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VwGH vom 28.05.2015, 2011/07/0218

VwGH vom 28.05.2015, 2011/07/0218

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der Stadtgemeinde W in D, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz Augustin in 2000 Stockerau, Schießstattgasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW.2.1.2/0353-VI/1/2011-WB, betreffend Auftrag nach § 73 AWG 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 73 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zur Sicherung der ehemaligen konsenslosen Deponien auf den Grundstücken 1708/1, 1708/15, 1708/16 und 1708/17, jeweils KG W, verpflichtet, näher beschriebene Sanierungs- bzw. Rekultivierungsmaßnahmen durchzuführen.

In der Begründung führte der LH aus, auf den angeführten Grundstücken seien in den Jahren von ca. 1960 bis 1980 bereits vorhandene Schottergruben mit Hausmüll, Gewerbemüll und Bauschutt verfüllt worden. Diese Ablagerungen seien der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen, weil sie von dieser getätigt bzw. von ihr als Grundstückseigentümerin nicht verhindert worden seien. Aufgrund der fehlenden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vor den Auswirkungen der Deponien seien diese zur Verdachtsfläche erklärt worden und seien Untersuchungen gemäß § 13 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) durchgeführt worden. Auf Grundlage dieser Untersuchungen seien die Deponien mit als Altlast N36 "Deponie W - S" im Altlastenatlas ausgewiesen worden. In der Folge sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Überprüfung durch einen Amtssachverständigen für Altlasten und Verdachtsflächen in Auftrag gegeben worden. Dieser habe mit - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - folgendes Gutachten abgegeben:

" (...)

Lage und Abgrenzung der Deponien:

(...)

Im Abschlussbericht zu (1) wird der Ablagerungskörper in folgende Teilbereiche gegliedert (vgl. Anlage A - Plan-Nr. A30 des Abschlussberichtes):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bereich
Gst- Nr.
Begrenzung
zugeh. Akt
Gemeindedeponie West
1708/1
Zwischen Siedlungsgrenze im Westen und der Ölleitung Z im Osten (etwa Höhe Sonde GW02)
WA1-38.332
Gemeindedeponie Ost
1708/1
Zwischen der Ölleitung Z im Westen und der Schüttkante zur Deponie S im Osten
WA1- 38.332
S Deponie
1719/1
Bereich der Hochterrasse nördlich des übrigen Schüttkörpers
WA1-21.542
S Deponie Ost
1708/1, 15, 16 u 17
Zwischen Schüttkante im Westen und östlicher Berandung des Gesamtschüttkörpers im Osten
WA1-21.542

(...)

Es bleibt daher zu prüfen, ob von dem tatsächlich eingebrachten Ablagerungsmaterialien eine Gefährdung für die Schutzgüter Grundwasser und Luft ausgeht, bzw. welche Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers möglich und erforderlich sind. Von einer Gefährdung kann dann ausgegangen werden, wenn die in der ÖNORM S 2088-1 (Gefährdungsabschätzung für das Schutzgut Grundwasser, in der Folge kurz ÖNORM bezeichnet) definierten Maßnahmenschwellenwerte dauerhaft überschritten werden.

(...)

Untersuchung Ablagerungsmaterial:

Die erkundete Ablagerungsmächtigkeit betrug bis zu 10m. Der tiefste Punkt der Ablagerung wurde im Projekt SEAM auf Kote 154 m ü. A. ausgewertet, d.h. ca. 3,5m unter dem Niveau der Landstraße. Das Ablagerungsmaterial bestand im Wesentlichen aus Bodenaushub mit wechselnden Anteilen von Baurestmassen und Hausmüll. Hausmüll wurde - begleitet von Deponiegeruch - v. a. im Bereich der Gemeindedeponie erkundet. Die Ablagerungssohle lag knapp über dem aktuellen Grundwasserspiegel, der ein hoher war.

Aufgrund der Untersuchung des Ablagerungsmaterials kann ausgesagt werden, dass - v.a. im Bereich der Gemeindedeponie West -

ein erhöhter Gesamtgehalt an Metallen vorhanden ist (vgl. Tabelle 3). Die Maßnahmenschwellenwerte der ÖNORM S 2088-1 wurden lediglich für die Parameter Cadmium und aliphatische Kohlenwasserstoffe überschritten. In den Gesamtgehalten der Proben der übrigen Teilbereiche waren die Metalle Blei, Cadmium, Quecksilber, Kupfer und Zink sowie Arsen über den Prüfwert erhöht.

Die im Ablagerungsmaterial in erhöhtem Gehalt vorhandenen Metalle sind jedoch kaum einer Löslichkeit unterworfen. So zeigte die Untersuchung der Eluate, bis auf den Parameter Quecksilber (1 Probe im Bereich der Gemeindedeponie West über dem MSW) keine erhöhten Werte für die Metalle. Erhöht waren hingegen die elektrische Leitfähigkeit sowie die Konzentrationen an organischem Kohlenstoff gesamt (TOC), Ammonium, Sulfat und einmal Nitrat, welches die Ablagerung organischen Materials (Hausmüll) auch analytisch bestätigt. Im Bereich der S-Deponie waren auch die Parameter Ammonium und Nitrat über dem Prüfwert erhöht. Benzinkohlenwasserstoffe (BTEX) konnte nur in Spuren nachgewiesen werden.

