und auf die der Amtssachverständige bei seiner Begutachtung am hingewiesen habe. So hätten triplierte Reifen möglicherweise innere Beschädigungen, die von außen nicht erkennbar seien, aber bei einer nachfolgenden Verwendung als Reifen zu Unfällen führen könnten. Ihre Behandlung als Abfall sei daher erforderlich. Ergänzend dazu seien die Bestimmungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes als authentische Interpretation des AWG 2002 heranzuziehen, worin Altreifen näher beschrieben seien und explizit ausgeführt werde, dass Altreifen jedenfalls Abfall darstellten, wenn sie in einer Art und Weise transportiert würden, dass von einer Beschädigung auszugehen sei (z.B. zu dritt ineinandergesteckt = tripliert) oder die in Österreich erforderliche Mindestprofiltiefe unterschritten werde. Auch das Alter von Reifen sei heranzuziehen, weil bei älteren Reifen die Entledigungsabsicht und Abfalleigenschaft anzunehmen sei.
Triplierte Reifen könnten nur mit einer Spezialmaschine und nur mit einer massiven mechanischen Beanspruchung ineinandergesteckt werden, die bewirke, dass der äußerste Reifen erheblich gedehnt und der oder die innersten Reifen oft verschlungen würden. Dazu komme, dass durch das Ineinanderstecken die Profiltiefe und auch das Herstellungsjahr nicht feststellbar seien, weil das Auseinandernehmen von triplierten Reifen nur mit Spezialgeräten möglich sei. Daher sei davon auszugehen, dass es sich bei diesen triplierten Reifen um Abfälle handle und die gegenständlichen 800 Reifen durch das Ineinanderstecken (= Triplieren) zu Abfällen geworden seien. Dies werde durch die näheren Ausführungen des versierten Amtssachverständigen und die anlässlich der Niederschrift aufgenommenen Fotos ausreichend dokumentiert, sodass die Beiziehung eines privaten Sachverständigen (des vom Beschwerdeführer in der Berufung angeführten Sachverständigen) nicht erforderlich gewesen sei.
Hinsichtlich der einzelnen Reifen (ca. 500 Stück) habe das Ermittlungsverfahren keinen Anhaltspunkt ergeben, dass diese Abfälle seien. Diese Reifen seien ordnungsgemäß geschlichtet und in einer Lagerhalle aufbewahrt worden, und bei einer stichprobenweisen Überprüfung auf eventuelle Beschädigungen seien keine nennenswerten Mängel festgestellt worden. Es sei daher der Behandlungsauftrag in diesem Umfang aufzuheben und auf die triplierten Reifen (ca. 800 Stück) einzuschränken gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" aufzuheben.
Der LH legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Die §§ 1, 2, 15 und 73 AWG 2002 in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 9/2011 lauten auszugsweise:
" Ziele und Grundsätze
§ 1. (...)
(...)
