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VwGH vom 27.05.2014, 2013/16/0189

VwGH vom 27.05.2014, 2013/16/0189

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma, Mag. Dr. Zehetner und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der I, vertreten durch die Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Glacisstraße 27/2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , Zl. Jv 127/13 b-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht unter Sachwalterschaft. Mit Beschluss vom trat das (damals zuständige) Bezirksgericht D die Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht L ab.

Mit Beschluss vom nahm das Bezirksgericht L den Jahresbericht des Sachwalters zur Kenntnis, bestätigte für den Zeitraum bis die Rechnungslegung und erkannte dem Sachwalter für den Rechnungslegungszeitraum gemäß § 276 Abs. 1 ABGB eine Entschädigung von EUR 42.699,--, gemäß § 276 Abs. 2 ABGB ein Entgelt von EUR 540,-- und gemäß § 276 Abs. 3 ABGB einen Barauslagenersatz von EUR 1.431,17 zu.

Gegen den Beschluss vom erhob die - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführerin Rekurs vom , in dem sie sich gegen die Genehmigung der Rechnungslegung und gegen den geltend gemachten "Honoraranspruch" des Sachwalters aussprach. Abschließend verzeichnete sie ausgehend von einem "Rekursinteresse" von EUR 44.640,-- Kosten für den Rekurs von insgesamt EUR 2.196,--.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gab diesem Rekurs mit seinem Beschluss vom keine Folge und wies einen Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten ab. Weiters sprach dieses Gericht aus, dass der Revisionsrekurs hinsichtlich der Bestimmung der Sachwalterentschädigung jedenfalls unzulässig, im Übrigen der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen brachte die - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführerin Revisionsrekurs ein, den der Oberste Gerichthof den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge mit Beschluss vom , 1 Ob 108/12g, 1 Ob 109/12d, mit folgender Begründung zurückwies:

"Soweit sich ihr Revisionsrekurs gegen die Bestimmung von Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz des Sachwalters richtet, ist er als Rechtsmittel gegen eine Entscheidung im Kostenpunkt (RIS Justiz RS0008673 (T12); RS0007695 (T23)) nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig."

Die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes L schrieb nach Zahlungsaufforderungen mit einem Zahlungsauftrag vom mehrere (nicht beschwerdegegenständliche) Entscheidungsgebühren nach TP 7 lit. c Z. 1 und 2 GGG im Gesamtbetrag von EUR 3.446,-- sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG vor. Mit einem weiteren Zahlungsauftrag vom selben Tag schrieb sie eine Entscheidungsgebühr nach TP 7 lit. c Z. 1 GGG von dreimal EUR 122,--, eine Entscheidungsgebühr nach TP 7 lit. c Z. 2 GGG von EUR 10.668,--, Pauschalgebühren nach TP 12a lit. a GGG von EUR 244,--, EUR 21.336,-- sowie nach TP 12a lit.b GGG im Betrag von EUR 32.004,-- sowie EUR 366,--, weiters eine Entscheidungsgebühr nach TP 7 lit. c Z. 1 GGG im Betrag von EUR 122,-- sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von EUR 8,-- vor, gegen den die - durch ihren Sachwalter, dieser wiederum durch die einschreitende Rechtsanwälte GmbH vertretene - Beschwerdeführerin Berichtigungsantrag erhob.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (die belangte Behörde) dem Berichtigungsantrag keine Folge und änderte den ersten Zahlungsauftrag vom (über den Gesamtbetrag von EUR 3.454,--) dahingehend ab, dass der zu zahlende Gesamtbetrag 2.899,- EUR lauten hat.

Weiters berichtigte er den zweiten Zahlungsauftrag (über insgesamt EUR 65.114,--) dahingehend, dass die Einhebungsgebühr zu entfallen habe.

Einleitend lautet die Begründung des angefochtenen Bescheides:

"In der Sachwalterschaftssache (vormals ... des

Bezirksgerichtes D) wurde dem vormaligen Sachwalter Dr. T. K. mit Beschluss des Bezirksgerichtes D vom , ..., die Pflegschaftsrechnung bestätigt und dem ehemaligen Sachwalter EUR 13.320,- (darin enthalten EUR 2.220,-- USt) an Entschädigung zugesprochen.