Grundwasserbeweissicherung

Als Ergebnis der durchgeführten Grundwasserbeweissicherung (Probenahmetermine Februar und Mai 1999) konnte eine erhöhte Mineralisation und eine hohe Konzentration mit Nitrat, Sulfat Chlorid und Bor festgestellt werden. Während die Belastung mit Nitrat und Sulfat zu einem Großteil auf die landwirtschaftliche Nutzung im Umfeld der Deponie zurückgeführt werden kann, ist die Ursache für die hohe Chloridbelastung sicherlich in der Salzstreuung auf der stark befahrenen Verbindungsstraße W - M zu suchen (die untersuchten Abstromsonden liegen unterhalb des Straßenbanketts). Die hohe Belastung mit Bor (über dem Maßnahmenschwellenwert) im Bereich der Gemeindedeponie Ost und S-Deponie Ost sind ein Hinweis auf die Ablagerung von Hausmüll in diesen Deponiebereichen.

Zur Interpretation der Analyse aus den Grundwasseruntersuchungen wurden Differenzwerte (Veränderung der Konzentrationen von den Anstrom- zu den Abstromsonden) gebildet, von denen die Folgenden Sondenpaare für eine Interpretation der Daten herangezogen werden können:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S1 GW02
Gemeindedeponie West
S1 EM45
Gemeindedeponie West
GW02 GW03
Gemeindedeponie Ost
S2 S 3
S Deponie Ost
0 Sonde EM64
S Deponie inkl. Ostteil

Die Analyse zeigte, dass in allen Deponiebereichen - bis auf die Gemeindedeponie West - die Differenzschwellenwerte der ÖNORM S 2088-1 für zahlreiche Parameter überschritten wurden (Härteparameter, Chlorid, Nitrat, Sulfat, Natrium, Kalium, Ammonium, Bor und Mangan). Für die angeführten Parameter wurden großteils auch die Prüfwerte der ÖNORM überschritten - Maßnahmenschwellenwerte sind für diese Parameter in der ÖNORM nicht festgelegt.

Sonde GW02 wurde zwar innerhalb der Deponieumrandung jedoch im Böschungsbereich von der Hoch- zur Niederterrasse errichtet. Das Sondenprofil zeigt lediglich im oberen Meter eine Anschüttung und kann daher als Anstromsonde bezeichnet werden. Dies wird auch dadurch belegt, dass die Differenzschwellenwertanalyse für das Sondenpaar S 1 - GW02 keine Auffälligkeiten zeigte. Die Grundwasserschichtenpläne zeigen wiederum, dass das Sondenpaar S 1 - EM45 lediglich bei hohen Grundwasserständen zur Beweissicherung des Westteiles der Gemeindedeponie herangezogen werden kann, da die Abstromsonde EM45 nur dann aus dem Zentrum der Deponie heraus angeströmt wird. Bei niedrigen Grundwasserständen liegt Sonde EM45 grundwasserstromseitlich der Deponie. An den beiden Beweissicherungsterminen waren zwar hohe Grundwasserstände vorhanden, die Differenzwerte zeigen jedoch für den Westteil der Deponie - bis auf Mangan - keine Überschreitungen von Differenzschwellenwerten obwohl in diesem Deponieteil ein hoher Anteil an Hausmüll eingebracht worden ist. Das Ergebnis scheint daher unplausibel.

Die Grundwasseruntersuchungen erbrachten keine Hinweise zu einer Auswaschung von Metallen in den Grundwasserkörper. An Schadstoffen lagen lediglich die leicht flüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffe (LHKW) in erhöhten Konzentrationen vor, wobei die höchste Konzentration in der Anstromsonde S 1 gemessen wurde. Auch die Bildung der Differenzschwellenwerte zeigt, dass die Belastungen mit Tetrachlorethen nicht auf Emissionen aus dem Deponiekörper zurückzuführen sind. In Sonden S 3, EM64 und GW03 waren an beiden Terminen Spuren (zwischen 0,3 und 0,5 µg/l) von Trichlormethan nachweisbar, welche aufgrund der Differenzwerte der Deponie zugeordnet werden müssen. Für diesen Parameter gibt es jedoch keinen separaten Grenzwert in der ÖNORM.

Weitere Grundwasseruntersuchungen Die laufenden Untersuchungen der Betriebsgesellschaft

Marchfeldkanal der Sonde EM45 (Datenreihe mit großem Parameterumfang von Okt 1986 bis Nov 2005 vorhanden, danach nur mehr physikalische Parameter und leicht flüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe) zeigen eine konstante Erhöhung der Parameter elektrische Leitfähigkeit (Mittelwert 1090 ?S/cm), Chlorid (Mittelwert 94 mg/l), Nitrat (Mittelwert 87 mg/1) und Sulfat (Mittelwert 162 mg/1) über den Prüfwert der ÖNORM. Die Metalle lagen zumeist unter der Nachweisgrenze. Lediglich Arsen überschritt an 2 Terminen, Cadmium an einem Termin den MSW der ÖNORM. An Schadstoffen ist eine konstante Belastung mit Tetrachlorethen nachweisbar, welche bis Jänner 2002 über dem Maßnahmenschwellenwert der ÖNORM (Grenzwert für Trichlorethen + Tetrachlorethen) lag. Seit diesem Datum ist dieser Summenparameter auf Werte um die 7?g/l zurückgegangen.

