VwGH vom 07.09.2006, 2006/16/0014
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des G in G, vertreten durch Dr. Dieter Neger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 3 (K), vom , Zl. ZRV/0020-Z3K/04, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides sowie den Eingaben des Beschwerdeführers ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 21. und 28. Juni sowie am 22. Juli und beantragt, verschiedene Einrichtungsgegenstände und Möbel zum zollrechtlich freien Verkehr abzufertigen. Diese Einfuhrwaren waren Gegenstand der Bestellung vom . Diese Bestellung enthielt neben den in Auftrag gegebenen Waren (Küche, Element für Vorzimmer, Schiebetür, Eckbank, Tisch und diverses Material) auch die Auftragssumme von S 200.000,-- sowie den Vermerk, die österreichische Umsatzsteuer sei vom Auftraggeber (Beschwerdeführer) zu entrichten. Das Bestellformular enthielt auch die Bestätigungen und die entsprechenden Daten über die erfolgten Teilzahlungen.
Der Abgabenbemessung war anlässlich der Einfuhr der erklärte Betrag von nur S 65.066,79 zu Grunde gelegt worden.
Mit Bescheid vom erfolgte die nachträgliche buchmäßige Erfassung.
Mit Bescheid vom gab das Hauptzollamt Klagenfurt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom teilweise statt.
In der dagegen eingebrachten Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, über seine Einwendungen betreffend die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer sei nicht abgesprochen worden. Die sofortige Entrichtung der Abgaben sei mit erheblichen Härten verbunden. Das anhängige Abgabenverfahren stelle für den schwer behinderten Beschwerdeführer eine schwere psychische Belastung dar.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Spruch der angefochtenen Entscheidung wurde geändert und die Höhe des nicht ausgesetzten Betrages mit EUR 2.165,46 festgesetzt. Auf Grund der in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung seien keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung gegeben. Ein unersetzbarer Schaden bzw. die Bedrohung der Existenz des Beschwerdeführers liege nicht vor.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es seien begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung gegeben und durch die Einhebung der Abgaben würde ein unersetzbarer Schaden entstehen und er sei schwerst behindert.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt vom betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 Zollkodex (ZK) als unbegründet ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, es stehe unbestritten fest, der Beschwerdeführer habe für die von den Einfuhrabfertigungen erfassten Waren Zahlungen in der Höhe von S 200.000,-- getätigt. Ebenso unstrittig sei auf Grund der vorliegenden Unterlagen und Angaben die Tatsache, dass er die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet habe. Anlässlich der genannten Einfuhrabfertigungen sei der Abgabenbemessung ein Betrag von S 65.066,79 zugrunde gelegt worden. Strittig sei in der Hauptsache, ob es sich bei der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Betrag von S 200.000,-
- und dem der Abgabenbemessung zugrunde gelegten Betrag von S 65.066,79, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht werde, um abzugsfähige Kosten gemäß Art. 33 ZK handle.
In weiterer Folge begründete die belangte Behörde, dass es sich bei diesem Differenzbetrag um keine abzugsfähigen Kosten gemäß Art. 33 ZK handle. Die belangte Behörde stellte fest, bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung seien keine gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung sprechenden Gründe zu Tage getreten. Weiters stellte die belangte Behörde fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei mangels konkreter Angaben nicht geeignet, das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens im Sinne des Art. 244 ZK glaubhaft zu machen. Da weder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung noch ein unersetzbarer Schaden zu bejahen seien und somit die materiellen Voraussetzungen nicht vorgelegen seien, käme eine Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Aussetzung der Abgabenschuld sowie "auf Durchführung eines umfangreichen, ordnungsgemäßen und den bewiesenen Tatsachen entsprechenden Ermittlungsverfahrens, verletzt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird gemäß Art. 244 ZK die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/16/0139).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid begründet, dass begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht bestehen.
In der Beschwerde wird behauptet, dass von den S 200.000,-- insgesamt S 15.000,-- (Einfuhrumsatzsteuer 12.811,-- sowie ein Betrag von S 2.189,-- für noch auszubessernde Fehler der Lieferung) abgezogen worden seien.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde die Feststellung der belangten Behörde über die Bestätigungen der erfolgten Teilzahlungen nicht bestreitet. Anlässlich der Einfuhrabfertigungen wurde als Bemessungsgrundlage ein Betrag von S 65.066,79 erklärt. Selbst im Falle eines Abzugs von S 15.000,-- von der Auftragssumme von S 200.000,-- ergibt sich ein auffallendes Missverhältnis zwischen der erklärten Bemessungsgrundlage und dem nunmehr eingestandenen Betrag, der gezahlt worden sein soll. Im Übrigen wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Belege für die vom Beschwerdeführer behaupteten Abzüge vorgelegt. Es wurde auch nicht behauptet, dass solche Belege bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegt worden wären.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie feststellte, dass sie keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung hat.
Die belangte Behörde hat die Ansicht vertreten, auch die weitere alternative Voraussetzung, dem Beschwerdeführer könnte ein unersetzbarer Schaden entstehen, liege nicht vor.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe diesen unersetzbaren Schaden belegt, indem er den Zusammenhang mit seinen sehr einschneidenden Kriegserlebnissen hergestellt habe.
Die Abgabenbehörde hat dem Beschwerdeführer Eingangsabgaben vorgeschrieben, die der Beschwerdeführer zu leisten hat. Durch die Vollziehung der Vorschreibung der Eingangsabgaben müssten dem Beschwerdeführer wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen wären oder seine wirtschaftliche Existenz gefährden könnten. Die Gefahr eines unersetzbaren Schadens müsste überdies durch die Abgabevorschreibung verursacht worden sein. Solche Behauptungen stellte die Beschwerde aber gar nicht auf.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Wien, am