Mit Beschluss vom , ..., wurde die Annahmeerklärung betreffend Krediterhöhung, die Einverständniserklärung für Finanzierungen, die Unterfertigung der Pfandurkunde sowie das Rangordnungsgesuch sachwalterschaftsbehördlich genehmigt.

Der Akt ... wurde sodann mit Beschluss vom an das

Bezirksgericht L ... abgetreten. Mit Beschluss vom , ...,

wurde das Rangordnungsgesuch vom sowie der Alleinvermittlungsauftrag sachwalterschaftsbehördlich genehmigt.

Am , ..., wurde der Kaufvertrag vom sachwalterschaftsgerichtlich genehmigt.

Die Auszahlung einer Vermittlungsprovision in Höhe von EUR 42.300,-- wurde mit Beschluss vom , ...-162, sachwalterschaftsgerichtlich genehmigt.

Mit Beschluss vom , ... - 163, wurde der

Jahresbericht des Sachwalters zur Kenntnis genommen und die Rechnungslegung für den Zeitraum bis sachwalterschaftsgerichtlich bestätigt.

Am , ..., langte der Rekurs der Besachwalteten gegen den Beschluss vom , ON 162, bei Gericht ein. Ebenso wurde dem Gericht am , ..., ein Rekurs gegen den Beschluss vom , ON 163, übermittelt.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen G hat mit Beschluss vom ... sowie mit Beschluss vom ... den Rekursen zu ON 162 und ON 163 keine Folge gegeben.

Gegen diese Rekursentscheidungen zu ... und ... langten je am

, ON 184 und ON 185, die Revisionsrekurse ein.

Am , ON 197, wurde eine Vereinbarung betreffend Fahrnisse des Schlosses S sachwalterschaftsgerichtlich genehmigt."

Nach weiterer Darstellung der Gebührenvorschreibung führte die belangte Behörde aus:

"Vorweg wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall teilweise die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes vor der Änderung durch BGBl II 242/2011 (gültig ab ) zur Anwendung kommen.

Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs (§ 1 Abs 1 GGG).

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche sowie für Entscheidungen nach Tarifpost 7 lit c im außerstreitigen Verfahren entsteht mit der Zustellung der Entscheidung an den Unterhaltsschuldner bzw an den gesetzlichen Vertreter (§ 2 Z 3 GGG).

Für die in der TP 12a angeführten Rechtsmittelgebühren entsteht der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift (§ 2 Z 1 lit j GGG).

Nach § 23 Abs 2 GGG ist die Gebühr für Entscheidungen nach TP 7 lit c von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt.

In Pflegschafts- und Unterhaltssachen beträgt die Pauschalgebühr nach TP 7 lit c Z 1 GGG für Entscheidungen über die Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener (§ 132 AußStrG) EUR 116,-, sowie über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (§ 137 AußStrG) ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 74,- Euro (TP 7 lit c Z 2 GGG).

Durch die Änderung mit BGBl II 242/11 (gültig ab ) beträgt die Pauschalgebühr TP 7 lit c Z 1 GGG nunmehr EUR 122,-- sowie die Mindestgebühr nach TP 7 lit c Z 2 GGG EUR 78,--.

Im Erlass des BMJ vom über Neuerungen im Gerichtsgebührenrecht im Zusammenhang mit dem Budgetbegleitgesetz wurde klargestellt, dass die TP 7 lit c GGG erstmals eine Entscheidungsgebühr in Pflegschaftssachen für die Vermögensverwaltung besachwalteter Personen vorsieht. Erfasst sind Verfahren zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Rechtshandlung nach§ 132 AußerStrG (TP 7 lit c Z 1 GGG) sowie die gerichtliche Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nach§ 137 AußerStrG (TP 7 lit c Z 2 GGG).

Nach § 132 AußerStrG darf das Gericht in seiner Entscheidung über die Genehmigung der Rechtshandlung eines Pflegebefohlenen dieser keine inhaltlich abweichende Fassung geben. Das Gericht kann auch eine bestimmte, erst geplante Rechtshandlung genehmigen oder aussprechen, dass eine Rechtshandlung keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf. Der Beschluss über die Genehmigung der Rechtshandlung ist immer zu begründen.

Ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, so hat sie das Gericht zu bestätigen. Sonst ist der gesetzliche Vertreter aufzufordern, die Rechnung entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen; misslingt dies, so ist die Bestätigung zu versagen. Soweit das Vermögen oder die Einkünfte nicht gesetzmäßig angelegt oder gesichert erscheinen, hat das Gericht die erforderlichen Maßnahmen nach § 133 Abs 4 zu treffen (§ 137 Abs 1 AußStrG).

Zugleich mit der Entscheidung hat das Gericht über Anträge des gesetzlichen Vertreters auf Gewährung von Entgelt, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandersatz zu entscheiden. Auf Antrag hat das Gericht die zur Befriedigung dieser Ansprüche aus den Einkünften oder dem Vermögen des Pflegebefohlenen notwendigen Verfügungen zu treffen, erforderlichenfalls den Pflegebefohlenen zu einer entsprechenden Leistung zu verpflichten. Beantragt der gesetzliche Vertreter Vorschüsse auf Entgelt, Entschädigung oder Aufwandersatz, so hat sie ihm das Gericht zu gewähren, soweit er bescheinigt, dass dies die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung fördert (§ 137 Abs 2 AußerStrG).

Wenn die Berichtigungswerberin vorbringt, der Zahlungsauftrag

vom , ... VNR 7, wurde von einer unzuständigen

Kostenbeamtin erlassen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Zuständigkeit der Kostenberechnung im § 210 Geo geregelt ist. Demnach nimmt die Berechnung der Kostenbeamte jenes Gerichtes I. Instanz vor, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages

() war die örtliche Zuständigkeit durch das

Bezirksgericht L gegeben, das das Verfahren seit beim

Bezirksgericht L geführt wird. Im Sinne des § 210 Geo erfolgte die

Erlassung des Zahlungsauftrages ... VNR 7 zu Recht durch die hiezu

bestimmte Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes L.

Der Zahlungsauftrag ... VNR 7 war von Amts wegen lediglich

dahingehend zu berichtigen, dass die Bemessungsgrundlage von EUR 13.320,-- um die USt von EUR 2.220,-- auf den Betrag von EUR 11.100,-- zu reduzieren war, sodass sich eine Entscheidungsgebühr von EUR 2.775,-- ergibt. Eine im Beschluss als solche ausgewiesene USt ist nicht einzubeziehen (48. Gesamtösterreichische Arbeitstagung der RevisorInnen 2009 in Wels, Frage 28).

Die Berichtigungswerberin bringt vor, dass die Rechtsmittelgebühren nach TP 12a GGG (für den Rekurs gegen den Beschluss ON 162, für den Rekurs gegen den Beschluss ON 163 und für die beiden Revisionsrekurse vom gegen die Beschlüsse des LG für ZRS Graz ...) unrichtigerweise angefallen sind, da ein für die Betroffene nicht vertretungsbefugter Rechtsanwalt eingeschritten ist. Das Landesgericht für ZRS Graz hat in seiner Entscheidung vom , ..., festgehalten, dass im Sachwalterbetreuungsverfahren der betroffenen Person bei Uneinigkeit zwischen ihr und dem Sachwalter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedarf, ein eigenes Rekursrecht gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zusteht, wenn die bekämpfte Entscheidung in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt (3 Ob 50/11 s ua.).

Die Vorschreibung der Rechtsmittelgebühren nach TP 12a GGG von EUR 244,--, EUR 21.336,--, EUR 32.004,-- und EUR 366,-- erfolgte somit zu Recht.

Die Berichtigungswerberin wendet weiters ein, die Vorschreibung der Rechtsmittelgebühren TP 12 a GGG von insgesamt EUR 53.340,-- (EUR 21.336,-- für den Rekurs zum Beschluss ON 163 und EUR 32.004,- für die ao. Revision zum Beschluss ON 163) erfolgte unzulässigerweise, da ausschließlich die Kostenpunkte, nämlich die Entschädigungsansprüche des Sachwalters, angefochten wurden.

Mit Beschluss vom , ON 163, wurde der Jahresbericht des Sachwalters über die persönliche und finanzielle Situation der betroffenen Person sachwalterschaftsgerichtlich genehmigt, die Rechnungslegung für den Zeitraum bis bestätigt und dem Sachwalter für den Rechnungslegungszeitraum unter anderem eine Entschädigung von EUR 42.669,-- zuerkannt. Im Rekurs ON 167 sowie auch im Revisionsrekurs ON 184 wurde beantragt, den Antrag des Sachwalters auf Genehmigung seiner Rechnungslegung und der von ihm geltend gemachte Honoraranspruch abzuweisen bzw den Honoraranspruch angemessen herabzusetzen. In seiner Entscheidung vom , 2 R 74/12 k, hat das Landesgericht für ZRS Graz dem Rekurs keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass keine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses notwendig erscheint.