Eine exakte Aussage über die Ursache/Herkunft der erhöhten Stoffkonzentrationen ist für diese Datenreihe nicht möglich, weil der Vergleich mit einer Anstromsonde fehlt. Darüber hinaus sind zu dieser Datenreihe keine Abstichmessungen jedoch nicht vorhanden, wodurch keine Aussagen über eine tatsächliche Anströmung der Sonde gemacht werden können. Die ergänzenden Untersuchungen (1) haben jedoch den Nachweis erbracht, dass die LHKW-Belastung bereits im Anstrom (GW01 und v.a. S 1) in noch höheren Konzentrationen vorhanden ist.

Zu Sonde EM64, welche im Zuge der ergänzenden Untersuchungen die höchsten Belastungen zeigte, existiert keine weitere Datenreihe der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal.

Zur weiteren Beobachtung bzw. Kontrolle der Emissionen aus dem Deponiekörper wurden von der technischen Gewässeraufsicht bis dato 2 weitere Untersuchungsdurchgänge am und am in einem eingeschränkten Sondenmessnetz durchgeführt. Zum Termin im August 2002 wurden für das Sondenpaar S 2 - EM64 ( S-Deponie Ost ) unter den gemessenen Parametern die Differenzschwellenwerte für Kalzium, Magnesium, Chlorid, Sulfat, Nitrat, Ammonium und Kalium z. T. erheblich überschritten. In beiden Sonden wurde jedoch eine Schöpfprobenahme durchgeführt, da diese zu wenig Wasser lieferten. Für das Sondenpaar GW01 (hier wurde auch eine Schöpfprobe genommen) - GW02 ist eine Analyse der Differenzschwellenwerte nicht sinnvoll, da beide Sonden südlich der Straße liegen und eigentlich keinen Abstrom von der Deponie erfassen. Die Analyseergebnisse zeigen jedoch die vorhandene Belastung des Grundwassers durch Sickerwässer aus dem Straßengraben (v.a. Chlorid und Kalium).

Die jüngste Untersuchung wurde am durchgeführt. Es wurden die Sonden S 1, S 2, GW02 und GW03, EM45 und EM64 beprobt. Sonde S 3 wurde in den Jahren nach den ergänzenden Untersuchungen beschädigt (umgefahren?) und ist nicht mehr vorhanden.

Für den Bereich der Gemeindedeponie West wurden Überschreitungen der Prüfwerte für die elektrische Leitfähigkeit sowie die Parameter Magnesium, Chlorid, Nitrat, Natrium und Kalium sowohl im An- als auch im Abstrom festgestellt. Es kam zu keiner Überschreitung von Differenzschwellenwerten.

Für den Bereich der Gemeindedeponie Ost konnten massive Erhöhungen der elektrischen Leitfähigkeit sowie der Parameter Magnesium, Eisen, Bor, Chlorid, Sulfat, Nitrat, Natrium, Kalium und Kaliumpermanganatverbrauch über den Prüfwert nachgewiesen werden. Für diese Parameter wurden die Prüfwerte z.T. weit überschritten und für die meisten dieser Parameter auch die Differenzschwellenwerte. Die aliphatischen Kohlenwasserstoffe erreichten in der Abstromsonde den Maßnahmenschwellenwert, lagen jedoch bereits im Anstrom nahe an diesem. Ausserdem war im Abstrom eine Sauerstoffzehrung auf die Hälfte des Anstromwertes feststellbar.

Für den Bereich der S-Deponie Ost zeigte sich ein ähnliches Bild.

Derzeitiger Zustand der Deponie:

Die Deponie wurde zuletzt am besichtigt (sh. Fotodokumentation in Beilage 1). Es konnte festgestellt werden, dass auf der Hochterrasse im Bereich der Gemeindedeponie West etwa über 50m Länge der Humus abgeschoben und auf dieser Fläche zwischengelagert wurde. Über den Zweck dieser Maßnahme ist nichts bekannt. Im Nahbereich der Sonde GW02 konnten an der Oberfläche Ablagerungen von Rückständen landwirtschaftlicher Produktion festgestellt werden. Diese Beobachtung wurde auch bereits bei früheren Besuchen gemacht. Am östlichen Ende des nördlichen Begleitweges (Böschungskante zum noch offenen Teil der S-Deponie ) wurden - ebenfalls wiederholt - Ablagerungen von Strauchschnitt festgestellt.

Die Deponie ist v.a. im Bereich der Böschungskrone mit bereits älteren Bäumen bestanden. Der Baumbestand reicht abschnittsweise bis zum nördlichen Begleitweg. Der Bereich der Gemeindedeponie Ost ist im Bereich der Hochterrasse mit einer jüngeren Aufforstung versehen.

Gutachten

Die Untersuchungen haben gezeigt, dass der Ablagerungskörper nach wie vor ein Schadstoffpotenzial aufweist. Die erhöhten Gehalte an Metallen weisen auch auf einen erhöhten Anteil an Gewerbe- oder Industriemüll hin. Es ist eine große Ablagerungskubatur und keine Basisdichtung vorhanden. Der Großteil des Ablagerungskörpers wurde konsenslos geschüttet und es gab daher keine wasserrechtliche Bauaufsicht.

Die Deponiesohle liegt in Teilbereichen etwa 0,5 - 1m unter dem HGW. Der Untergrund wird durch einen Sand-Schotterkörper gebildet, dessen Durchlässigkeit einen Weitertransport von Schadstoffen ermöglicht. Die Grundwassermächtigkeit ist im Abstrombereich der Deponie jedoch durch eine Stauerhochlage eingeschränkt.