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
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5. | Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können, |
6. | Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können, |
7. | das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können, |
8. | die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder |
9. | Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. |
(...)" | |
"Begriffsbestimmungen | |
§ 2. | (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes |
sind bewegliche Sachen, | |
1. | deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder |
2. | deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. |
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
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1. | eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder |
2. | sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. |
(...) | |
(...)" | |
" | Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, |
Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind | |
1. | die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und |
2. | Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden. |
(...) |
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
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1. | hiefür genehmigten Anlagen oder |
2. | für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten |
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. | |
(...)" | |
" | Behandlungsauftrag |
§ 73. | (1) Wenn |
1. | Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder |
2. | die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist, |
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. | |
(...)" | |
Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. aus. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/07/0199, mwN). | |
Der LH vertritt offensichtlich - wie sich aus der oben dargestellten Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt - die Auffassung, dass die gegenständlichen triplierten Reifen Abfall im objektiven Sinn (§ 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002) und nicht (auch) Abfall im subjektiven Sinn (§ 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit.) darstellten. | |
Die Beschwerde wendet sich gegen diese Beurteilung und bringt vor, dass es sich bei den gegenständlichen Reifen nicht um Altreifen, sondern (lediglich) um gebrauchte Reifen, die über eine ausreichende Profiltiefe verfügten und keine Beschädigungen aufwiesen, handle. Neue Autoreifen seien ebenso wie gebrauchte Reifen mit ausreichendem Profil Wirtschaftsgüter, die sich lediglich in der Haltbarkeitsdauer und im Preis voneinander unterschieden. Die modernen Reifenpackmethoden gewährleisteten heutzutage die beschädigungsfreie Triplierung von Gebrauchtreifen. Die Voraussetzung des Vorliegens öffentlicher Interessen für den Auftrag, einen Händler solcher Waren zur Entsorgung zu verpflichten, liege nicht vor, und es werde durch den Export der Reifen nach L (Nigeria) weder ein österreichisches noch ein ausländisches öffentliches Interesse beeinträchtigt. | |
Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zielführend. | |
Festzuhalten ist, dass mit dem angefochtenen Bescheid kein Ausspruch über die Verbringung der gegenständlichen Reifen in das Ausland nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom S. 1, (EG-VerbringungsV) getroffen und im angefochtenen Bescheid auch keine Bestimmung dieser Verordnung als Rechtsgrundlage herangezogen worden ist. | |
Bei der Bezeichnung der Rechtsgrundlagen im angefochtenen Bescheid wurde vom LH nicht präzisiert, welcher der in § 73 Abs. 1 AWG 2002 normierten Tatbestände von ihm als verwirklicht beurteilt worden ist. Im erstinstanzlichen Bescheid der BH, deren rechtliche Beurteilung vom LH in Bezug auf die gegenständlichen 800 Reifen gebilligt wurde, ist als Rechtsgrundlage § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 iVm § 15 Abs. 3 Z 1 und 2 leg. cit. und der Abfallverzeichnisverordnung angeführt sowie in Bezug auf das Vorliegen der objektiven Abfalleigenschaft dieser Reifen - ebenso wie im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid - die Ansicht vertreten worden, dass bei einer späteren bestimmungsgemäßen Verwendung der triplierten Reifen - auf Grund von möglichen inneren, von außen nicht erkennbaren Beschädigungen - eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht ausgeschlossen werden könne. Daraus folgerte der LH im angefochtenen Bescheid, dass wegen dieser Unfallgefahr bei einer Verwendung der Reifen deren Behandlung als Abfall erforderlich sei. | |
Mit dieser Beurteilung erachtete der LH offensichtlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 ("... wenn die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist ...") sowie von den im Katalog des § 1 Abs. 3 leg. cit. genannten Schutzgütern den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Z 1 erster Fall leg. cit. (Gefährdung der Gesundheit der Menschen) für erfüllt. Eine allfällige Ungeeignetheit des gegenwärtigen Lagerungsortes in A oder eine mit dieser Lagerung verbundene Gefährdung von im Katalog des § 1 Abs. 3 AWG 2002 angeführten Schutzgütern wird hingegen in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ins Treffen geführt. | |
Dass im Sinn des § 73 Abs. 1 leg. cit. der Gefahr einer weiteren Verwendung der triplierten Reifen in Österreich oder im Ausland nur durch deren Entsorgung begegnet werden kann, wurde vom LH im angefochtenen Bescheid nicht weiter begründet und ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Die bloße Möglichkeit, dass auf Grund eines künftig hinzutretenden, gesonderten Willensentschlusses des Beschwerdeführers oder einer anderen Person diese Reifen entgegen straßenverkehrs- oder kraftfahrzeugrechtlichen Bestimmungen verwendet werden könnten, bietet allein jedoch keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass mit den gegenständlichen, in A gelagerten Reifen eine Gefährdung des öffentlichen Interesses im Sinn des § 1 Abs. 3 Z 1 (erster Fall) AWG 2002 verbunden und deshalb gemäß § 73 Abs. 1 Z 2 leg. cit. deren Entsorgung geboten ist. | |
Dies hat der LH verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen eingehen zu müssen - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. | |
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 455/2008. | |
Wien, am |
Fundstelle(n):
GAAAE-85767