Wenn die Berichtigungswerberin vorbringt, die Rekurse bzw. Revisionsrekurse wurden keineswegs inhaltlich angefochten, sondern richten sich die Rechtsmittel lediglich gegen die Kostenpunkte, nämlich gegen die Entschädigungsansprüche des Sachwalters, kann diese Meinung nicht vertreten werden. Das Landesgericht für ZRS Graz hat in seiner Entscheidung 2 R 74/12 k hinsichtlich Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung entschieden.

Wenn die Berichtigungswerberin weiters vermeint hinsichtlich der Ermittlung der Pauschalgebühr sei TP 7 lit c Z 1 in Höhe von EUR 122,-- heranzuziehen, so ist dies nicht richtig. In Pflegschafts- und Unterhaltssachen beträgt die Pauschalgebühr nach TP 7 lit c Z 1 GGG für Entscheidungen über die Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener (§ 132 AußStrG) EUR 116,--, sowie über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (§ 137 AußStrG) ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 74,-- Euro (TP 7 lit c Z 2 GGG).

Auch die gerichtliche Entscheidung über die Pflegschaftsrechnung (Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nach § 137 AußStrG oder deren Versagung) ist gebührenpflichtig. Diese Entscheidungsgebühr beträgt mindestens 78 Euro, ist aber im Übrigen an die Höhe der dem Vermögensverwalter zuerkannten Entschädigung geknüpft (TP 7 lit c Z 2 GGG). Ist die zuerkannte Entschädigung (§ 266 und 276 Abs 1 ABGB - ausdrücklich nicht erfasst sind darunter der Aufwandersatz, das Entgelt bzw. die Belohnung, §§ 267, 276 Abs 2 und 3 ABGB) höher als 312 Euro (also mehr als das Vierfache des Mindestbetrags von 78 Euro), so beträgt die Entscheidungsgebühr ein Viertel der zuerkannten Entschädigung ...

Wenn die Berichtigungswerberin weiters der Auffassung ist, die Bestimmung der TP 12a ließe sich in der Form interpretieren, dass es zweckmäßig und sachgerecht erscheint, ab einer bestimmten Bemessungsgrundlage nicht die in der TP 12a vorgesehenen Pauschalgebühren vorzuschreiben, sondern allenfalls jene für den streitigen Zivilprozess gemäß TP 1 bis TP 3, so findet dies im Gerichtsgebührengesetz keine Deckung.

Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 eingeführte TP 12a samt Überschrift regelt die Rechtsmittelgebühr für die unter II bis IV angeführten 'außerstreitigen' Verfahren. Im Erlass vom über Neuerungen im Gerichtsgebührenrecht im Zusammenhang mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 wurde unter Hinweis auf die entsprechenden Anmerkungen klargestellt, dass damit alle nicht streitigen Verfahren (Außerstreitverfahren einschließlich Exekutions- und Insolvenzverfahren) erfasst werden. Dennoch soll der an sich überflüssige Begriff 'außerstreitigen' in der Überschrift vor TP 12a entfallen, um derartige Missverständnisse zu vermeiden. Durch den Verweis auf die unter II. bis IV. angeführten Verfahren ist hinreichend klar determiniert, für welche Verfahren die Rechtsmittelgebühren der TP 12a zu entrichten sind (RV 981 BlgNr 24. GP) ...

Die Pauschalgebühren für das Pflegschafts- und Unterhaltsverfahren sind in der TP 7 sowie für Rechtsmittel im Außerstreitverfahren in der TP 12a GGG geregelt.

Die Rechtsmittelgebühren sind in der TP 12a GGG geregelt. Demnach betragen die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren (TP 12a lit a)GGG).

Die Pauschalgebühr nach TP 12a lit b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühr nach TP 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses ...

Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach TP 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen...

Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. , u.a...

Die das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. ...