Das Ergebnis der Grundwasserbeweissicherung zeigt eine deutliche Beeinflussung des Grundwassers mit Abbauprodukten organischen Abbaus (Kohlenstoff- und Stickstoffparameter). Die Konzentrationen sind seit Durchführung der ergänzenden Untersuchungen auch nicht zurückgegangen, was die letzten Grundwasseruntersuchungen belegen. Die festgestellte Belastung mit LHKW kann nicht auf die Deponie zurückgeführt werden, da sie bereits in den Anstromsonden gegeben ist. Darüber hinaus konnten keine Schadstoffe gemessen werden.

Die beobachtete Grundwasserqualität im Bereich der Abstromsonden muss jedoch vor dem Hintergrund eines durch die Landwirtschaft geprägten Umfeldes (zeigt sich auch in den Analyseergebnissen des Anstromes - z.B. Sonde S 1), der Position der Sonden im Randbereich der v.a. durch Schwerverkehr stark befahrenen Straße, dem technischen Zustand der z. T. älteren Sonden (beinahe geländegleicher Sondenabschluss- vgl. Abb 10 der Fotodokumentation) und der geringen Grundwassermächtigkeit im Bereich der Sonden gesehen werden. Eine Trennung dieser Einflussfaktoren ist aufgrund der bisher gewonnenen Untersuchungsdaten schwer möglich.

Die Umgebung der Deponie wird landwirtschaftlich intensiv genutzt - der Grundwasserkörper ist dadurch bereits vorbelastet und als Trinkwasser vermutlich nicht ohne weiteres nutzbar. Im Abstrom der Deponie gibt es keine höherwertigen Grundwassernutzungen (z.B. Trinkwasserbrunnen).

Nach Abwägung aller Fakten wird unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips und wirtschaftlicher Überlegungen eine Abdichtung der Oberfläche der Gemeindedeponie sowie der S-Deponie Ost als die sinnvollste Variante einer Sicherung betrachtet. Durch diese Maßnahme kann der Sickerwasseranfall aus dem Deponiekörper auf ein Minimum reduziert werden. Der Sohlbereich unterhalb des HGW kann im Vergleich zur Gesamtkubatur als minimal angesehen werden und ist vermutlich bereits weitgehend ausgelaugt. Eine zusätzliche Belastung des ohnehin schon vorbelasteten Grundwasserkörpers wird durch die Maßnahme vermieden. Die Variante ist i. V. zu anderen Sicherungs-/Sanierungsvarianten kostengünstiger.

(...)

Maßnahmenvorschlag:

Nach Abschieben des Humus und Herstellung der erforderlichen Gefällsverhältnisse ist auf die Deponieoberfläche eine Oberflächenabdeckung aufzubringen. Der generelle Aufbau wird - aus o. a. Überlegungen und der Tatsache, dass es sich um eine Altlast im Sinne des Altlastensanierungsgesetztes handelt - abweichend vom Stand der Technik wie folgt festgelegt:

20 cm Dränageschicht

50 cm bindige mineralische Dichtschicht lagenweise zu je 25 cm verdichtet. Das Dichtmaterial darf eine max. Durchlässigkeit von 10-9 m/s aufweisen.

100 cm Rekultivierungsschicht

Weiters ist auf eine schadlose Ableitung der Oberflächenwässer zu achten.

Der Nordteil der S-Deponie ist nach Planierung der Oberfläche mit einer Rekultivierungsschicht zu überziehen, deren Stärke der geplanten Nachnutzung angepasst sein sollte, jedoch mind. 50cm betragen sollte.

Die bereits getätigten Ablagerungen von Grün- und Strauchschnitt an der Böschung zur Gemeindedeponie sind zu entfernen.

An der westlichen Böschung des offenen Deponiebereiches sollte ein Zaun errichtet werden um weitere Ablagerungen vom Zufahrtsweg aus zu verhindern.

Für die Durchführung der Planung und der baulichen Maßnahmen ist ein Zeitraum bis Ende 2007 angemessen."

In der Folge - so der LH weiter - sei am eine Ortsaugenscheinsverhandlung durchgeführt und die maßgebliche Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert worden. Der Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei habe Bezug nehmend auf das Gutachten des Amtssachverständigen ausgeführt, dass dieser selbst die Aussagekraft der Messdaten relativiert habe. Die Stadtgemeinde plane als Sanierungsmaßnahme einen Humusauftrag von 1m und als Nachnutzung Wald. Da sich die Gemeinde im ariden Klimagebiet befinde, würden diese Maßnahmen in weiterer Folge eine Hintanhaltung von Versickerungswasser bedeuten. Der Bürgermeister habe auch darauf hingewiesen, dass für Teilbereiche der gemeindeeigenen Grundstücke die Firma S als Verursacher anzusehen sei. Dies betreffe einen Teil des Grundstückes 1708/1, 1708/17, 1708/15, 1708/16 und 2318.

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisters sei ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen hinsichtlich der notwendigen Maßnahmen eingeholt worden. Demnach übersteige im ariden Klimagebiet zwar die Verdunstung den Niederschlag, jedoch nur bezogen auf eine Ganzjahresbilanz. Die tatsächlich in die Deponie eindringenden Niederschläge seien maßgeblich von näher genannten Faktoren abhängig. Daraus folge, dass insbesondere im Winter, durch die fehlende Belaubung und durch Schneeschmelze im Frühjahr, bei der größere Wassermengen auf einen wassergesättigten Boden träfen, hohe Sickerwassermengen anfielen. Zur Verhinderung des Oberflächenwassereintrages sei daher eine Oberflächenabdeckung in Anlehnung an die Deponieklasse "Massenabfalldeponie" der Deponieverordnung erforderlich. Da die Deponiegasemissionen aufgrund des Alters der Ablagerung bereits stark reduziert seien, könne eine Kunststoffdichtungsbahn, wie sie in der Deponieverordnung vorgesehen sei, entfallen. Ein Abweichen von den Vorgaben der Deponieverordnung in Teilbereichen der Deponie sei prinzipiell vorstellbar, allerdings bedürfe es dafür eines Projektes, welches die Gleichwertigkeit der Maßnahmen in Hinblick auf die Reduktion von Sickwässern nachweise. Für die Entwicklung und Auswahl alternativer Sanierungsmaßnahmen sei die Erstellung einer Variantenstudie erforderlich.

Die beschwerdeführende Partei habe daraufhin in Aussicht gestellt, dass ein Projekt zur Sicherung oder Sanierung vorgelegt werde. Trotz mehrfacher Urgenz sei ein derartiges Projekt bis zur Bescheiderlassung nicht vorgelegt worden.

In rechtlicher Hinsicht führte der LH aus, dass die konsenslose Deponie von der beschwerdeführenden Partei betrieben worden sei bzw. diese geduldet habe, dass Ablagerungen durchgeführt worden seien. Diese Ablagerungen seien daher der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen. Aufträge gemäß § 73 AWG seien unabhängig von einem möglichen Verschulden dann zu erteilen, wenn eine mehr als geringfügige Gefahr für die Umwelt bestehe. Die Notwendigkeit der Sanierung der Deponie ergebe sich schon aus der Tatsache, dass die Deponiegrundstücke als Altlast in den Altlastenatlas eingetragen worden seien, weil eine solche Eintragung nur erfolge, wenn mit ausreichender Sicherheit feststehe, dass eine Umweltgefahr vorliege. Die Sanierungsmaßnahmen seien vom Amtssachverständigen vorgeschlagen und fachlich begründet worden. Die vom Bürgermeister vorgeschlagenen Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässergefährdungen seien nicht ausreichend. Darüber hinaus sei der beschwerdeführenden Partei ausreichend Zeit gegeben worden, ein alternatives Projekt zur Sanierung oder Sicherung der Deponie vorzulegen. Davon sei, obwohl mehrere Jahre verstrichen seien, nicht Gebrauch gemacht worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. Sie machte geltend, die zugrunde liegenden Untersuchungen lägen zu lange zurück, um eine verlässliche Grundlage für die Maßnahmenvorschreibung abgeben zu können. Außerdem sei nicht das gelindeste Mittel angewendet worden. Weiters wurde bestritten, dass die beschwerdeführende Partei für die gesamte Deponie verantwortlich sei.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise Folge gegeben und der Bescheid hinsichtlich der Grundstücke 1708/15, 1708/16 und 1708/17 behoben. Für die im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen wurde hinsichtlich des Grundstückes 1708/1 eine Frist bis festgesetzt.

Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Teilaufhebung aus, aus den Verwaltungsakten ergebe sich, dass die Parzellen 1708/15, 1708/16 und 1708/17 jeweils der Deponie S zuzurechnen seien. Zum Grundstück Nr. 1708/1 sei jedoch sämtlichen Verfahrensakten des LH bzw. auch der Erklärung der beschwerdeführenden Partei am anlässlich einer behördlichen Besprechung zu entnehmen, dass das Grundstück von der beschwerdeführenden Partei verfüllt worden sei. Dies decke sich auch mit Äußerungen des Sachverständigen. Gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 sei der Betreiber der Deponie für Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen, hinsichtlich der Grundstücke 1708/15, 1708/16 und 1708/17 sei dies nicht die beschwerdeführende Partei. Auch komme § 74 AWG 2002 nicht zum Tragen, weil die Ablagerungen vor Juli 1991 getätigt worden seien und seitens der beschwerdeführenden Partei keine ausdrückliche Zustimmung erfolgt sei bzw. diese auch keine Vergütung erhalten habe.

Hinsichtlich der Aktualität der Messdaten erklärte die belangte Behörde, dass der Behörde umfangreiche Untersuchungen betreffend die Grundwassersituation vorlägen. Die letzten Untersuchungen, die dem Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Jahr 2006 zu Grunde lägen, stammten aus dem Jahre 2005. Nach der Datenlage des Umweltbundesamtes sei sogar, entgegen den Behauptungen der beschwerdeführenden Partei, im Bereich des Marchfeldes mit einer Verschlechterung der Grundwasserqualität zu rechnen.

Die Notwendigkeit einer Deponieabdeckung ergebe sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen, der in dem Gutachten ausführlich von der beschriebenen Notwendigkeit der Abdeckung in der erwähnten Form ausgegangen sei und dies auch entsprechend begründe. Seitens der beschwerdeführenden Partei sei auch bereits in der Verhandlung im Jahr 2006 ein Sanierungsprogramm in Aussicht gestellt worden, welches jedoch bis zur Bescheiderlassung im Jahr 2010 nicht vorgelegt worden sei; eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene sei daher nicht erfolgt.