Abschließend bringt die Berichtigungswerberin noch vor, dass die Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit entsprechend der Bestimmung der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG zur Anwendung kommt.

Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nach der TP 7 lit c Z 2 sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 4202 Euro ersichtlich sind und die angewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 266, 276 ABGB) 12607 Euro nicht übersteigen (Anmerkung 8 zu TP 7 GGG).

Im Beschluss vom , 12 P 78/11 i- 163, wurde die Rechnungslegung des Sachwalters hinsichtlich des Girokontos Nr 14201042604 mit Einnahmen von EUR 375.914,46 und Ausgaben von EUR 413.559,27 einem Vorsaldo von EUR 53.592,77 und einem Saldo von EUR 15.947,96, das Kreditkonto mit der Nr 7645591 mit einem Saldo von - EUR 391.480,95 sachwalterschaftsgerichtlich bestätigt. Aus dem Beschluss geht weiters hervor, dass die Besachwaltete für den Verkauf des Schlosses EUR 1.350.000,-- sowie für Fahrnisse EUR 150.000,-­ erzielt hat.

Anmerkung 8 zu TP 7 GGG besagt eindeutig, dass der Antrag der Partei gebührenfrei ist, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu EUR 4.202,-- ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte EUR 12.607,-- nicht übersteigen. Da die Besachwaltete ein Guthaben auf ihrem Girokonto von EUR 15.947,96, einen Verkaufserlös von EUR 1.350.000,-- sowie für Fahrnisse EUR 150.000,-- an Vermögen besitzt, kommt die Gebührenbefreiung der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG keinesfalls zum Tragen.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

..."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 686/2013, mit folgender, auszugsweise wiedergegebener Begründung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK und auf Unversehrtheit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Gleichheitswidrigkeit der Tarifpost 7 lit. c Z 2 und der Tarifpost 12a Gerichtsgebührengesetz behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum im Gebührenrecht und zur Unbedenklichkeit des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände siehe zB VfSlg. 11.751/1988 und 18.070/2007. Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, bei der Gebührenbemessung an die Entschädigung des Sachwalters als Indikator für die 'Aufwändigkeit' der konkreten Sache anzuknüpfen, zumal § 276 Abs. 1 ABGB eine 'Angemessenheitskontrolle' der Entschädigung des Sachwalters im Einzelfall durch das Gericht vorsieht (vgl. dazu das Erkenntnis VfSlg. 18.838/2009, in dem der Verfassungsgerichtshof deswegen die Entschädigungsbemessung in § 276 Abs. 1 ABGB für verfassungskonform erachtet hat)."

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Gebührenfreiheit nach dem Gerichtsgebührengesetz "bei einer Anfechtung der Entscheidung nur im Kostenpunkt", weiters in ihrem subjektiven Recht auf Genehmigung (offenbar gemeint:) der Rechtshandlungen ihres Rechtsfreundes im Sachwalterschaftsverfahren (i.e. Rekurs und Revisionsrekurs) nach § 132 des AußStrGesetzes, die zum "außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb" zählten und schließlich in einem Recht auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung verletzt; sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 8 VwGbk-ÜG sind die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 weiter anzuwenden.

Die Beschwerde lässt die Höhe der vorgeschriebenen Beträge unbekämpft; sie sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides einerseits darin, das Gerichtsgebührengesetz sehe für Kostenrekurse im streitigen Verfahren keine Rechtsmittelgebühr vor. Dementsprechend falle auch für Kostenrekurse im Außerstreitverfahren keine Pauschalgebühr an, zumal diese mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 eingeführte Rechtsmittelgebühr jener für das Streitverfahren nachgebildet werden sollte. Der Wortlaut der TP 12a GGG ("Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz) sei zwar völlig eindeutig, generell aber viel zu weit. Die darin bezeichnete Pauschalgebühr betreffe daher nur Rechtsmittel gegen Sachentscheidungen. Da mit dem Rekurs vom gegen den Beschluss vom 8. d.M. die Entscheidung lediglich im Kostenpunkt angefochten worden sei, falle dafür keine Pauschalgebühr an. Gleiches gelte für den darauf folgenden Revisionsrekurs, der - abgesehen davon, dass er gemäß § 62 Abs. 2 Z. 1 AußStrG jedenfalls unzulässig gewesen sei - ebenfalls nur die Entscheidung im Kostenpunkt bekämpft habe. Mit den vom Rechtsfreund der Besachwalteten eingebrachten Rechtsmitteln seien lediglich Entscheidungen im Kostenpunkt bekämpft worden, wofür keine Pauschalgebühr anfalle.