Bezüglich der Einwendung, dass hinsichtlich des Grundstückes 1708/1 ein "Doppelauftrag" vorliege, weil S Vorkehrungen aufgetragen worden seien, sei anzumerken, dass es sich dabei um einen Bescheid nach § 138 WRG 1959 aus dem Jahr 2009 handle, der unabhängig von den jetzigen Vorschreibungen erlassen worden sei.

Dem Antrag auf Aufschiebung der Leistungsfrist bis zum Bau der Schnellstraße S 8 könne aus Gründen der Sicherungsziele, nämlich der Verhinderung eines weiteren Eintrages von Oberflächenwasser in die Deponie und eines möglichen Auslaugens der Deponieinhaltsstoffe, nicht stattgegeben werden. Die ursprüngliche Frist von zwei Jahren für die Durchführung der Maßnahmen könne beibehalten werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des AlSAG lauten:

"§ 2. (1) Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen - nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung - erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes.

(...)

§ 13. (1) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Verdachtsflächen bekanntzugeben. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur Erfassung von Altlasten die bundesweite Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu koordinieren und ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Prioritätenklassifizierung erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) durch den Landeshauptmann zu veranlassen; dazu zählen auch Beobachtungen, soweit diese für die Bewertung der Verdachtsfläche notwendig sind, weil eine abschließende Bewertung auf Grund der vorgenommenen ergänzenden Untersuchungen noch nicht möglich ist. Die aus der Erfassung gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu übermitteln, durch das Umweltbundesamt zu verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster (§ 11 Abs. 2 Z 2) zu führen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Erfassung von Altlasten alle Maßnahmen zur Abschätzung des Gefährdungspotentials der erfassten Verdachtsflächen zu koordinieren. Die auf Grund der Gefährdungsabschätzung festgestellten sicherungs- oder sanierungsbedürftigen Flächen sind als Altlasten in einer Verordnung (Altlastenatlas) auszuweisen. Das Umweltbundesamt hat als Dienstleister für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Datenbank über die Gefährdungsabschätzungen und die Prioritätenklassifizierungen gemäß § 14 Abs. 1 zu den Verdachtsflächen und Altlasten zu führen und die Daten auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen.

(...)

§ 17. (1) Der Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, den §§ 79, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, und den §§ 73 und 74 AWG 2002. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren nach der GewO 1994 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren nach dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Ausweisung der Altlast in der Verordnung (Altlastenatlas) ein.

(...)"

§ 73 Abs. 4 AWG 2002 lautet:

"(4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen."

§ 1 Abs. 3 AWG 2002, auf den § 73 Abs. 4 AWG 2002 verweist, hat folgenden Wortlaut:

"(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,


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5.
Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6.
Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7.
das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8.
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9.
Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können."
Es ist unbestritten, dass das Grundstück 1708/1 mit als Teil der Deponie "W-S" in den Altlastenatlas aufgenommen wurde. Mit Verordnung der belangten Behörde über die Ausweisung von Altlasten und deren Einstufung in Prioritätenklassen (Altlastenatlas-VO), BGBl. II Nr. 232/2004, in Kraft getreten am , wurde die Deponie im Anhang III der Verordnung als Altlast N 36 "W-S" festgestellt. Diese Eintragung ist unverändert aufrecht.
Die Ausweisung der Altlast im Altlastenatlas begründete nach § 17 Abs. 2 AlSAG die Zuständigkeit des LH zur Vorschreibung von Maßnahmen.
§ 17 Abs. 1 AlSAG beruft den LH zur Entscheidung über die "notwendigen Maßnahmen" zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den in dieser Bestimmung angeführten Normen. Welche Maßnahmen "notwendig" sind und vorgeschrieben werden können, ergibt sich aus den Normen, auf die § 17 Abs. 1 AlSAG verweist, im Beschwerdefall also aus § 73 Abs. 4 AWG 2002.
§ 73 Abs. 4 AWG 2002 unterscheidet nicht zwischen bewilligten und nicht bewilligten Deponien; die Bestimmung findet daher auch auf nicht bewilligte Deponien wie jene, um die es im Beschwerdefall geht, Anwendung.
Voraussetzung für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 ist, dass diese im öffentlichen Interesse erforderlich sind. Was unter öffentlichen Interessen zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Verweis auf § 1 Abs. 3 AWG 2002.
In dem nach § 17 Abs. 1 AlSAG nach den dort genannten materiengesetzlichen Bestimmungen durchzuführenden Verfahren hat der LH zu prüfen, ob die Voraussetzungen der jeweils anzuwendenden materiengesetzlichen Bestimmungen für die Vorschreibung von Maßnahmen vorliegen. Dabei hat auch die Eintragung einer Altlast in den Altlastenatlas Bedeutung. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2009/07/0003, ausgesprochen hat, war mit der Ausweisung der damals verfahrensgegenständlichen Deponie im Altlastenatlas auf Grund der Gefährdungsabschätzung nach § 13 Abs. 2 AlSAG von erheblichen Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt im Sinn des § 2 Abs. 1 AlSAG auszugehen, womit auch die Tatbestände des § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 AWG 2002 erfüllt waren. Zu diesem Ergebnis kam der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des Umstandes, dass den Einwendungen des damaligen Beschwerdeführers gegen den der Eintragung in den Altlastenatlas zugrunde liegenden Sachverhalt keine Berechtigung zukam. Die Eintragung in den Altlastenatlas bewirkt aber keine Bindung des LH und der Parteien an den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt in der Richtung, dass nicht mehr zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen der im § 17 Abs. 1 AlSAG angeführten materiengesetzlichen Vorschriften für eine Maßnahmenvorschreibung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht gegeben sind.
Ob und inwieweit die Voraussetzungen des § 73 Abs. 4 AWG 2002 für eine Maßnahmenvorschreibung im Beschwerdefall gegeben sind, lässt sich an Hand des angefochtenen Bescheides nicht verlässlich beurteilen.
Weder der erstinstanzliche noch der angefochtene Bescheid enthalten auf die Tatbestände des § 1 Abs. 3 AWG 2002 bezogene Sachverhaltsfeststellungen zum Vorliegen solcher öffentlicher Interessen, welche die der beschwerdeführenden Partei vorgeschriebenen Maßnahmen als erforderlich iSd § 73 Abs. 4 AWG 2002 erscheinen lassen. Es findet sich lediglich im erstinstanzlichen Bescheid die Wiedergabe von Ausführungen des Amtssachverständigen für Altlasten und Verdachtsflächen (im Folgenden: Amtssachverständiger). Dieser beschäftigte sich auch mit der Frage, ob von den Ablagerungsmaterialien eine Gefährdung für die Schutzgüter Grundwasser und Luft ausgehe bzw. welche Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers möglich und erforderlich seien. Er beantwortete diese Frage dahin, dass von einer Gefährdung dann ausgegangen werden könne, wenn die in der ÖNORM S 2088-1 definierten Maßnahmenschwellenwerte dauerhaft überschritten würden. Die bloße Wiedergabe von Sachverständigenäußerungen reicht aber nicht aus, um die vorgeschriebenen Maßnahmen zu rechtfertigen, werfen diese Ausführungen doch Fragen auf, die die Behörden zu klären gehabt hätten.
Der Amtssachverständige hat entsprechend dem "Abschlussbericht der ergänzenden Untersuchungen gem. § 13 AlSAG 1989" die gesamte Deponie in vier Teile unterteilt, die als Gemeindedeponie West (Gst. Nr. 1708/1), Gemeindedeponie Ost (Gst. Nr. 108/1), S-Deponie (Gst. Nr. 1719/1) und S-Deponie Ost (Gst. Nr. 1708/1, 15, 16 und 17) bezeichnet wurden.
Die beschwerdeführende Partei meint, aus den Ausführungen des Amtssachverständigen gehe hervor, dass es im Bereich der Gemeindedeponie West keine durch diese Deponie hervorgerufenen Belastungen des Grundwassers gebe.
Der Amtssachverständige hat im Abschnitt "Untersuchung Ablagerungsmaterial" festgehalten, dass die Maßnahmenschwellenwerte im Teilbereich Gemeindedeponie West lediglich für die Parameter Cadmium und aliphatische Kohlenwasserstoffe überschritten wurden; es wurde also eine Überschreitung von Maßnahmenschwellenwerten festgestellt. Im Abschnitt "Grundwasserbeweissicherung" ist zunächst davon die Rede, dass in allen Deponiebereichen - bis auf die Gemeindedeponie West - die Differenzschwellenwerte für eine Reihe näher genannter Parameter - für die es keine Maßnahmenschwellenwerte gebe - überschritten worden seien. An anderer Stelle dieses Abschnittes spricht der Amtssachverständige davon, dass die Differenzschwellenwerte für den Westteil der Deponie nur für Mangan - ein Stoff, der im vorhergehenden Absatz nicht erwähnt ist - eine Überschreitung aufwiesen. Schließlich heißt es, die jüngste Untersuchung vom habe im Bereich der Gemeindedeponie West keine Überschreitung von Differenzschwellenwerten ergeben.
Aus diesen Ausführungen ist ohne nähere fachliche Erläuterung nicht ableitbar, ob es im Bereich der Gemeindedeponie West eine Grundwassergefährdung oder eine sonstige Beeinträchtigung von Umweltgütern gibt, die iSd § 73 Abs. 4 iVm § 1 Abs. 3 AWG 2002 eine Gefährdung öffentlicher Interessen herbeiführt.