Der Wirkungskreis des für die Beschwerdeführerin bestellten Sachwalters umfasse gemäß § 268 Abs. 3 Z. 2 ABGB die Einkommens- und Vermögensverwaltung der Betroffenen, die Verwaltung bei Rechtsgeschäften, die über Angelegenheiten des täglichen Lebens hinaus gingen und die Vertretung vor Gerichten und Behörden. Die Beschwerdeführerin könne daher nur zur Vertretung von Angelegenheiten des täglichen Lebens eine wirksame Bevollmächtigung erteilen. Eine darüber hinausgehende Bevollmächtigung sei unwirksam, sofern nicht ihr Sachwalter seine Zustimmung dazu erteilt habe. Sofern die Bevollmächtigung den außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb betreffe, bedürfe es außerdem der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Angesichts der exzessiven Gebühren, die der Rekurs sowie der Revisionsrekurs des Rechtsfreundes ausgelöst hätten, nämlich insgesamt EUR 53.340,--, handle es sich dabei um Rechtshandlungen, die jedenfalls gemäß § 132 AußStrG der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätten. Da eine solche bis heute nicht erfolgt sei, seien die Rechtshandlungen schwebend unwirksam. Die eingebrachten Rechtsmittel vermögen daher keinerlei Rechtswirkungen zu entfalten. Die durch sie ausgelösten Gebühren würden daher auch nicht geschuldet.

Schließlich bilde die Begründung des angefochtenen Bescheides auch keine ausreichend tragfähige Grundlage für die Beurteilung, welche Gerichtsakte und Rechtsmittel die entsprechende Gebühr ausgelöst hätten. Mit dem angefochtenen Bescheid würden die Zahlungsaufträge vom lediglich berichtigt, ohne dass die gebührenauslösenden Beschlüsse und Rechtsmittel konkret und bestimmt angeführt würden. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht ersichtlich, welche konkreten gerichtlichen Entscheidungen und Rechtsmittel die zu zahlenden Gebühren ausgelöst hätten. Es finde sich weder ein Hinweis darauf, um welches Rechtsmittel es sich handle, welche Entscheidung damit bekämpft worden sei und wann dies erfolgt sei. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin habe die gebührenauslösenden Schriftstücke in mühevoller Arbeit und durch telefonisches Nachfragen bei der Kostenbeamtin des Sachwalterschaftsgerichtes erforschen müssen, obgleich dies eigentlich bereits aus der Begründung der Zahlungsaufforderung und des bekämpften Bescheides klar, übersichtlich und nachvollziehbar hätte hervorgehen müssen, um der Begründungspflicht Genüge zu tun. Insbesondere habe die belangte Behörde keine Begründung angeführt, weshalb die Rechtshandlungen des Rechtsfreundes der Beschwerdeführerin (Rekurs und Revisionsrekurs) nicht pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen gewesen wären.

Wie bereits eingangs festgehalten, zieht die Beschwerde die Höhe der im Instanzenzug vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht in Zweifel. Sie räumt ein, wenn auch aufgrund eigener Nachfrage "die gebührenauslösenden Schriftstücke" ausgeforscht zu haben. In Anbetracht dessen, jedoch auch der dem angefochtenen Bescheid einleitend zu entnehmenden Darstellung des Verwaltungsgeschehens, insbesondere der vom Sachwalterschaftsgericht gesetzten Schritte sowie der Prozesshandlungen und - soweit von Relevanz - deren Gegenstandes war die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, die ihr vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Einzelnen - sei es dem Grunde, sei es der Höhe nach - zumindest ansatzweise nachzuvollziehen und gegebenenfalls in Zweifel zu ziehen, womit ein relevanter Verfahrensmangel nicht vorliegt.

Die Beschwerde wendet sich der Sache nach gegen die Vorschreibung von Rechtsmittelgebühren für die vom damaligen Rechtsfreund der Besachwalteten erhobenen Rekurse und Revisionsrekurse gegen die Zuerkennung der Entschädigung an den (einstigen) Sachwalter.