Bei den Differenzschwellenwerten handelt es sich nach den Ausführungen des Amtssachverständigen um die Veränderung der Konzentrationen von den Anstrom- zu den Abstromsonden. Diese Begriffsbestimmung und Passagen in den Sachverständigenausführungen deuten darauf hin, dass Belastungen des Grundwassers nur dann auf die Deponie (bzw. deren Teile) zurückzuführen sind, wenn die Differenzschwellenwertanalyse eine Überschreitung von Differenzschwellenwerten ergibt. Wenn aber in der Gemeindedeponie West bei der letzten Untersuchung keine Überschreitungen von Differenzschwellenwerten festgestellt werden konnten, scheint das zu bedeuten, dass von diesem Teil der Deponie keine auf die Deponie zurückzuführende Beeinträchtigung von Umweltgütern ausgeht. Es bedürfte also einer Erläuterung durch einen Sachverständigen, ob und aus welchen Gründen von der Gemeindedeponie West Umweltgefahren im Sinn des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausgehen. Dafür, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen aus fachlichen Gründen nur für die gesamte Deponie und nicht beschränkt auf einen Teil derselben vorgeschrieben werden könnten, findet sich im Gutachten kein Anhaltspunkt. Davon scheint auch die belangte Behörde nicht auszugehen, hätte sie doch sonst nicht die Grundstücke 1708/15, 1708/16 und 1708/17 von den Maßnahmen ausnehmen können. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob für die Gemeindedeponie West die Maßnahmenvorschreibung zu Recht erfolgte.
Maßnahmen nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 sind dem Betreiber der Deponie vorzuschreiben.
Die beschwerdeführende Partei macht geltend, sie habe im Verfahren darauf hingewiesen, dass sie für jenen Teil der Deponie, der zwar auf dem ihr gehörenden Grundstück 1708/1 liege, aber im Amtssachverständigengutachten der S-Deponie Ost zugerechnet werde, nicht als Deponiebetreiber in Frage komme. Die S-Deponie Ost sei von der Firma S betrieben worden.
Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ist klar ersichtlich, dass das Grundstück 1708/1 die "Gemeindedeponie West", die "Gemeindeponie Ost" als auch Teile der "S-Deponie Ost" umfasst. Auch wenn - wie im bekämpften Bescheid ausgeführt wurde - sämtliche Grundstücke ab der Aufnahme als Verdachtsfläche immer gemeinsam als "Gemeindedeponie W - Deponie S" geführt wurden, ist aufgrund des Gutachtens eine exakte Abgrenzung der Deponien möglich.
Die belangte Behörde geht in ihrer Entscheidung davon aus, dass das gesamte Grundstück 1708/1 von der beschwerdeführenden Partei verfüllt wurde. Sie meint, sämtlichen Verfahrensakten des LH bzw. auch der Erklärung der beschwerdeführenden Partei am anlässlich einer behördlichen Besprechung sei zu entnehmen, dass das Grundstück 1708/1 von der beschwerdeführenden Partei verfüllt worden sei. Feststellungen, wonach als Deponiebetreiberin des Grundstückes Nr. 1708/1 die beschwerdeführende Partei genannt werde, fänden sich bereits in Überprüfungsverhandlungen vom .
Schon die Zuordnung eines Teiles des Grundstückes 1708/1 zur S-Deponie in den Untersuchungen für die Einstufung als Altlast deutet darauf hin, dass dieser Teil nicht der beschwerdeführenden Partei zugerechnet wurde. Zutreffend macht diese auch geltend, dass ihr Bürgermeister bei der Verhandlung vor dem LH am ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass für die Grundstücke 1708/15, 1708/16, 1708/17 und einen Teil des Grundstückes 1708/1 - also für jenen Bereich, der in den Abgrenzungen des Amtssachverständigen als S-Deponie abgegrenzt wird - die Firma S als Verursacher anzusehen sei. Es trifft zwar zu, dass in der Niederschrift des LH vom festgehalten wurde, im Rahmen der Besprechung sei von den Vertretern der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt worden, dass nur das Grundstück 1708/1 verfüllt worden sei. Aus dieser undifferenziert auf das Grundstück 1708/1 bezogenen Mitteilung ist aber für die Frage, ob die beschwerdeführende Partei auch für den in Rede stehenden Teil des Grundstückes 1708/1 als Deponiebetreiberin anzusehen ist, nichts zu gewinnen. Die Hinweise auf "sämtliche Akten des LH" und eine Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei als Deponiebetreiberin in einer Überprüfungsverhandlung ist zu allgemein, um daraus auf die Deponiebetreibereigenschaft schließen zu können. Schließlich hat die beschwerdeführende Partei auch in der Berufung auf die Ausführungen ihres Bürgermeisters hingewiesen. Es hätte daher einer genaueren Prüfung der Frage bedurft, ob die beschwerdeführende Partei als Deponiebetreiberin für jenen Teil der sogenannten S-Deponie in Betracht kommt, der auf dem Grundstück Nr. 1708/1 liegt.
Die beschwerdeführende Partei bemängelt auch, dass die dem angefochtenen Auftrag zugrunde liegenden Ermittlungsergebnisse so lange zurücklägen, dass sie als Grundlage für eine Maßnahmenvorschreibung nicht mehr geeignet seien.
Das Amtssachverständigengutachten, auf das sich die belangte Behörde stützt, stammt aus dem Jahr 2006, die letzten ihm zugrunde liegenden Untersuchungen aus dem Jahr 2005, der angefochtene Bescheid aus dem Jahr 2011. Angesichts dieser zeitlichen Dimensionen und des diesbezüglichen Vorbringens der beschwerdeführenden Partei hätte es der Befragung eines Sachverständigen bedurft, um festzustellen, ob die dem Bescheid zugrunde liegenden Untersuchungen noch eine ausreichende Grundlage für die Maßnahmenvorschreibung waren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/04/0117, und vom , Zl. 2010/04/0038). Das ist jedoch nicht geschehen. Darin liegt ein Verfahrensmangel.
Nicht im Recht ist die Beschwerde mit ihrem Einwand, der ihr erteilte Auftrag zur Durchführung von Maßnahmen sei deswegen unzulässig, weil S mit Bescheid vom gemäß § 138 WRG "letztmalige Vorkehrungen" aufgetragen worden seien.
Der wasserpolizeiliche Auftrag stand der Vorschreibung von Maßnahmen nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 nicht im Weg; dies schon deswegen, weil aus der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegenüber einem Dritten der beschwerdeführenden Partei kein Recht darauf erwuchs, dass ihr gegenüber nicht ein Auftrag nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 erlassen werde.
Aus den dargestellten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die beschwerdeführende Partei als Gebietskörperschaft gemäß § 24 Abs. 3 Z 3 VwGG von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit ist.
Wien, am