Nach TP 12a GGG betragen Pauschalgebühren (in den unter II. bis IV des Tarifs angeführten außerstreitigen Verfahren) für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) das Doppelte, für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und der Rekursverfahren) das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren.

Abschnitt IV. des Tarifs zum GGG regelt Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen. Nach TP 7 lit. c Z. 2 GGG beträgt in Pflegschafts- und Unterhaltssachen die Gebühr für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (§ 137 AußStrG) ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch den dort vorgesehenen (im Beschwerdefall nicht maßgeblichen) Betrag.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gerichtspflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa die in Wais/Dokalik , MGA Gerichtsgebühren11 (2014), unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

Soweit die Beschwerde ins Treffen führt, der Rekurs vom habe ebenso wie der Revisionsrekurs vom der notwendigen Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter sowie durch das Pflegschaftsgericht ermangelt, worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen sei, zeigt sie damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht der betroffenen Person, wenn sie des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt ist, im Sachwalterbetreuungsverfahren bei Uneinigkeit zwischen ihr und dem Sachwalter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, ein eigenes Rekursrecht gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zu, wenn die bekämpfte Entscheidung in den Wirkungsbereich des Sachwalters fällt. Darunter ist zu verstehen, dass bei dem Betroffenen ein Minimum an Einsichtsfähigkeit vorhanden sein muss, um Inhalt und Ziel der Verfahrenshandlung zu erkennen (vgl. etwa den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 3 Ob 175/12z, mwN).

Vor diesem Hintergrund, aber auch vor dem Umstand, dass die das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Gerichte gebunden sind und das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit seinem Beschluss vom den Rekurs des Rechtsfreundes vom und schließlich der Oberste Gerichtshof mit seinem zitierten Beschluss vom den dagegen erhobenen Revisionsrekurs als Rechtsmittel behandelt haben, besteht kein Bedenken dagegen, in den vom Rechtsfreund der Besachwalteten eingebrachten Rekurs vom sowie im Revisonsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivirechtssachen Graz vom gebührenauslösende Überreichungen von Rechtsmittelschriften (§ 2 Z. 1 lit. j GGG) zu sehen, mögen diese auch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einer Genehmigung entbehrt haben und der Revisionsrekurs schließlich als unzulässig zurückgewiesen worden sein (vgl. Wais/Dokalik aaO, E 3 f zu TP 2 GGG sowie E 3 f zu TP 3 GGG).

Den von der Beschwerde unangefochtenen und gemäß § 41 Abs. 1 VwGG der Prüfung des Bescheides zugrunde zu legenden Tatsachenfeststellungen ist zu entnehmen, dass sich der Rekurs des Rechtsfreundes der Beschwerdeführerin vom gegen den Beschluss vom 8. d.M. unter anderem gegen die Zuerkennung des Entschädigungsanspruches richtete; die Beschwerde räumt auch ausdrücklich ein, dass sich der Rekurs inhaltlich gegen die Entschädigung des Sachwalters gewandt habe.

Ausgehend vom eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmungen, namentlich der TP 12a sowie der TP 7 lit. c Z. 2 GGG, bemaß sich die Höhe der Gerichtsgebühren für den Rekurs sowie den Revisionsrekurs gegen die Zuerkennung der Entschädigung an den Sachwalter nicht an einem (nicht vorhandenen) Kostenpunkt, sondern anhand des Viertels der vom Sachwalterschaftsgericht zuerkannten Entschädigung. Das von der Beschwerde präferierte Verständnis würde der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über Verständnis und Handhabung des Gerichtsgebührengesetzes widersprechen.

Daran vermag auch die vom Obersten Gerichtshof in der Begründung seines Beschlusses vom zur Frage der (Un )Zulässigkeit des im Beschwerdefall eingebrachten Revisionsrekurses "als Rechtsmittel gegen eine Entscheidung im Kostenpunkt" vertretene Ansicht nichts zu ändern, weil er darin - unter Hinweis auf seine Rechtsprechung - die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ausschließlich an Hand der Tatbestandsmerkmale "über den Kostenpunkt" in § 62 Abs. 1 Z. 1 AußStrG beurteilte, ohne damit ein Präjudiz für die Anwendung des TP 7 lit. c Z. 2 GGG zu schaffen.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund entbehrt die Verfahrensrüge im Übrigen jeglicher Relevanz.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am